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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 191/06
Verkündet am:
24. April 2007
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
_____________________
HWiG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 3
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer
Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft
nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.
des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527,
1528).
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - OLG Bremen
LG Bremen
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die
Richter
Dr. Müller,
Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt
und
Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 11. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr
die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Die Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unterzeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirtschaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der "G.
GbR" mit einer Anteilssumme von
30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Widerrufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin
-3-
am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten
über 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ablauf der Widerrufsfrist" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit
trat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus einer Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine
von der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz:
"Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in
die Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande."
3
Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den
Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von
6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der
Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung,
dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr
zustehen.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag
jedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage
unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
-4-
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist unbegründet.
I.
6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit
des Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des
Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des
Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000
geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht
unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Reduktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248,
253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln
des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituationen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich
eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Diese dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der
EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als
richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung
-5-
kein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Widerrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei
nicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis
zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei
zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften
um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte
schreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbelehrungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von
der Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwirrender sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt
werden müssen.
II.
8
Dies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu
Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des
Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.
9
1. Allerdings handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren
zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag
um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Widerrufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F.
ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft
nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann
-6-
anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit
reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem
Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248,
253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR
125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,
WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht
der Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3
VerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist.
10
2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist jedoch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1
HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am
16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag
enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im
Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1
Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung
"keine anderen Erklärungen" enthalten darf.
11
a) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der
teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur soweit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäischen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo-
-7-
gische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der
Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich.
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die
Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt,
dass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai
1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in
§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert
(BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zusatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte
Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Diesem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt
verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002,
1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung
nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen,
einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der
Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl.
nur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf,
BGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8).
13
Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich
zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach
einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978).
Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und
weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom
8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen
-8-
am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der
Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom
18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni
2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR
319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR
327/04, WM 2006, 220, 222).
b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Wider-
14
rufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen
der Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR
385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine
Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf
den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß
angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung
ganz
überwiegend
auf
Ablehnung
gestoßen
(OLG
Stuttgart
OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil
vom
9. August
2006
-3U
112/06,
Urteilsumdruck
S. 10 f.;
OLG
Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck
S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U
1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar
-9-
2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom
25. Januar
2007
-9U
112/06,
Urteilsumdruck
S. 6 f.;
a.A.
OLG
Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Senat, der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006
(XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in
BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu
folgen.
15
aa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und
weist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem verbundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines
Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeutung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG
a.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember
1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den
rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs
auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1
HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn
unter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber
auch nicht.
16
Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem
kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
- 10 -
mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz. Dass
dies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand
(vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck
S. 5). Um dies zu vermeiden ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft
sinnvoll. § 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor.
17
Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3
VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle
eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz
anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen,
in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen, dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird,
wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft
(vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U
644/06, Urteilsumdruck S. 9).
18
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der
Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht
unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von seinem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision außer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt
- 11 -
ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04,
WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252
vorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der
Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung
der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon
durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin
wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Beitrittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an
der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die
Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Gesellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach
einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis
nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972,
979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck
S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der
kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er
dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280,
287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003,
1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h.
als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.
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cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus
Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es
dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich
gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004,
- 12 -
202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die
Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn
zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
17. Oktober
2006
- 12 U
1069/06,
Urteilsumdruck
S. 17 f.;
OLG
Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck
S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Freiwerden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwicklung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erforderlich.
20
c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im
Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußerten abweichenden Auffassung nicht festhält.
- 13 -
III.
21
Die Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Nobbe
Müller
Schmitt
Ellenberger
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -