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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 178/05
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vom
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14. Januar 2009
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in der Familiensache
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b;
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ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2
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a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils
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eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in
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§§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen
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(unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
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- XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung
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bestimmt).
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b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten
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Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als
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auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 FamRZ 2006, 327 ff.).
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BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden
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AG Zittau
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
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Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der
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Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 2.000 €
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Gründe:
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I.
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Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann)
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und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag
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wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete
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Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
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Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2
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BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe
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von monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von
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132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen
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Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen
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auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem
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bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich
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937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen
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Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im
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Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung
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des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004).
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin
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geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der
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Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der
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DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf
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den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht
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- Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in
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Höhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b
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Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei.
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Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des
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analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVKKVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung
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der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils
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monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des
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Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen
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Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b
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Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des
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aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3
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Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesgerichts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVKKVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.
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Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS
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gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des
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Höchstbetrages.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen,
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dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte
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(bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht
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angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des-
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halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die
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Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung
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vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das
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Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die
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Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1
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Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2)
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und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszugleichen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und
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der ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).
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Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen
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Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen
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in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag
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nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen.
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Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen
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Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu
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bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate
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(167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit
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multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsberechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft
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mit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der
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Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3
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Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt
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werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An-
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rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf
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den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit
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dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.
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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen
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bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS
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mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der
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Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine
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aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau
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nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m.
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§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
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a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS
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grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien
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des
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kommunalen
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öffentlichen
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Dienstes
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im
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Altersvorsor-
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ge-Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt
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in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen
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Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO
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Rdn. 1 ff.).
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Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines
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Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt
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von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung
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im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVKKVS-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach
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§ 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten,
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und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober
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1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge
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erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung).
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Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember
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2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1
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ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur
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Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
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vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
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Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember
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2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1
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ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige
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Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung
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berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen
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Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach
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dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des
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Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO
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Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer
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der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von
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2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
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b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und
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2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für
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rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und
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der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ
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174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH
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Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
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Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-
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cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2
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Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses
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bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor
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2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG
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nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher
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BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes
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ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von
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vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf,
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erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41
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Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des
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Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den
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Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit
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gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
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c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72
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Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl.
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Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1
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ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte
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identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S,
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ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
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unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch
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im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein
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oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss
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vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da
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§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K
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als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu
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§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu
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beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben
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(vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174,
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127, 177 ff.).
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Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB
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53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch
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dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für
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rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberechtigten) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.
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3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB
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i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend
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bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der
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Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der
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Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die
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noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert
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(Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB
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260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 FamRZ 2005, 432, 433).
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a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus
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Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch
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den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er
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bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können.
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Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3
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SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch
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sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal
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erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit
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bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.
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Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind,
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ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für
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die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch
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ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass
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der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an-
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gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den
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er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet
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zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen
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wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ
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2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432,
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433).
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b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil
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vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsausgleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei
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Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem
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Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem
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Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen
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Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit
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diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während
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der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der
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Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen
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Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynamische Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November
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2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen
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FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650,
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1651).
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c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute
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Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist dabei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl.
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Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den
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absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von
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1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch
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den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in
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der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen
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gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine
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solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht
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gerechtfertigt.
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Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die
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mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft
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des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn
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auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1
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BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen
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Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz
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einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch
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die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Rentenartfaktors ermittelt.
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d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Monate : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffentlich-rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf
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23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 € [ehezeitliche Anrechte bei der
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DRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen monatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
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verwiesen.
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4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht
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bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting
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nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische
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Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische
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Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das
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regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend
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quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
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Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes
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(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329;
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OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513,
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517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3
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VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich
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auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie
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bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen
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dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis
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zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie
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für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein
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erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht
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war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse
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einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der
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Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen.
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Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf
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sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März
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1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht verkannt hat.
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5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden.
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Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
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nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge
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in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die Heranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rahmen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit
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der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1
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ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom
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5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur
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Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148
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ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen
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ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer
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Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine
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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht
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geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB
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87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
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Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur
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Veröffentlichung bestimmt).
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b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der
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Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen
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Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse
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als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich
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aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende
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2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln.
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Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor-
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gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus
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den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung
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des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII
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ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
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c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass
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das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Barwert-Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der
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4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I
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969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss
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vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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Hahne
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Weber-Monecke
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Frau Richterin am Bundes
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gerichtshof Dr. Vézina ist
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krankheitshalber an der
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Unterschrift verhindert.
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Hahne
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Dose
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Klinkhammer
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Vorinstanzen:
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AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -
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