You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

558 lines
32 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 204/04
Verkündet am:
19. September 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
_____________________
BGB §§ 123, 276 Abs. 1 Fa, 311 Abs. 2
HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
a) Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen
Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des
Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von
BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff., für BGHZ vorgesehen).
b) § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann.
c) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß
§ 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
d) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehens-
-2nehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer
Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.
BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
-3-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
-4-
Der Kläger, ein damals 56 Jahre alter Oberstleutnant a.D., und
2
seine Ehefrau, eine damals 53 Jahre alte selbständige Krankengymnastin, wurden im Jahre 1993 von ihrem Sohn, der nebenberuflich für einen
Immobilienvermittler tätig war, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne
Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Appartementwohnanlage
in D.
zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs der Eigen-
tumswohnung erteilten sie der
G.
Treuhandgesellschaft mbH (im
Folgenden: Treuhänderin) mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 1993 im
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein.
3
Am 15./18. Mai 1993 schlossen sie persönlich mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über
193.200 DM mit einer Gesamtlaufzeit bis 30. Mai 2023 und einem festen
Zinssatz bis 30. Mai 1998 ab. Der formularmäßige Darlehensvertrag enthielt in Ziffer 8.1 unter anderem die Verpflichtung, der Beklagten eine
Grundschuld in Darlehenshöhe nebst dinglicher Vollstreckungsunterwerfung zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) erfolgte nicht. Am 15. Mai 1993 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau außerdem eine an die Beklagte
gerichtete Zweckerklärung, wonach u.a. die Grundschuld an dem Grundbesitz und die Rechte der Beklagten aus einer übernommenen Haftung
-5-
als Sicherheit für alle der Beklagten gegen sie zustehenden Ansprüche
dienen sollten.
4
Am 2. Juni 1993 erwarb die Treuhänderin für den Kläger und seine
Ehefrau mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine Eigentumswohnung nebst Doppelparker zum Preis von 110.580 DM. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage bestellte die Verkäuferin der Eigentumswohnung der Beklagten eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 194.000 DM. Zugleich übernahm die Treuhänderin
für den Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sie der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
5
Die Beklagte überwies die Darlehensvaluta am 16. Juni 1993 abzüglich eines Damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen in
einer Höhe von 173.481,52 DM auf ein bei ihr geführtes Konto des Klägers und seiner Ehefrau.
6
Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 widerriefen der Kläger und
seine Ehefrau ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 HWiG mit der Behauptung,
zur Abgabe der Erklärungen in einer Haustürsituation bestimmt worden
zu sein. Da sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis nur bis Anfang Januar 2002 erfüllten, forderte die Beklagte sie mit
Schreiben vom 19. April 2002 unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung der rückständigen Beträge auf.
-6-
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus der Grund-
7
schuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993. Er macht geltend, die durch
die Treuhänderin erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Darüber hinaus macht er
materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend. Der Beklagten stehe kein Darlehensrückzahlungsanspruch zu, da
der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Auch habe die Beklagte, die dauerhaft und eng mit dem Bauträger, dem Vermittler und der
Treuhänderin zusammengearbeitet habe, nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Insbesondere habe sie gewusst, dass der Verkehrswert der Immobilie nur 41% des Kaufpreises
betragen habe. Hilfswiderklagend macht die Beklagte einen Anspruch auf
Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen geltend.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
9
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
-7-
I.
10
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gestützte prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sei unbegründet. Die dingliche Unterwerfungserklärung sei wirksam, da sie von der damaligen Eigentümerin und nicht vom Kläger erklärt worden sei. Auf eine etwaige
Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung wegen Nichtigkeit der Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
RBerG könne sich der Kläger jedenfalls nach § 242 BGB nicht berufen,
da sich aus Ziffer 8.1 des Darlehensvertrages eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung ergebe. Ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG stehe dem Kläger nicht zu.
Selbst wenn man trotz gravierender Bedenken unterstelle, dass der Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt sei, sei
diese der Beklagten weder nach § 123 Abs. 1 BGB, noch nach § 123
Abs. 2 BGB zuzurechnen. Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf könne der Kläger dem Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 3
Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten, da es sich um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe.
12
Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO sei ebenfalls unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss sei nicht gegeben. Es liege keine der Fallgruppen vor, bei denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
-8-
eine Aufklärungspflicht der Bank annehme. Insbesondere genüge der
Vortrag des Klägers zum sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem
Verkehrswert der Immobilie und dem Kaufpreis sowie zur Kenntnis der
Beklagten davon nicht den Anforderungen an schlüssige Darlegungen.
II.
13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
1. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wird
durch die Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Wenn der
Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt ist,
wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unterliegt die titulierte
Forderung der Bereicherungseinrede (§ 821 BGB).
15
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem
finanzierten Immobilienkauf nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG schon deshalb nicht entgegenhalten kann, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung findet. Das gilt, wie der Senat in seinem erst
nach Abfassung der Revisionsbegründung ergangenen Urteil vom
25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f., für BGHZ vorgesehen), auf das Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt hat, auch
dann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht - wie hier - nicht selbst
-9-
bestellt hat. An seiner abweichenden Rechtsprechung (BGHZ 159, 294,
307 f.), auf die sich die Revision maßgeblich stützt, hält der II. Zivilsenat,
wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest. Zu einer anderen rechtlichen
Bewertung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,
2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass.
16
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch
des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint.
17
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden
- 10 -
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199
m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
18
Eine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den
von ihm geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs keine Aufklärungspflicht.
19
(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft
(BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688),
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine
versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung
des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger
Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom
- 11 -
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai
2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ vorgesehen).
20
Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu
einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert
die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den
wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es aber
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.
21
(2) Allein die Behauptung des Klägers, der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der
Stadt D.
zum Stichtag 2. Juni 1993 mit 38.800 DM im Verhältnis
zum verlangten Wohnungskaufpreis lediglich 41% betragen, wovon die
Beklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Einwertung
Kenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie nicht.
Der Kläger hat weder die Anfrage noch die Stellungnahme des Gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorgelegt, so
dass Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung fehlen. Darüber hinaus hat die Beklagte das Übernahmeprotokoll für den Kredit sowie das Sicherheitenblatt vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die
Wohnung mit einem Verkehrswert von 127.000 DM und einem Beleihungswert von 114.000 DM angesetzt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hat, dass nach seinen eigenen Schlussfolgerungen der Wertermittlungsbogen seitens der Beklagten verfälscht
worden sei, hat dies das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen
als unbeachtlich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des
- 12 -
Klägers, die Beklagte habe die streitgegenständliche Wohnung selbst mit
lediglich 41% des tatsächlichen Wohnungskaufpreises eingewertet, als
unbeachtliche Behauptung aufs Geratewohl zu werten. Es fehlt danach,
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch an der
Kenntnis der Beklagten von einem erheblichen Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung.
22
bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im
Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht
als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den
Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff.
- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von
Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine
Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein anderes Ergebnis.
23
(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen
des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit
dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des
Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank
- 13 -
von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,
wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben
des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR
6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ vorgesehen).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor,
24
weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist
erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder
Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht
und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5;
MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs,
BGB, 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend
konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers
oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach
dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers.
- 14 -
25
Danach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich
um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern
mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf der Immobilie nach ca. 5 bis 10 Jahren sei verlustfrei möglich auf Grund der
üblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung des Darlehens. Bis auf einen monatlichen Geringst-Betrag würden die Kosten des
Erwerbs der Wohnung aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervorteile. Insbesondere die falsche Zusicherung, eine Immobilie ohne Eigenmittel erwerben zu können, die hervorragend zur Altersvorsorge und zum
Steuersparen geeignet sei, habe den Kläger überzeugt.
26
Bei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um
subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um
eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die
verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa "risikolose" Immobilie, die ihren Wert "mit großer Wahrscheinlichkeit sogar
noch steigere" und "hervorragend" zur Altersvorsorge und Steuerersparnis "geeignet" sei sowie einen verlustfreien Verkauf bei "üblicher" Wertentwicklung ermögliche, haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt
an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den
versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv
nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des - wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des
Klägers zur sittenwidrigen Verschiebung des Verhältnisses zwischen
Kaufpreis und Verkehrswert. Im Übrigen liegt die Annahme einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben hier auch deshalb fern, weil es
sich bei dem Vermittler um den Sohn des Klägers handelt. Erst recht
- 15 -
kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussagen des Vermittlers zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass die vom Kläger
behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung
geradezu verschlossen.
c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht
27
stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Klägers nach
§ 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die von ihm unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehende Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsurteil entspricht
insoweit zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. etwa BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2002
- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,
ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,
WM 2004, 521, 523). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende
Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR
255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, Umdruck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veranlasst
durch
die
Entscheidung
des
EuGH
vom
25. Oktober
2005
(WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest. Danach bedarf
es einer gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend
§ 123 BGB, die das Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, nicht.
28
Das Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Standpunkt aus
konsequent - noch keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem
streitigen Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 HWiG handelt. Das wird nachzuholen sein.
- 16 -
29
2. Auch die Abweisung der gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § 767
ZPO lässt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht halten.
30
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
dass gegen die Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde
vom 2. Juni 1993 enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung keine Bedenken bestehen. Denn
diese Unterwerfungserklärung wurde nicht von der Treuhänderin, sondern von der damaligen Eigentümerin und Grundschuldbestellerin erklärt
und lässt die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu.
31
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet, soweit
sie sich gegen die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das gesamte persönliche Vermögen des Klägers
richtet.
32
aa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon
aus, dass diese Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993 unwirksam ist, da der Kläger von der Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden ist. Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche
Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein
- 17 -
- wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die
Nichtigkeit erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden
werden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom
15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni
2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.).
33
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es dem Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt
jedoch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die
Unwirksamkeit der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu
berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger gegenüber der
Beklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701,
vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni
2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Eine
solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen.
34
Aus dem Darlehensvertrag von 1993 ergibt sich zwar die Verpflichtung des Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe der
Darlehenssumme zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Der Kläger
könnte sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) auf die Nichtigkeit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung
vom 2. Juni 1993 nicht berufen, wenn er an den Kreditvertrag vom
- 18 -
15./18. Mai 1993 gebunden wäre. Von der Wirksamkeit des Kreditvertrages aus dem Jahre 1993 kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger - wie
dargelegt (II. 1. c) - nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt seine zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hat.
35
Auch die Zweckerklärung vom 15. Mai 1993 begründet keine entsprechende Verpflichtung des Klägers. Eine Verpflichtung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist ihrem Wortlaut nicht zu
entnehmen.
III.
36
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
37
1. Dieses wird nunmehr Beweis darüber zu erheben haben, ob die
Behauptung des Klägers zutrifft, er und seine Ehefrau hätten den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation, also im Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge (ABl. Nr. L 372/31; Haustürgeschäfterichtlinie), abgeschlossen.
- 19 -
38
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger und seine
Ehefrau den Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen haben, stünde der Beklagten der mit der Hilfswiderklage zu b) geltend gemachte Anspruch aus § 3 HWiG auf Erstattung des ausgezahlten
Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zu (Senat
BGHZ 152, 331, 338 f.; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
WM 2003, 2410, 2411, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,
846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196
m.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
39
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04,
WM 2006, 1194, 1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des
EuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in seinen
Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und
WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken
von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle
einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank
hätte vermeiden können.
40
b) Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG in Betracht kommen, den der Kläger ggf. dem Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG entgegenhalten könnte.
- 20 -
41
aa) Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die Haustürgeschäfterichtlinie eine "echte" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter
Beachtung dieser für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch
§ 2 HWiG - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht
nicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers
zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann.
Wie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR 1988, 558, 559
und NJW 1988, 1986, 1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das
Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeutung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die
Lage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur
erreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht.
42
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei
Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1
HWiG setzt zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Die Annahme eines evtl. vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten
Rechtsirrtums könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall aus dem Jahre 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen,
insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine
Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276
Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern
"ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus
dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des
- 21 -
Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch
die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für
einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229,
232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
43
cc) Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Verschuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Kläger und
seine Ehefrau bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt
hätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum
Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe
bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,
1199, für BGHZ vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nachweisen, dass er und seine Ehefrau den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt
hätten. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
kann sich der Kläger, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen
(WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung
setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160,
58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden,
da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom
- 22 -
Kläger innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären
(vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811,
1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
Nobbe
Müller
Ellenberger
Joeres
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2003 - 15 O 457/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-6 U 125/03 -