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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 242/15
vom
11. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 werden auf
Kosten des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.555 €
Gründe:
I.
1
Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Rechtsstreit.
2
Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete
gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2 bewilligt.
Durch Endurteil wurden dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2006 hat der Beteiligte zu 2 gemäß § 126
ZPO die Festsetzung der an ihn zu erstattenden Gebühren und Auslagen des
Revisionsverfahrens in Höhe von 4.755,30 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Gebühren beantragt.
-3-
3
Durch
Beschluss
des
Amtsgerichts
- Vollstreckungsgericht -
vom
3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen
Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der
Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu
3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
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Das Landgericht hat zugunsten des Beteiligten zu 2 Kosten in Höhe von
2.963,22 € nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer
stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der
Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beteiligten zu 3.
II.
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Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 2 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung
aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. § 126
Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres
Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von
ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kosten-
-4-
erstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner
durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei
eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des
Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung
des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, zumal die
Pfändung erst nach der Anmeldung des Anspruchs gemäß § 126 ZPO erwirkt
worden sei.
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Dem Beteiligten zu 2 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt
4.099,40 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.544,90 € als
Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner
noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.554,50 € netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil
die vom Beteiligten zu 2 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei
und der Beteiligte zu 2 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei geltend machen müsse.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des
Beteiligten zu 2 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten
zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
10
aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten
verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichts-
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hof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom
20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht
ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt
ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB
56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).
11
bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus
der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen
Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
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Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die
Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des
Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369;
Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand:
1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete
Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen
kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt
hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007,
710 Rn. 12).
-6-
13
cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter
den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2
ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
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Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Einwendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kostenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann,
nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl.
§ 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl.
§ 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl.
Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8).
15
Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt
gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung
BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174).
Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung
an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007
- XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009
- VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen
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Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige
Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
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b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2015 - 15 W 118/14 -