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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 449/16
Verkündet am:
10. Oktober 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), §§ 346 ff.
BGB § 432
Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im
Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem
Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche (Fortführung von Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22, zur
Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR449.16.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 20. Juli 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden
ist, an die Kläger zur gesamten Hand 128,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 1. Juli 2014 zu zahlen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Kläger schlossen am 11. April 2006 mit der Beklagten zwecks Finanzierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge über je 110.000 €. Der Darlehensvertrag zur Nr.
01 beinhaltete die Abrede eines für 15 Jahre fes-
ten Zinssatzes von nominal 4,41%. Der andere Darlehensvertrag, der auf die
Nr.
02 einen Betrag von 15.400 € und auf die Nr.
03 einen
Betrag von 94.600 € verteilte, sah zunächst eine variable Verzinsung nach
Maßgabe des Drei-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge vor. Ab dem Jahr
2007 zahlten die Kläger aufgrund einer Konditionenanpassung auch insoweit
einen festen Zinssatz. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine
Buchgrundschuld an dem Grundstück der Kläger über 220.000 €. Die Beklagte
belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge im April 2006 über ihr
Widerrufsrecht jeweils gleichlautend wie folgt:
-4-
-5-
-6-
3
Die Kläger verkauften das Grundstück im Juni 2013 an einen Dritten. Sie
vereinbarten mit dem Käufer, dass der Eigentumsübergang - soweit hier von
Interesse - "frei von im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten" erfolgen
solle. Der beurkundende Notar forderte die Beklagte am 19. Juni 2013 zur Erteilung einer Löschungsbewilligung auf, die die Beklagte in öffentlich beglaubigter
Form mit Schreiben vom 6. August 2013 übermittelte. Die Kläger lösten die
Restdarlehenssummen im September 2013 ab. Die Beklagte forderte und die
Kläger zahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von 6.920,69 € und 7.695,36 €, ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € und Kosten der öffentlichen Beglaubigung der Löschungsbewilligung in Höhe von 128,22 €.
4
Die Kläger widerriefen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
20. Juni 2014 ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Zahlung bis zum 30. Juni 2014 auf.
5
Die Klage auf Rückzahlung der Aufhebungsentgelte, des Bearbeitungsentgelts und der Kosten der öffentlichen Beglaubigung "zur gesamten Hand"
nebst Zinsen, außerdem auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens hilfsweise
mit einem bestrittenen (eigenen) Anspruch auf "Nutzungsersatz" aufgerechnet.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage bis auf das Freistellungsbegehren stattgegeben. In den Gründen hat es dahin erkannt, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, die auf die
Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung. Die Kläger verfolgen mit ihrer Anschlussrevision ihr Freistellungsbegehren weiter.
-7-
Entscheidungsgründe:
A.
6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
7
Das
Berufungsgericht
(OLG Koblenz,
Urteil
vom
29. Juli
2016
- 8 U 922/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zwischen den Parteien seien im April 2006 Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe,
ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu
widerrufen.
9
Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung
der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die
Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster
nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei
die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2014
hätten erklären können.
10
Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts Aufhebungsverträge geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Er-
-8-
stattung der Aufhebungsentgelte entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten
die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für
das Behaltendürfen der Aufhebungsentgelte hätten die Aufhebungsverträge
nicht geschaffen.
11
Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Das Verhalten eines
Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen
schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt
habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden.
Jedenfalls während der Laufzeit der Darlehen sei ihr zuzumuten gewesen, von
dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen
sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
12
Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich
ausgeübt. Ihnen könne ein widersprüchliches Verhalten hier nur vorgehalten
werden, wenn - wie nicht - feststünde, dass sie ihr fortbestehendes Widerrufsrecht gekannt hätten. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Schädigungsabsicht der Kläger.
13
Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten die Kläger die Aufhebungsentgelte, das Bearbeitungsentgelt und Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung verlangen.
-9-
II.
14
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
in allen Punkten stand.
15
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,
den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,
ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach
§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22
Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem
1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
16
2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 20. Juni 2014 noch nicht abgelaufen gewesen.
17
a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten mittels
des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123
Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung
gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem
8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die
Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (Senatsurteil vom
11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentlichung
bestimmt in BGHZ).
18
b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die auf Abschluss der
Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach
vorzeitiger Beendigung der Darlehensverträge widerrufen werden konnten.
Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich
von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen,
- 10 -
ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen,
gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne
sich - wie hier nicht - zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28).
19
3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105
Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016
- XI ZR 482/15,
WM 2016,
2295
Rn. 30 f.
und
vom
14. März
2017
- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger
hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile
vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007
- V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die
Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er
es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem
Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des
Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30;
Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
20
- 11 -
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Kläger
hätten mit der Leistung der Aufhebungsentgelte und des Bearbeitungsentgelts
eine sich aus den Darlehensverträgen ergebende Verpflichtung erfüllt, so dass
diese Leistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags
nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung
(künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren seien (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 32).
21
5. Indessen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger könnten
- das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der auf
Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger
unterstellt - auch die Rückgewähr der der Beklagten erstatteten Kosten für die
öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung fordern. Der Anspruch der
Beklagten auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung folgt - vergleichbar dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der löschungsfähigen Quittung nach § 369
Abs. 1 BGB - aus § 1192 Abs. 1, §§ 1144, 897 BGB (vgl. Senatsurteile vom
7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333 f. und vom 30. November
1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259; Staudinger/Wolfsteiner, BGB,
Neubearb. 2015, § 1144 Rn. 22; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1144
Rn. 19). Aus dem Rechtsgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB aF folgt hier
schon deshalb nichts anderes, weil die Löschungsbewilligung vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erteilt wurde.
22
6. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt
ab dem 1. Juli 2014 zuerkannt hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2014 nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1
BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand.
- 12 -
III.
23
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
der Beklagten entschieden hat, wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit
stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
IV.
24
Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Berufung Erstattung
der an die Beklagte geleisteten Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung nebst Zinsen gewährt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch
zu. Er folgt aus den oben genannten Gründen nicht aus § 357 Abs. 1 Satz 1
BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Die Kläger können die Erstattung
- die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - auch nicht mit dem Argument
beanspruchen, da die Löschungsbewilligung im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks durch die Kläger erteilt worden sei, habe die Beklagte
Kosten für die öffentliche Beglaubigung nicht für erforderlich erachten dürfen,
weil die Kläger ohnehin einen Notar mit der Abwicklung beauftragt hätten. Ausweislich des notariellen Kaufvertrags war der beurkundende Notar von den Klägern beauftragt, "die Unterlagen zur Lastenfreistellung" bei der Beklagten anzufordern. Der Beklagten entstanden die Kosten für die öffentliche Beglaubigung
mithin auf Veranlassung der Kläger. Die Höhe der Kosten als solche haben die
Kläger nicht in Frage gestellt.
- 13 -
V.
26
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der
Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Anschluss an den korrekt formulierten Antrag der Kläger richtig
davon ausgegangen ist, die Kläger seien - das Bestehen eines Zahlungsanspruchs unterstellt - Mitgläubiger nach § 432 BGB und nicht, was das Berufungsgericht ohnehin wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht ausurteilen dürfte (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), Gesamtgläubiger nach § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 432 Rn. 1). Das gilt
auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (MünchKommBGB/Gaier,
7. Aufl., § 351 Rn. 5; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346
Rn. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Sowohl der
- hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Kläger - dann nach § 139 BGB - führen aber dazu, dass sich die Darlehensverträge im Verhältnis zu sämtlichen Klägern jeweils in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016
- XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22). Aus diesen der Zahl der Darlehensverträge entsprechenden Rückgewährschuldverhältnissen resultiert (jeweils) eine
(einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern macht (vgl.
OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Rn. 87; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 3).
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Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Darlehensverträge seien nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden,
wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuhe-
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ben haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200,
121 Rn. 36).
B.
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Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat die Anschlussrevision betreffend ausgeführt:
Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten bestehe nicht. Er folge nicht aus Verzug. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen einer Falschbelehrung scheitere, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
II.
31
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung zu. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend
einen Anspruch aus Schuldnerverzug verneint (Senatsurteil vom 21. Februar
2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.). Das nimmt die Anschlussrevision hin. Der von ihr behauptete Anspruch auf Schadensersatz wegen einer un-
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zutreffenden Belehrung der Kläger besteht nicht (Senatsurteil vom 21. Februar
2017, aaO, Rn. 35).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Maihold
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 20.07.2015 - 5 O 209/14 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 -