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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 16/06
Verkündet am:
22. Januar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom
Dr. h.c. Nobbe
22. Januar
sowie
die
2008
durch
Richter
den
Vorsitzenden
Dr. Müller,
Richter
Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines
Appartements.
2
Die Beklagten wurden Ende August/Anfang September 1992 von
einem für die P.
GmbH & Co. KG (im Folgenden:
P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen
so genannten Boarding-House bei S.
zu erwerben. Bei dem Objekt
handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über
-3-
eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W.
KG (im
Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von
der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der
Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der
Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements
durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der
P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin
benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der
Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der
Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst
nach Fälligkeit freizugeben.
3
Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten die Beklagten der T.
GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ...
. Zugleich erteil-
ten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des
Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen
den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben.
Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Fi-
-4-
nanzierung des Gesamtaufwandes schlossen die Beklagten - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich mit
der Klägerin einen auf den 15. Oktober 1992 datierten Vertrag über ein
Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt
eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto der Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
4
Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb
wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der
Appartements zu diesem Zweck gründeten.
5
Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 18. März
2004 den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen die Beklagten
ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz,
weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien.
6
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Darlehens
in Höhe von 35.587,05 € nebst Zinsen. Widerklagend verlangen die Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Tilgungsleistungen in Höhe von 2.982,24 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die
Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein,
-5-
weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag
und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin
sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen
die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
7
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung und ihren mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
8
Die Revision ist nicht begründet.
I.
9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten
Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die
Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadenser-
-6-
satzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in
denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung
der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag
genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten
auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die
Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler
über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht
einzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts
betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklagten nicht konkret vorgetragen.
11
Die Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärungen auch
nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil die von
ihnen für Ende August/Anfang September 1992 bis zur Erteilung des
Vermittlungsauftrages an den Vermittler schlüssig dargelegte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages
vom 15. Oktober 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes
von sechs Wochen sei die Kausalitätsvermutung entfallen, zumal auch
der Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin unterzeichnet worden
sei. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe,
hätten die Beklagten nicht konkret dargetan.
12
Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus
dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig
-7-
davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich
ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
13
Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen,
die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den
Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin
für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
II.
14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
15
1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzenden
Schadensersatzanspruch
der
Beklagten
wegen
schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, der zugleich
auch Grundlage des mit der Widerklage geltend gemachten Forderung
ist, rechtsfehlerfrei verneint.
16
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur
unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
-8-
des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne
Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung
vor
dem
Darlehensnehmer
hat
und
dies
auch
erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile
vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom
19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils
m.w.Nachw.).
17
b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
18
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der
Klägerin über eine - von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung
der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine
Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine
Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch
die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so
-9-
weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des
Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von
unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007
- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres
haben hier die Beklagten aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements
haben sie nicht behauptet.
19
bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf
ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
20
Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern
lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach
Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März
1993 zu (angeblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im
Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen
von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann
allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende
Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche
Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären
aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004
- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder
Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen
- 10 -
noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
21
Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten
für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber
nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die
Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
22
cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden
Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein
deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin
des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist
oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom
27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender
Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf
den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt
insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das
Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im
- 11 -
Oktober 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor
allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde
und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung
23
der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundlage der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank bejahen.
24
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,
WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter
Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-
- 12 -
ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm
benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
25
(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten
Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gegeben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,
worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder
den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird
auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar
ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf
eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne
diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsachenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und
ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagten übergangen habe.
26
2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass
die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanla-
- 13 -
gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen
Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit
Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des
Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar
2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR
194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft
siehe unten).
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-
27
gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung
28
der
Urteile
des
Gerichtshofs
der
Europäischen
Gemeinschaften
(im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f.
Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer
Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt
aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Scha-
- 14 -
densursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ
169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05,
NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages
bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt
werden musste. Daran fehlt es hier.
29
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation von Ende August/Anfang
September 1992 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung von Mitte/Ende Oktober 1992 verneint hat, lässt
entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
30
aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen
im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner
späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine
Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der
Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach
einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem
Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage
befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist
- 15 -
(Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung
des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,
WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,
920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher
Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise
auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,
ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem
Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich
nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai
2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832
Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).
31
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sechs
Wochen zwischen der Haustürsituation Ende August/Anfang September
1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten Mitte/Ende Oktober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden
kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner
Würdigung die nach seinen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Ur-
- 16 -
teile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher den Beklagten der Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die
Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt
aber ein substantiierter Vortrag.
32
cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH
vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,
2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige
Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom
31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren Anwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer
Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während
es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Aufgrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vornherein keine Bedeutung zu.
33
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehensrückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement
mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und
dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile
vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,
- 17 -
vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und
vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.).
34
a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,
9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,
1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
35
Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von
Grundschulden über insgesamt 339.000 DM als Sicherheit vereinbart.
Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den
Parteien unstreitig.
36
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar
nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen
werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ
168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber
hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-
- 18 -
fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt
und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet.
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3
BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb
einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu
bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
37
c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10
Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,
622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349
Tz. 14).
38
d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung
- auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober
2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer
Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies
hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai
2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,
2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
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5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein
Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden.
III.
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Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Nobbe
Müller
Grüneberg
Ellenberger
Maihold
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 3 O 59/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 26/05 -