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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 21/16
vom
1. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIZR21.16.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b
Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11. April 2003
- XI ZB 5/03, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95,
NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247
Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren
Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht,
wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat
die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2).
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2. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte
Dr. M.
vertreten worden, die die Nichtzulassungsbe-
schwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend
hat Rechtsanwalt K.
die weitere Vertretung des Klägers übernommen und
später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die
Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
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a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten
Dr. M.
gekündigt und zur Begründung auf die Rück-
nahme einer Vereinbarung eines Besprechungstermins Bezug genommen. Er
führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr. M.
ohne
Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte.
Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr. M.
massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung
von Rechtsanwalt Dr. M.
keine vertrauensvolle Akzeptanz entgegen-
bringen. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die
Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt
und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
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b) Soweit Rechtsanwalt K.
für den Kläger tätig geworden ist, macht
der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K.
kein Mandat erteilt. Dieser ha-
be keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem
Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus
-4-
den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der
schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K.
gewandt hat, eine Revi-
sion bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.
Ellenberger
Joeres
Menges
Matthias
Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.09.2014 - 12 O 204/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 U 155/14 -