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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 448/11
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
sowie die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2011 wird als unzulässig
verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544
ZPO).
Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von
112,15 € abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus
Darlehensvertrag in Höhe von 25.524,25 € begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412,10 €
bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin,
aber nicht der Beklagte (Anschluss-)Berufung eingelegt hatte, war
im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November
1989
- V ZR 143/87,
BGHZ 109,
179,
186 ff.;
Urteil
vom
26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss
vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/
Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO,
9. Aufl., § 322 Rn. 85). Daher bestimmte sich die Beschwer des
Beklagten durch das Berufungsurteil allein nach dem der Klage
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(über die landgerichtliche Verurteilung hinaus) entsprechenden
Teil. Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht (mehr) und
macht er nur (noch) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung
geltend, ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Zwar wird in einem solchen Fall über zwei Forderungen
entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur
über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Auch wird der Beklagte lediglich dadurch belastet, dass er
die unstreitige (bzw. unstreitig gewordene) Klageforderung nicht
mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern
erfüllen muss. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher
nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971
- VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990
- IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1;
Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.;
MünchKommZPO/Rimmelspacher,
4. Aufl.,
Vorbem
zu
den
§§ 511 ff. Rn. 32).
Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in Höhe von weiteren 18.521,34 € zu Lasten des Beklagten aberkannt und ihn in
dieser Höhe auf die Berufung der Klägerin über die landgerichtliche Entscheidung hinaus zur Zahlung verurteilt. Nur in diesem
Umfang ist der Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert, da
das Berufungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur insoweit seinem zweitinstanzlichen Begehren nicht gefolgt ist.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 19.000 €
Wiechers
Grüneberg
Pamp
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 469/09 OLG Jena, Entscheidung vom 27.09.2011 - 5 U 257/10 -