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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 121/08
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vom
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28. Januar 2009
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats
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- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni
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2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: bis 600 €.
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Gründe:
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I.
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Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in
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Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,
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1. a)
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Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig
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unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach
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Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen,
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ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die
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wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen
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Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April
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2003 zu belegen,
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b)
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das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen.
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2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch
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nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf
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den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
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Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das
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Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht
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übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die
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geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib
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einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen
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werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des
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Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner
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Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen,
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wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die
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Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche)
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Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er
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die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
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Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
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Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
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1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass
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er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse.
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Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung
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von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung
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einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten
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hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne
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deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung
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bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht
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möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig
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vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der
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Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und
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Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des
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Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt,
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dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die
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Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher
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keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
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Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
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b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass
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sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das
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Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
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Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft
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nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen
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Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint
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hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der
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geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. =
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FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003,
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1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
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Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines
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Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB),
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kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es
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ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung
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und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande
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ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84,
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31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991,
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316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m.
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Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu
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Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert
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der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
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c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten
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für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen, die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat
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das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung
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durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag
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nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels
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ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der
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Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche
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Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die
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Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen
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zu haben.
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d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten
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600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in
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Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung
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des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte
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Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die
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Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte
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sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem
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Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit
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und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Klinkhammer
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Vorinstanzen:
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AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -
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