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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 236/07
Verkündet am:
20. Juli 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 377 Abs. 1, § 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 684 Satz 2
InsO § 36 Abs. 1 Satz 1
a) Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist
insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5
Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht
Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können,
fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).
b) Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts
rechtswirksam
in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
dem
SEPA-BasisLastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest.
c) Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der
Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt
(§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im
unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht
und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07 - OLG München
LG München I
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
29. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.
GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung der im Mai 2004 im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbeträge.
2
Die Schuldnerin eröffnete bei der Beklagten im Januar 2004 ein auf
Guthabenbasis geführtes Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken und
monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Mit Beschluss vom 8. Juli
2004 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am darauf folgenden Tag widersprach er per
-3-
Telefax gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften
aus Einzugsermächtigungen und verlangte die Auszahlung des sich durch die
Rückbuchung ergebenden weiteren Guthabens. Dieser Aufforderung kam die
Beklagte hinsichtlich der seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos
ausgeführten Lastschriften nach; die Gutschrift der im Mai 2004 eingezogenen
Lastschriftbeträge - darunter eine Steuerforderung des Freistaates Bayern
(Streithelfer der Beklagten) in Höhe von 18.044,27 € - lehnte sie jedoch ab. Am
1. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die
3
Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von insgesamt 82.841,74 € dem Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben. Die Beklagte
meint, die Schuldnerin habe die Einziehung dieser Lastschriften vor dem Widerspruch des Klägers bereits konkludent genehmigt; zumindest stehe ihr ein
Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu, da der Widerspruch nicht
unverzüglich erfolgt sei und zudem - was unstreitig ist - auch durch keine sachlichen Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Forderungen gerechtfertigt
sei.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 82.841,74 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil
des Zinsausspruchs - ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte mit Unterstützung des Streithelfers ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
-4-
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 883 ff. veröffentlicht ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Weder die Schuldnerin noch der Kläger hätten die im Mai 2004 erfolgten
Lastschriftbuchungen genehmigt, so dass die Beklagte keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB erworben habe. Eine fingierte Genehmigung
nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken komme schon deshalb nicht in Betracht, weil
der Kläger widersprochen habe, bevor die Sechs-Wochen-Frist nach dem am
31. Mai 2004 erteilten Rechnungsabschluss abgelaufen gewesen sei. Es liege
auch keine konkludente Genehmigung gegenüber der Beklagten vor. Im bloßen
Schweigen auf Tageskontoauszüge liege - auch bei Kaufleuten - keine Genehmigung der Kontobelastungen. Ob dies anders sei, wenn Kontobelastungen
über mehrere Monate unbeanstandet geblieben seien, könne dahinstehen, da
dies hier nicht der Fall gewesen sei. Die von der Beklagten angeführten Umstände, wie die besonders intensive Nutzung des Kontos, die Höhe der eingezogenen Beträge und der wiederkehrende Einzug in laufenden Geschäftsbeziehungen, seien von vorneherein keine geeigneten Anknüpfungspunkte für
eine rechtsgeschäftliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten. Woraus für die
Beklagte ersichtlich sein solle, dass kein sachlicher Grund für einen Widerspruch bestehe, erkläre sie nicht. Dabei bleibe zudem offen, nach welchem
Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese Erklä-
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rungswirkung angenommen werden könne und solle. Außerdem seien seit Aufnahme der Genehmigungsfiktion in die AGB-Banken eher höhere Anforderungen an eine konkludente Genehmigung der Lastschriftabbuchungen zu stellen.
8
Der Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch
gemäß § 826 BGB wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten Lastschriftwiderspruchs zu. Deshalb ergebe sich hieraus auch kein Einwand gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger nach § 242 BGB. In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei der vorläufige
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt, die Genehmigung von
Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch
wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben würden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken könne der Bankkunde einer
von ihm noch nicht genehmigten Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
alle Einwendungen entgegensetzen, die bis zur Genehmigung der Lastschrift
entstanden seien, wozu auch die nachträgliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO gehöre.
II.
9
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht
nach den bisher getroffenen Feststellungen den vom Kläger geltend gemachten
girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung des sich nach Rückbuchung der im
Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen ergebenden Guthabens bejaht, weil
die Beklagte aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 9. Juli 2004 mangels
Genehmigung der Lastschriftbuchungen keinen Aufwendungsersatzanspruch
aus § 670 BGB habe. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine kon-
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kludente Genehmigung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen durch
die Schuldnerin verneint hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Das Berufungsgericht legt der rechtlichen Einordnung des Lastschriftverfahrens aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung im
Deckungsverhältnis die Genehmigungstheorie zugrunde, die sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgesetzt hat (erstmals ausdrücklich
Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; nachfolgend st. Rspr., siehe nur BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53; 162, 294,
302 f.; 167, 171, Tz. 11 f.; 174, 84, Tz. 12; 177, 69, Tz. 15; BGH, Urteil vom
21. April 2009 - VI ZR 304/07, WM 2009, 1073, Tz. 9). Danach beinhaltet die
vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen (BGHZ 167, 171, Tz. 11). Beauftragt der Gläubiger
seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den
Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben.
Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis
damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der
Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB
genehmigt hat. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis
zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens über den Lastschriftverkehr); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren (BGHZ 177, 69,
Tz. 14). War diese Frist bei Widerspruch des Schuldners bereits abgelaufen,
hat die Zahlstelle die Möglichkeit, den Zahlbetrag beim Gläubiger zu kondizie-
-7-
ren (BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung
oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF (jetzt:
Abschn. A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr) vereinbarten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht damit ein Schwebezustand im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auswirkt. Auch die dem Einzug zugrunde liegende Forderung erlischt erst
mit Genehmigung der Belastungsbuchung (BGHZ 161, 49, 53 f.; 174, 84,
Tz. 13 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 13;
zweifelnd - im Ergebnis jedoch offen - der erkennende Senat in BGHZ 177, 69,
Tz. 20 ff.). Wird der Rechnungsabschluss - wie üblich - quartalsweise erteilt,
kann dieser Schwebezustand bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion über
einen Zeitraum von viereinhalb Monaten andauern.
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2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn
er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in
der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht
(BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008
- IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im
Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch
der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso
BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge-
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nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
12
Dies führt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der
Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - von dieser Möglichkeit in der Weise
Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal
und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegenden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der
Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits
gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig
davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO
erfüllt sind. War - wie hier - die Frist zur Rückgabe der Lastschrift gegenüber
der Gläubigerbank bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen,
so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen
muss, den Lastschriftbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB beim Gläubiger zu kondizieren (dazu BGHZ 167, 171,
Tz. 16 ff.). Hält man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ein solches
Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz
der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gründen für berechtigt
(BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, Tz. 11; BGH, Urteile vom 21. September 2006
- IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, Tz. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08,
ZIP 2009, 1477, Tz. 13; anders der erkennende Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 19),
macht sich dieser durch den pauschalen Widerspruch auch nicht schadensersatzpflichtig. Damit fällt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv
weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten Lastschriftwidersprüchen abzuhalten (vgl. BGHZ 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.).
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3. In Anbetracht dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 2008
(BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.) in Erwägung gezogen, im Valutaverhältnis den rechtlichen Schwebezustand bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des eingezogenen
Betrages auf dem Konto des Gläubigers zu beenden. Beurteilt man das Valutaverhältnis unabhängig von der im Deckungsverhältnis noch ausstehenden Genehmigung, spricht viel dafür, zwischen Gläubiger und Schuldner eine Erfüllungsvereinbarung (§ 364 BGB) dahingehend anzunehmen, dass eine fällige
und einredefreie Forderung bereits zu diesem Zeitpunkt erlöschen soll. Der
Lastschriftschuldner wird insbesondere bei termingerecht zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht davon ausgehen, dass die Erfüllung Monate nach der Belastung seines Kontos noch nicht eingetreten ist, der Lastschriftgläubiger wird
dem Schuldner nach vorbehaltloser Gutschrift des Betrages auf seinem Konto
keinen Kredit gewähren wollen (Senat aaO, Tz. 22 m.w.N.; ebenso Aderhold,
FS H.P. Westermann, S. 3, 12 f.; Ellenberger, FS Beuthien, S. 483, 487 f.;
MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 50; Nobbe, WM 2009, 1537,
1544 f.; ders., FS Krämer, S. 497, 503 ff.; Peschke, ZInsO 2006, 470, 471 ff.;
Staudinger/Olzen, BGB (2006), Vorbem. zu §§ 362 ff. Rn. 74 f.). Da die Erfüllung im Valutaverhältnis den (vorläufigen) Insolvenzverwalter nicht daran hindert, im Deckungsverhältnis der Belastungsbuchung zu widersprechen (vgl.
BGHZ 174, 84, Tz. 16; aA Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 210), lässt
sich das Problem der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lastschriftbuchung
indessen durch die zeitliche Vorverlagerung der Erfüllung im Valutaverhältnis
allein nicht lösen. Im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner
Bank wäre damit noch keine Endgültigkeit der Buchung erreicht. Solange der
Aufwendungsersatzanspruch in diesem Rechtsverhältnis weiterhin von einer
Genehmigungserteilung abhängt, hat es der (vorläufige) Insolvenzverwalter in
der Hand, diesen zu verhindern (BGHZ 174, 84, Tz. 16; Fischer, WM 2009,
629, 636 f.).
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4. Im Schrifttum wird zur Erzielung der Insolvenzfestigkeit daher vorgeschlagen, die Genehmigungstheorie zusätzlich auch im Deckungsverhältnis
weiterzuentwickeln. Der Schuldnerbank soll bereits dann ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677,
683, 670 BGB zustehen, wenn sie mit Einlösen der Lastschrift eine Verbindlichkeit des Zahlungspflichtigen zum Erlöschen gebracht hat (Nobbe, WM 2009,
1537, 1545 f.; Piekenbrock, KTS 2007, 179, 184). Dies hätte zur Folge, dass
der Zahlungspflichtige nur noch solche Buchungen genehmigen müsste, denen
keine Verbindlichkeit im Valutaverhältnis zugrunde liegt oder für die er keine
Einzugsermächtigung erteilt hat. Damit könnte er aber auch nur noch in solchen
Fällen der Belastungsbuchung auf seinem Konto widersprechen. Einem solchen Ansatz folgt der Senat nicht. Die Geschäftsbesorgung durch Einlösung der
Lastschrift ist auf Grundlage der Genehmigungstheorie im Verhältnis zum
Schuldner bereits deshalb unberechtigt, weil seine Bank ohne girovertragliche
Weisung auf sein Konto zugreift. Der Schuldner ist in den Verfügungen über
sein Konto frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Einzug unterliegende
Forderung tatsächlich besteht (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349,
353 f.).
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5. Die insolvenzrechtlichen Probleme sind indes gelöst, wenn der
Schuldner mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich auch der Belastung
seines Kontos zustimmt. Der Weg zu einer solchen - von der Genehmigungstheorie abweichenden - Parteivereinbarung im Deckungsverhältnis wird durch
die Neufassung des Zahlungsdiensterechts in den §§ 675c bis 676c BGB in
Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie - ABl. EU Nr. L 319 S. 1) für Zahlungsvorgänge ab dem
31. Oktober 2009 (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) eröffnet.
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a) Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs nunmehr maßgeblich, ob der "Zahler" diesem zugestimmt hat
(Autorisierung). Ohne Autorisierung kann der "Zahlungsdienstleister" gegenüber
seinem Kunden keine Rechte herleiten, insbesondere steht ihm kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB zu (§ 675u Satz 1
BGB). Die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder - falls zwischen dem Zahler und seinem Kreditinstitut vereinbart - auch nachträglich erfolgen (§ 675j Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Auf dieser Grundlage bestimmen die zum Oktober 2009 neu gefassten
"Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr", die als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, dass der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst
nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf
seinem Konto autorisiert wird (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren, das auf
europäischer Ebene neu eingeführt wurde, gegenüber der Zahlstelle bereits
vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschn. C. und D.
jeweils Nr. 2.2.1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur - wie die Einzugsermächtigung (Abschn. A. Nr. 2.1.1) - die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern
darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). In dieser Generalweisung liegt nach
der neuen Terminologie des Gesetzes der Zahlungsauftrag gemäß § 675f
Abs. 3 Satz 2 BGB. Durch diesen autorisiert der Zahler gemäß dieser Parteivereinbarung den Zahlungsvorgang bereits vor Ausführung in Form einer Einwilligung gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Der Zahlungsauftrag, der an
die Schuldnerbank zu erteilen ist, wird dieser im SEPA-Lastschriftverfahren
- 12 -
durch den Zahlungsempfänger als Erklärungsboten (vgl. § 120 BGB) über sein
Kreditinstitut übermittelt (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 286; Laitenberger, NJW
2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis,
Rn. 20/102; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675f Rn. 40). Geht der Zahlungsauftrag der Schuldnerbank auf diesem Wege zu, wird er wirksam (§ 675n
Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der als Generalweisung vorab erteilte Zahlungsauftrag
noch der Präzisierung bedarf, ermächtigt der Zahlende mit dem Mandat
zugleich den Zahlungsempfänger, diesen durch die Einreichung bezifferter
Lastschriften zu konkretisieren (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 287).
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b) Aufgrund dieses rechtlichen Inhalts des SEPA-Mandats hat die mittels
eines SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkte Zahlung auch dann Bestand, wenn
nach der Belastungsbuchung über das Vermögen des Zahlungspflichtigen das
Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Nach Verfahrenseröffnung
kommt allein die Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO in
Betracht.
19
aa) Im Deckungsverhältnis findet der Vermögensabfluss beim Schuldner
bereits mit Belastung seines Kontos statt. Da er den Zahlungsvorgang vorab
autorisiert hat, ist die Vornahme der Buchung wirksam, so dass die Bank ihren
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB in den Kontokorrent einstellen kann. Wird nach diesem Zeitpunkt Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt bzw. das Verfahren eröffnet, so ist ein (vorläufiger)
Insolvenzverwalter nicht in der Lage, die Entstehung des Anspruchs noch zu
verhindern. Insbesondere hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung von keiner
"Verfügung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mehr ab, die der
Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters bedürfte. Auch
der Schuldner hat in der Regel keine Möglichkeit, seinem Kreditinstitut diesen
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Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen.
Nach Zugang des Zahlungsauftrags bzw. der darin liegenden Autorisierung bei
seiner Bank kann er diese nur noch "bis zum Ende des Geschäftstages vor dem
vereinbarten Fälligkeitstag" widerrufen (§ 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 BGB). Nur wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem Zeitpunkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung ein nicht
autorisierter Zahlungsvorgang, der gemäß § 675u Satz 2 BGB zu berichtigen ist
(Hadding, FS Hüffer, S. 273, 289).
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Ohne Einfluss auf den fortbestehenden Aufwendungsersatzanspruch der
Zahlstelle ist das Recht des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB
binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des
Zahlbetrages verlangen zu können. Diese Vorschrift lässt sich nicht als verlängertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten (so aber
Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Obermüller/
Kuder, ZIP 2010, 349, 354; missverständlich auch Grundmann, WM 2009,
1157, 1160; ders. in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl.,
BankR II Rn. 149b "spezielles Widerspruchsrecht"). Der Widerruf ist in § 675j
Abs. 2 Satz 1, § 675p BGB abschließend geregelt. Schon dem eindeutigen
Wortlaut nach gibt § 675x BGB dem Zahler vielmehr einen eigenständigen Anspruch als aktives Gegenrecht, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs
nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall
der Lastschrift die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags
durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Schuldnerbank zu
verlängern (unzutreffend Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 170). Nach § 675p
Abs. 4 Satz 2 BGB bedürfte eine solche Vereinbarung im Fall der Lastschrift
(§ 675p Abs. 2 Satz 2 BGB) der Zustimmung des Zahlungsempfängers.
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bb) Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto erfüllt.
Hat die Gutschrift bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Bestand, ist der Lastschriftgläubiger von vorneherein kein
Insolvenzgläubiger.
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(1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH,
Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni
2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er
den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom
27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).
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(2) Nach diesen Maßstäben ist die dem Einzug zugrunde liegende Forderung bereits mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto - auflösend
bedingt - erfüllt. Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Gläubiger die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Im Inkassoverhältnis zwischen Gläubiger und Gläubigerbank ergeben sich insoweit im
SEPA-Verfahren keine Änderungen (vgl. dazu Obermüller/Kuder, ZIP 2010,
349, 351 f.).
24
Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (§ 675e Abs. 4 BGB i.V.m.
Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende) - erst acht Wochen nach der Belastungsbu-
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chung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem
Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m.
Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1). Nach dem im Interbankenverhältnis maßgeblichen
SEPA-Rulebook kann solange auch die Schuldnerbank die Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank zurückgeben ("Time Cycle" nach 4.3.4 des SEPA Core
Direct Debit Scheme Rulebook). Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gläubigerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die Möglichkeit, die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung wieder rückgängig zu machen (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 168). Diese Rückbelastungsmöglichkeit, die
der Schuldner mit seinem Erstattungsverlangen auslösen kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Parteiwille im Valutaverhältnis gehe dahin, dass
auch der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist
erbracht ist (Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 353; aA Lohmann, Die grenzüberschreitende Lastschrift, S. 220 f.; zweifelnd Hadding, FS Hüffer, S. 273,
291). Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschriftverfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
25
Allerdings hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den
Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch
nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des Erstattungsverlangens des Schuldners entfällt. Der Interessenlage der Parteien wird
daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erfüllung nur dann
rückwirkend (§ 159 BGB) entfällt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt (für das Einzugsermächtigungsverfahren ebenso Bork, FS Gerhardt, S. 69, 74 ff.; ders., ZIP 2004, 2446; Krepold/Spiegel in
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/507b f.; Kuder, Die Zahlstelle
- 16 -
in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren,
S. 64 ff.; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankenpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.452a;
auf Grundlage der Ermächtigungstheorie schon Canaris, Bankvertragsrecht,
3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 636 und - mit abweichender Begründung - Einsele, AcP
209 (2009), S. 719, 749 ff.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das
Gesetz kenne nur aufschiebend oder auflösend bedingte Rechtsgeschäfte, jedoch keine bedingten Rechtsfolgen (so Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, S. 34 f.; Soergel/Huber, BGB,
12. Aufl., § 433 Rn. 212; zweifelnd auch Nobbe, FS Krämer, S. 497, 508 f.).
Richtig ist zwar, dass die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich als
Rechtsfolge der Leistungsbewirkung eintritt, ohne dass es einer dahingehenden
Vereinbarung bedürfte (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich,
wenn eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird (§ 364 Abs. 1
BGB). So liegen die Dinge hier. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Schuldner mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen Kreditinstitut. Eine solche rechtgeschäftliche
Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so
dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt (vgl.
BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401).
26
(3) Der Schuldner hat mit Erteilung des SEPA-Mandats auch die für eine
Erfüllung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Durch die im Valutaverhältnis getroffene Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des
Schuldners zur Holschuld. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung
Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung
durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass
ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Senat, BGHZ 177, 69,
- 17 -
Tz. 24 m.w.N.). Verlangt man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats für
eine dem Schuldner zurechenbare Leistungshandlung darüber hinaus, dass der
Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen sein muss (BGHZ
161, 49, 54; 174, 84, Tz. 13), führt dies für die Zahlung mittels SEPA-Lastschrift
zu keiner abweichenden Beurteilung. Der mit dem SEPA-Mandat erteilte Zahlungsauftrag, mit dem der Schuldner den Zahlungsvorgang vorab autorisiert,
bewirkt, dass die Belastung seines Kontos von Anfang an wirksam ist. Die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto beruht daher auch unter diesen Anforderungen
auf einer Leistungshandlung des Schuldners.
27
cc) Die Zahlung ist auch dann insolvenzfest, wenn vor Ablauf der AchtWochen-Frist des § 675x Abs. 4 BGB das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren
entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
28
(1) Für das Verfahren der SEPA-Firmenlastschrift ergibt sich dies bereits
daraus, dass nach den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr selbst
der Zahlende keine Möglichkeit hat, den Zahlbetrag zurückzuerlangen. Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 BGB wurde für diese Verfahrensart abbedungen (Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende). Da die SEPA-Firmenlastschrift nur von
Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, ist eine solche Vereinbarung zulässig (§ 675e Abs. 4 BGB).
29
(2) Zwar hat der Zahler im SEPA-Basislastschriftverfahren - wie bereits
dargelegt - binnen acht Wochen die Möglichkeit, mit seinem - voraussetzungslosen - Erstattungsverlangen, die Erfüllungswirkung im Valutaverhältnis entfallen zu lassen. Dieser Anspruch fällt jedoch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter
insoweit keine Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO erlangt. Damit kann
- 18 -
auch der vorläufige "starke" Insolvenzverwalter keine entsprechenden Befugnisse unter Vorwegnahme der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 InsO (vgl. BGHZ
174, 84, Tz. 28) für sich herleiten.
30
(a) Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 377 Abs. 1
BGB. Danach ist das Recht des Schuldners, eine von ihm zur Schuldbefreiung
hinterlegte Sache zurückzunehmen (§ 376 BGB), unpfändbar mit der Folge,
dass der Anspruch auch nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 Satz 1
InsO). Ist die Hinterlegung wirksam und das Annahmerecht des Gläubigers
nach § 382 BGB noch nicht erloschen, hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, die hinterlegte Sache zur Masse zu ziehen (Jaeger/Henckel, InsO,
§ 36, Rn. 28, Rn. 30 f.; MünchKommInsO/Peters, 2. Aufl., § 36 Rn. 49;
Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 206). Dies hat seinen Grund darin,
dass eine mit der Hinterlegung begonnene Befriedigung des Gläubigers durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht verhindert werden soll (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl.,
§ 377 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 377 Rn. 1). Der hinterlegungsbegünstigte Gläubiger soll nicht Gefahr laufen, sich aus dem hinterlegten
Gegenstand nicht voll befrieden zu können, sondern im Insolvenzverfahren nur
eine Quote zu erhalten oder gar leer auszugehen (Staudinger/Olzen, BGB
(2006), § 377 Rn. 5).
31
(b) Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf die mittels SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung übertragen. Mit Erteilung des Zahlungsauftrags an seine Bank
hat der Schuldner gleichermaßen die endgültige Befriedigung des Gläubigers
begonnen. Dabei hat er dem Gläubiger bereits uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Geld und damit eine noch weitergehende Rechtsposition als im
Hinterlegungsverfahren verschafft (vgl. §§ 12 ff. HinterlO). In diesen Zahlungsvorgang darf der Insolvenzverwalter nicht mehr eingreifen. Aufgrund der zuvor
- 19 -
bereits eingetretenen Erfüllung der Verbindlichkeit ist sein Auftrag, eine ungleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu verhindern, von vorneherein nicht
tangiert. Keine analoge Anwendung findet hingegen § 377 Abs. 2 BGB. Verlangt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung des
Zahlbetrages, führt dies zu einem Neuerwerb der Insolvenzmasse.
32
(c) Dass der Insolvenzverwalter in vorab autorisierte und begonnene
Zahlungsvorgänge nicht eingreifen können soll, bringt auch die Vorschrift des
§ 116 Satz 3 InsO zum Ausdruck. Danach bestehen vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Zahlungsaufträge - abweichend vom
Grundsatz des § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO - fort und sind zu Lasten der
Masse auszuführen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt,
die Insolvenzfestigkeit laufender Zahlungen sicherzustellen; das beruht auf der
Erkenntnis, dass dies für ein funktionierendes Zahlungssystem von wesentlicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/745, S. 29). Führt die Zahlstelle einen ihr vor
Insolvenzeröffnung mittels SEPA-Mandat erteilten konkreten Zahlungsauftrag
nach Verfahrenseröffnung aus, erwirbt sie daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (für die Zahlung mittels Überweisung BGH, Urteil vom
5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, Tz. 18 m.w.N.). Könnte der Insolvenzverwalter nach Ausführung der Zahlung gemäß § 675x BGB dennoch
von der Zahlstelle Erstattung des Zahlbetrages verlangen, liefe dies dem Regelungszweck zuwider.
33
(d) Dem steht das Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 2007
(BGHZ 174, 84, Tz. 15) nicht entgegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs vor Insolvenzeröffnung bedingt begründete Rechte an
Gegenständen des Schuldnervermögens nur dann insolvenzfest, wenn der
Schuldner keine Möglichkeit mehr hatte, diese Rechtsstellung einseitig wieder
zu entziehen (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR
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162/04, WM 2006, 144, 145). Auch wenn der Gläubiger mit der Gutschrift nur
eine auflösend bedingte Rechtsposition erlangt hat (Lohmann in Hellner/Steuer,
Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349,
351 f.; für das Einzugsermächtigungsverfahren BGHZ 74, 309, 315; Nobbe/
Ellenberger, WM 2006, 1885, 1891 m.w.N.), die ihm der Schuldner durch sein
Erstattungsverlangen wieder entziehen kann, ist diese Rechtsprechung auf die
mittels einer SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung nicht übertragbar, weil - wie
oben dargelegt - der Erstattungsanspruch nicht in die Masse fällt und der
Schuldner selbst nicht wider Treu und Glauben den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeiführen darf (§ 162 Abs. 2 BGB).
34
(3) Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger. Selbst wenn der Insolvenzverwalter den Zahlbetrag in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht durch Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs nach § 675x BGB zur Masse ziehen kann, so bleibt
sein Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO hiervon unberührt (für das Hinterlegungsverfahren ebenso MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 377 Rn. 3;
Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 377 Rn. 1; PWW/Pfeiffer, BGB, 5. Aufl.,
§ 377 Rn. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006), § 377 Rn. 11). Für die Frage, ob
ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorliegt, weil der Zahlung eine auch in
zeitlicher Hinsicht unmittelbare Gegenleistung des Zahlungsempfängers gegenübersteht, kommt es auch im SEPA-Verfahren auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs an (Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 355; für das Einzugsermächtigungsverfahren BGHZ 177, 69, Tz. 47; BGH, Urteile vom 29. Mai 2008
- IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 15 und vom 2. April 2009 - IX ZR 171/07,
WM 2009, 958, Tz. 10).
35
c) Mit einer dem SEPA-Mandat entsprechenden Parteivereinbarung im
Deckungsverhältnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinsti-
- 21 -
tut - Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs durch Erteilung des Zahlungsauftrags - wären aus den eben dargelegten Gründen auch die im Einzugsermächtigungsverfahren bewirkten Zahlungen insolvenzfest, so dass sie allein im
Wege der Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO zur Masse gezogen werden könnten (im Ergebnis ebenso Fischer, WM 2009, 629,
637).
36
aa) In der derzeitigen Ausgestaltung bestimmen die Sonderbedingungen
für die Einzugsermächtigungslastschrift allerdings, dass der Zahlende den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert. Die
(nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Schuldnerbank ab (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Ganz
überwiegend wird angenommen, dass eine solche Parteivereinbarung mit
§ 675j Abs. 1 Satz 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2
der Zahlungsdiensterichtlinie vereinbar ist und daher das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren mit der rechtlichen Deutung der Genehmigungstheorie
auch unter Geltung des neuen Rechts Bestand haben kann (Berger, NJW 2009,
473, 476; Grundmann, WM 2009, 1157, 1158; Hadding, FS Hüffer, S. 273,
278 f.; Hadding/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 13; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/100; Lohmann/Koch, WM
2008, 57, 62; Rühl, DStR 2009, 2256, 2257; Werner, BKR 2010, 9 f.; so auch
die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 105 f.; aA Einsele, AcP 209
(2009), S. 719, 742 Fn. 57 und 744 f.). Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen
rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x
BGB (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 115 zu § 675x BGB und
S. 116 zu Abs. 6; ebenso Laitenberger, NJW 2010, 192, 194; Palandt/Sprau,
BGB, 69. Aufl., § 675x Rn. 3; PWW/Fehrenbacher, BGB, 5. Aufl., § 675x Rn. 1;
- 22 -
aA Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 757; Grundmann, WM 2009, 1157,
1160; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 169 f.). Die Vorschrift des § 675x Abs. 6
BGB stellt klar, dass erst nachträglich autorisierte Zahlungsvorgänge nicht erfasst werden. Einer Auslegung der Lastschriftbedingungen dahingehend, dass
der Zahlungsvorgang bereits mit Erteilung der Einzugsermächtigung vorab autorisiert wird (so Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 743 ff.), steht der eindeutige
Wortlaut entgegen.
37
bb) Unzweifelhaft wäre aber auch eine davon abweichende Parteivereinbarung, nach der der Schuldner mit der Einzugsermächtigung zugleich auch der
Zahlstelle den Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuführen, gemäß
§ 675j Abs. 1 BGB zulässig. Eine solche Vereinbarung könnte in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen getroffen werden und würde der Klauselkontrolle nach
§§ 307 ff. BGB standhalten. Namentlich die Kreditwirtschaft hat es damit in der
Hand, durch eine Neugestaltung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift die Insolvenzfestigkeit der auf diesem Weg bewirkten
Zahlungen herbeizuführen.
38
(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einzugsermächtigung bislang weder eine an die Schuldnerbank
gerichtete girovertragliche Weisung des Zahlenden (so Piekenbrock, KTS 2007,
179, 202 ff.) noch die Ermächtigung des Zahlungsempfängers nach § 185 BGB,
eine solche Weisung in eigenem Namen zu erteilen (sog. Ermächtigungstheorie, grundlegend Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 532;
ebenso Burghardt, WM 2006, 1892, 1894 f.; Burghardt/Wegmann, NZI 2009,
752, 755 f.; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 40; differenzierend Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr,
S. 193 ff.), entnommen hat. Beide Ansätze haben sich in der Rechtsprechung
bislang zu Recht nicht durchgesetzt. Gegen sie wird - für die Zeit vor Geltung
- 23 -
des neuen Zahlungsdiensterechts - zutreffend eingewandt, dass sich keine
rechtlich überzeugende Begründung finden lässt, warum dem Zahlenden trotz
der erteilten Weisung das Recht zustehen soll, die Belastung seines Kontos
rückgängig zu machen (Hadding/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5,
Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 33; Nobbe, WM 2009, 1537, 1542;
van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 57
Rn. 29). Der Begründungsansatz, im Deckungsverhältnis ein Recht zum Widerruf der Weisung binnen sechs Wochen nach Belastungsbuchung als "Reflexwirkung" aus der Rückgabemöglichkeit im Interbankenverhältnis abzuleiten
(Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 560), kann nicht überzeugen.
39
(2) Nunmehr haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Das Bedürfnis, den einmal begründeten Aufwendungsersatzanspruch
der Schuldnerbank über einen Widerruf der Weisung entfallen zu lassen, besteht unter Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts nicht mehr. Der Zahler
hat trotz Autorisierung des Zahlungsvorgangs gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 4
BGB einen gesetzlichen Erstattungsanspruch als aktives Gegenrecht, den die
Parteien nach § 675x Abs. 2 BGB voraussetzungslos vereinbaren können. Einer Ermächtigung des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag zu erteilen
bzw. zu konkretisieren, kann zudem nicht mehr entgegengehalten werden, dies
führe zu einer unzulässigen Verpflichtungsermächtigung (vgl. dazu van Gelder
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 57 Rn. 26
m.w.N.). In den neuen gesetzlichen Vorschriften ist ausdrücklich vorgesehen,
dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers "unmittelbar
oder mittelbar über den Zahlungsempfänger" erteilt wird (§ 675f Abs. 3 Satz 2
BGB). Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 BGB setzt - ohne vertragliche Erweiterung des Anwendungsbereichs - voraus, dass der Zahlungsvorgang
"vom oder über den Zahlungsempfänger" ausgelöst wurde und der Zahlende
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bei seiner Autorisierung den genauen Zahlbetrag noch nicht angegeben hat,
sondern dies erst durch den Zahlungsempfänger erfolgt.
40
(3) Die Vereinbarung einer Vorabautorisierung hätte - neben der Insolvenzfestigkeit der Zahlung - zudem den Vorteil, dass der Zahlende sowohl im
SEPA-Basisverfahren, als auch im Einzugsermächtigungsverfahren einheitlich
binnen acht Wochen nach Belastungsbuchung Erstattung des Zahlbetrages
verlangen könnte. Dies wäre ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Zudem wäre
jeglichen Zweifeln, ob die deutsche Einzugsermächtigungslastschrift dem Ziel
der Zahlungsdiensterichtlinie, eine Vollharmonisierung zu erreichen (Art. 86 und
Erwägungsgrund Nr. 4), gerecht wird (vgl. Einsele, AcP 209 (2009), S. 719,
744 f.), der Boden entzogen. Unter der Voraussetzung, dass Erstattung ohne
Angabe von Gründen verlangt werden könnte und damit wie beim SEPABasisverfahren von der nach § 675x Abs. 2 BGB eröffneten Möglichkeit
Gebrauch gemacht würde, bestünden keine Bedenken, die bereits erteilten Einzugsermächtigungen unter einer neuen rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens fortbestehen zu lassen.
41
6. Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen
im Jahr 2004 ist jedoch im Deckungsverhältnis weiterhin die Genehmigungstheorie zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher für erheblich gehalten, ob die Schuldnerin die zunächst unberechtigte Belastung ihres
Kontos nachträglich genehmigt hat. Wäre eine solche Genehmigung zeitlich vor
Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO)
am 8. Juli 2004 erfolgt, wäre der vom Kläger einen Tag später erklärte Widerspruch wirkungslos. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, hält
revisionsrechtlicher Prüfung allerdings nicht stand.
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42
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken
aF, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den
Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen wurden, verneint.
Der Kläger hat durch seinen am 9. Juli 2004 gegenüber der Beklagten erklärten
Widerspruch gegen alle noch nicht genehmigten Lastschriften den Eintritt der
Genehmigungsfiktion für die im Mai 2004 erfolgten Belastungsbuchungen verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des vereinbarungsgemäß zum
31. Mai 2004 zu erstellenden monatlichen Rechnungsabschlusses noch keine
sechs Wochen verstrichen. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 8. Juli 2004 war der Kläger in der Lage, die Genehmigung der Einzugsermächtigungslastschriften durch die Schuldnerin zu verhindern. Indem er den Belastungsbuchungen widersprochen hat,
hat er seine Zustimmung verweigert und damit eine wirksame Genehmigung
der Schuldnerin - auch in Form der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 3
Satz 3 AGB-Banken aF - verhindert (vgl. BGHZ 177, 69, Tz. 38).
43
b) Im Ansatz richtig ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gegenüber seiner Bank
auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann (BGHZ 95, 103, 108; 144,
349, 354; 161, 49, 53; 174, 84, Tz. 34; BGH, Urteile vom 14. Februar 1989
- XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR
377/99, WM 2003, 524, 526). Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung kommt auch bereits vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken vereinbarten Frist in Betracht. Wie sich aus der Regelung ergibt, handelt es sich um eine
Maximalfrist, die unterschritten werden kann ("Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, […], nicht schon genehmigt, […]"; ebenso Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
- 26 -
10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht,
5. Aufl., Rn. B 33). Der Kontoinhaber ist nach Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF
bzw. Nr. 20 Abs. 1 lit. g) AGB-Sparkassen aF verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu erheben. Er kann daher nicht erwarten, dass vor Ablauf der
Sechs-Wochen-Frist aus seinem Verhalten keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ob seinem Verhalten allerdings aus der maßgeblichen objektiven Sicht der
Zahlstelle als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) ein entsprechender
Erklärungswert beigemessen werden kann, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt
hat, kann dabei das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegangenen Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung
der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden (BGHZ 95, 103,
108; 144, 349, 354; 174, 84, Tz. 33 m.w.N.).
44
c) Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht dem
weiteren Verhalten der Schuldnerin keine Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung durch schlüssiges Verhalten entnommen
hat. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009
- VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133, Tz. 12 m.w.N.). Stets nachprüfbar ist dabei
allerdings, ob alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009,
402, Tz. 25 m.w.N.). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt zu Unrecht außer Acht, dass nach dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten den Lastschriftbuchungen
vornehmlich Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. regelmä-
- 27 -
ßig wiederkehrende Forderungen zugrunde lagen und den Abbuchungen niemals zuvor widersprochen worden ist.
45
aa) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht allerdings
dem Vorbringen der Beklagten, die Schuldnerin habe in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto nach den streitgegenständlichen Belastungsbuchungen bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger intensiv weitergenutzt, in diesem Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung zugemessen.
46
Ob dem Fortsetzen des Zahlungsverkehrs über das Konto, das mit Lastschriftbuchungen belastet worden ist, der Erklärungswert einer Genehmigung
durch schlüssiges Verhalten zukommen kann, hat der Senat in seinem Urteil
vom 6. Juni 2000 offen gelassen (BGHZ 144, 349, 354). Die Frage ist im
Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Teilweise
wird angenommen, der Kontoinhaber genehmige konkludent, wenn er das Konto in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer angemessenen Prüf- und
Überlegungsfrist aktiv weiternutze, indem er beispielsweise Schecks auf sein
Konto ziehe oder Überweisungsaufträge erteile. In diesem Fall könne die
Schuldnerbank davon ausgehen, dass er die Belastungen bei seinen weiteren
Dispositionen zugrunde gelegt habe (OLG Düsseldorf, BKR 2007, 514, 516;
Fischer, WM 2009, 629, 633; Knees/Kröger, ZInsO 2006, 393; Krepold in
Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/441a; Nobbe/Ellenberger, WM
2006, 1885, 1887; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl.,
Rn. 3.434c f.; Schulz, WuB I D 2. - 3.05; van Gelder, FS Kümpel, S. 131, 139;
Wittig, FS Nobbe, S. 237, 248 f.). Nach der gegenteiligen Ansicht kommt dem
Weiterbenutzen des Kontos innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung
des Widerspruchs nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF kein Erklärungswert zu
(OLG Dresden, ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG Köln, WM 2009, 889, 891; LG
Ulm, WM 2010, 461, 463; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
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10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rn. 96; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 166;
Tetzlaff, ZInsO 2010, 161, 164).
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Der Senat folgt keiner der genannten Auffassungen. Vielmehr kommt es
auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein dem Vornehmen weiterer Kontodispositionen kann die kontoführende Bank nicht entnehmen, der Kontoinhaber
billige den um die Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand. Richtig ist
zwar, dass der Kontoinhaber (nur) über diesen geminderten Saldo verfügt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er gerade im Hinblick
auf den geringeren Tagessaldo weitere Dispositionen unterlässt. Nur diesem
Unterlassen könnte aber der für die Genehmigung erforderliche Erklärungswert
beigemessen werden, er sei mit den Belastungen einverstanden. Um aus dem
Weiterbenutzen des Kontos auf eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchungen zu schließen, müssen daher weitere Umstände hinzutreten.
Solche Umstände können beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Kunde seinen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes und den danach möglichen Dispositionen mit seinem Kreditinstitut abstimmt (OLG
München, ZIP 2005, 2102, 2103; Ganter, WM 2005, 1557, 1562 Fn. 48a;
Nobbe, WM 2009, 1537, 1541; Spliedt, NZI 2007, 72, 79 Fn. 82; Wegmann,
ZInsO 2010, 78, 80). In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass
die Lastschriftbuchungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf
leichterem Wege Liquidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbuchungen widerspricht. Dass die Schuldnerin ihre Kontoverfügungen hier erst
nach Abstimmung mit der Beklagten getroffen hat, ist jedoch weder dargetan
noch sonst ersichtlich.
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bb) Hingegen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht
dem Vorbringen der Beklagten, es handele sich bei den Lastschriftbuchungen
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vornehmlich um solche aus laufenden Geschäftsverbindungen, die bisher unbeanstandet geblieben seien, keine Bedeutung beigemessen hat. Unter der
Voraussetzung, dass der Kontoinhaber eine entsprechende Lastschriftbuchung
in der Vergangenheit bereits einmal gegenüber der Zahlstelle genehmigt hat
- sei es auch nur gemäß der Fiktion des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF -, kann
dem Umstand, dass eine erneute Belastung unbeanstandet bleibt, je nach den
Umständen des Einzelfalls durchaus Erklärungswert zukommen. Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für
die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus
Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug
von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt. Erhebt der Schuldner in
Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle
die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die
Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen
Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine
rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung
wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt
ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu
hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 20). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.
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Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten lagen den im Mai 2004 erfolgten 22 Lastschriftbuchungen in der Gesamthö-
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he von 82.841,74 € "vornehmlich" regelmäßig wiederkehrende Forderungen
aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. Dauerschuldverhältnissen zugrunde, deren Einzug die Schuldnerin, die über den aktuellen Kontostand stets informiert war, zuvor niemals widersprochen hat. Für diese - im Parteivortrag
noch konkret zu bezeichnenden - Buchungen spricht einiges für die Annahme
einer konkludenten Genehmigung. Auch wenn das Konto erst im Januar 2004
eröffnet wurde, liegt es angesichts des monatlich zu erteilenden Rechnungsabschlusses nahe, dass zumindest eine der vorausgegangenen Buchungen bereits nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als genehmigt galt, als im Mai 2004 der
neuerliche Einzug erfolgte. Das Berufungsgericht hätte daher dieses Vorbringen
im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
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7. Die obigen Rechtsausführungen unter Gliederungspunkt 5. und 6.
werden vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitgetragen, wie eine entsprechende Anfrage ergeben hat.
III.
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gebrauch gemacht.
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Sollte es für die neue Entscheidung darauf ankommen, ob der Beklagten
der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu-
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steht, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint hat.
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1. Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats,
der bei Neugestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens durch die Kreditwirtschaft keine Bedeutung mehr zukommt, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter keine weitergehenden Widerspruchsrechte als dem Schuldner zubilligt
(BGHZ 177, 69, Tz. 19), scheidet ein Schadensersatzanspruch der Zahlstelle
allein wegen eines im Valutaverhältnis unberechtigten Widerspruchs aus. Die
Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren entwickelt hat, sind
auf das Verhältnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grundsätzlich
nicht anwendbar (BGHZ 95, 103, 107; OLG Düsseldorf, BKR 2007, 514, 517;
aA Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl.,
BankR II Rn. 158). Der Schuldner verhält sich in diesem Rechtsverhältnis durch
die Verweigerung seiner Genehmigung bereits deshalb nicht pflichtwidrig, weil
die Kontobelastung ohne seine Weisung erfolgt ist. Er hat unabhängig vom Bestehen der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung das Recht, frei über sein
Konto zu verfügen, und die Bank muss einen Widerspruch auch bei erkannter
Missbräuchlichkeit im Valutaverhältnis beachten (BGHZ 74, 309, 312 f.; 95,
103, 106; 144, 349, 353 f.).
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2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten stehe
ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Schuldnerin den Lastschriften unter
Verstoß gegen Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF und ihrer Nebenpflichten aus
dem Kontokorrentvertrag nicht unverzüglich widersprochen habe. Eine solche
Pflichtverletzung der Schuldnerin, die grundsätzlich ein Schadensersatzbegehren der Zahlstelle rechtfertigen kann (BGHZ 95, 103, 108 f.; 144, 349, 356),
kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch
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keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde allein dadurch verhindert, dass sie durch die Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren hat und der Kläger - einen Tag nach seiner Bestellung seine Zustimmung verweigerte.
Wiechers
Müller
Maihold
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.08.2006 - 27 O 20542/05 OLG München, Entscheidung vom 29.03.2007 - 19 U 4837/06 -