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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 241/15
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vom
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11. November 2015
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO §§ 126, 835, 836
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Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs
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der von ihm vertretenen Partei vor.
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BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 241/15 - OLG Karlsruhe
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LG Mannheim
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-2-
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch
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den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
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Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten
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zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu einem
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Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Kläger und der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.
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Beschwerdewert: bis 4.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig
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abgeschlossenen Rechtsstreit.
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2
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Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete
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gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von "Rechtsanwalt B. und Kollegen" bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den Beklagten zu 1 und
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2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
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Deren damalige Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 14. Juli
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-3-
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2006 für die Beklagten zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden
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Kosten auf 6.547,19 € Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung ausgezahlter Prozesskostenhilfevergütung von 1.968,97 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 haben sie den Antrag unter Zugrundelegung eines
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verringerten Streitwerts auf 5.228,51 € Wahlanwaltsvergütung reduziert.
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3
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Durch
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Beschluss
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des
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Amtsgerichts
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- Vollstreckungsgericht -
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vom
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3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen
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Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der
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Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu
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3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
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Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 den für die Partei gestellten Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen und gemäß § 126 ZPO die Festsetzung
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der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der "Rechtsanwälte B. und Kollegen",
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in Höhe von 5.228,51 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 2008 haben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt B.
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(Beteiligter zu 1) festzusetzen seien.
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Das Landgericht hat zu Gunsten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von
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3.259,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 17. Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
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der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie
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der - vom Beteiligten zu 1 nicht beantragten - Zinsen stattgegeben und seine
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weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des
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Klägers, mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf
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104,85 € verfolgt, sowie der Beteiligten zu 3, mit der sie eine Festsetzung der
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Kosten zu ihren Gunsten verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde
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beantragt der Beteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli
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2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hiergegen erheben der Kläger und die Beteiligte zu 3 gesondert die
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Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand.
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II.
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Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung
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aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der Beiordnungsbeschluss sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1 persönlich als
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Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei.
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Mit dem Zusatz "und Kollegen" habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch
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eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt
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sei. Das Tätigwerden von anderen - unterbevollmächtigten - Anwälten in Vertretung des Beteiligten zu 1 stehe nach § 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden
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Fassung weder der Entstehung des Gebührenanspruchs noch dessen Geltendmachung nach § 126 ZPO entgegen.
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§ 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen
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Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche
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der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den
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Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126
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ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem
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eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der
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verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht
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des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, selbst
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wenn diese Pfändung - wie hier - bereits vor der Anmeldung des Anspruchs
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nach § 126 ZPO erwirkt worden sei.
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Dem Beteiligten zu 1 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt
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4.373,98 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.968,97 € als
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Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner
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noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01 € netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil
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die vom Beteiligten zu 1 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei
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und der Beteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei geltend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls
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nicht zugesprochen werden, weil der Beteiligte zu 1 die Verzinsung nicht beantragt habe.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des
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Beteiligten zu 1 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten
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zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
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aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten
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verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom
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20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht
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ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt
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ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
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112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB
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56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).
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bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus
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der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen
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Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
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Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die
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Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
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112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des
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Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369;
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Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand:
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1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete
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Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen
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kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt
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hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007,
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710 Rn. 12).
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Zwar kann die Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs nach dem
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Sinn und Zweck der Vorschrift dann entfallen, wenn - z.B. durch den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei - deutlich wird, dass der
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Rechtsanwalt von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch macht (BeckOK
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ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 19; vgl. auch Senatsbeschluss vom
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14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 13). Erst dann können auch Einwendungen aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen. Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon
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dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Festsetzungsantrag für die Partei gestellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder
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zurückgenommen wird.
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cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter
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den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2
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ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
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Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Einwendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kostenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann,
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nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl.
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§ 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl.
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§ 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl.
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Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8).
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Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt
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gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung
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BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174).
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Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung
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an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007
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- XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009
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- VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen
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Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige
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Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
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b) Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen,
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dass der Beteiligte zu 1 das Einziehungsrecht aus § 126 ZPO in seiner Person
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erworben hat.
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Das Beitreibungsrecht aus § 126 ZPO steht den für die Partei bestellten
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Rechtsanwälten zu. Nachdem Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung "des Unterzeichners" beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die
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im Bewilligungsbeschluss auf "Rechtsanwalt B. und Kollegen" lautende Beiordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass diese
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sich auf Rechtsanwalt B. persönlich bezog. Der Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung entsteht dann mit der Beauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts
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durch die Partei. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht
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persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt
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durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 BRAGO in der seinerzeit
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geltenden Fassung), wie hier sich Rechtsanwalt B. durch Rechtsanwalt V. im
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Verhandlungstermin hat vertreten lassen. In dem Fall verdient der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt die (Termins-)Gebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie
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die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner verlangen kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider
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BRAGO 8. Aufl. § 121 Rn. 27; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl.
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§ 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke BRAGO 20. Aufl. Teil B Beigeordneter Rechtsanwalt 5.2).
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c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung zur Rechtsbeschwerde wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
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Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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beizutragen.
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3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
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Nur auf Antrag ist nämlich auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten
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mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen
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sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht gestellt.
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Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die
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Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug oder im
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Rechtsbeschwerdeverfahren die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern
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(vgl. Musielak/Ball ZPO 12. Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann
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ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt
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stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom
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18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 mwN). Hier fehlt
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es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen
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die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrichterlichen
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Feststellungen getroffen worden, weil es ohne vorliegenden Antrag auf Verzinsung darauf nicht ankam.
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Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das
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Oberlandesgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO
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nicht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch
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nur eine Nebenforderung betroffen war, für die keine Hinweispflicht besteht.
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Dose
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Weber-Monecke
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Nedden-Boeger
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Klinkhammer
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Guhling
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Vorinstanzen:
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LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2015 - 15 W 35/15 -
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