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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 289/15
vom
4. November 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 Hc
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das
Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005
- XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).
BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - OLG Düsseldorf
AG MönchengladbachRheydt
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Fristen zur
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 25. August 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Beschwerde des Antragstellers verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 10.524 €
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. Juni 2014 die am 21. Dezember 2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners
geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zu
nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 254 € verpflichtet. Der Be-
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schluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am
26. Juni 2014 zugestellt worden. Mit am 3. Juli 2014 beim Oberlandesgericht
eingegangenem Schreiben vom 1. Juli 2014 hat der Antragsgegner gegen den
Beschluss persönlich Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die
Übersendung des Schreibens an das Amtsgericht veranlasst, wo dieses am
22. Juli 2014 eingegangen ist. Mit am 9. Juli 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 3. Juli 2014 hat der Antragsgegner die Beschwerde wiederum persönlich begründet und Verfahrenskostenhilfe beantragt.
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und
zugleich das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung der Beschwerde.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und, soweit die Beschwerde verworfen worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch
seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang
zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus
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Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss
vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht
hätte die Beschwerde nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass keine den Anforderungen der §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 114 FamFG genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen sei. Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Juli 2014 innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt.
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a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder
Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe)
beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet
verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu
begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht
mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen
musste (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015,
1103 Rn. 5 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16
mwN). Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein
unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm,
wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach
Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst
über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss
vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 10 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht gleichzeitig mit der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners verwerfen.
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Ob das Gesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht
oder wegen der bereits persönlich eingelegten Beschwerde beim Oberlandesgericht einzureichen war, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls wäre im ordentlichen Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung des Verfahrenskostenhilfegesuchs an das Amtsgericht noch möglich gewesen, nachdem das Gesuch am 9. Juli 2014 und somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihm eingegangen war (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014
- XII ZB 689/13 - NJW-RR 2014, 1347 Rn. 28 mwN). Nachdem der Antragsgegner sich in zulässiger Weise auf die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe in der ersten Instanz bezogen hatte, musste er nach den gegebenen
Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Das Oberlandesgericht hätte demnach in jedem Fall zunächst
über die Verfahrenskostenhilfe entscheiden müssen, weil dem Antragsgegner
- bei rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung und -begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
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c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach keinen Bestand haben. Nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht hat der Antragsgegner Gelegenheit, ein erneutes Verfahrenskostenhilfegesuch zu stellen oder
die Beschwerde - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand - auf eigene Kosten einzulegen und zu begründen.
Dose
Weber-Monecke
Günter
Klinkhammer
Botur
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 12.06.2014 - 24 F 16/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2014 - II-5 UF 139/14 -