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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 274/03
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der
Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € durch
das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8
EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse
des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils
und damit nach seinem Interesse an der verlangten
Auskunft.
Dieses
ist
unter
Berücksichtigung
des
Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs fehlen auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf entstandene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah-
-3-
ren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch
nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem Informationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer
konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die
Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten
läßt sich keine Beschwer von über 20.000 € herleiten.
Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers
fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf insgesamt 2.000 € (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3
Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).
Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde
auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 2.000 €.
Nobbe
Müller
Appl
Wassermann
Ellenberger