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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 125/17
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Verkündet am:
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11. September 2018
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Herrwerth
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), §§ 398, 413
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Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.
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BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17 - OLG Stuttgart
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LG Stuttgart
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ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR125.17.0
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
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Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
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Dr. Derstadt
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird
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als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet,
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dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen
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das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
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13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von
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144.913,16 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
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Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des
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6. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts
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Stuttgart
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vom
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24. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
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das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das
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Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
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13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von
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16.751,71 € und weiterer 2.800 € - jeweils nebst Zinsen - zurückgewiesen hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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-3-
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Tatbestand:
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1
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Die Parteien - die Klägerin aus abgetretenem Recht - streiten um die
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Wirksamkeit des Widerrufs verschiedener auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteter Willenserklärungen.
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2
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B.
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und die Beklagte schlossen am 16. November 2007 als
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Präsenzgeschäfte zwei Darlehensverträge über 175.000 € mit einem bis zum
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30. November 2017 festen Nominalzinssatz in Höhe von 4,7% p.a. und über
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85.000 € mit einem bis zum 30. November 2012 festen Nominalzinssatz in Höhe von 4,8% p.a. Dieses zweite Darlehen sollte am 30. November 2012 mit Mitteln eines von der Beklagten bei der Bausparkasse S.
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vermittel-
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ten Bausparvertrags getilgt werden. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. B.
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leistete bei Abschluss der Darlehens-
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verträge laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Höhe von 875 € und
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425 € und eine "Abschlussprovision für Bausparvertrag" in Höhe von 1.500 €.
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Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte B.
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Widerrufsrecht wie folgt:
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über sein
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-4-
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-5-
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-6-
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3
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B.
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erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2012 einigte er
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sich mit der Beklagten auf eine vollständige vorzeitige Rückführung der Darlehen, die er im August 2012 vornahm und für die er "Vorfälligkeitsentschädigungen" in Höhe von 15.183,78 € und 1.067,93 € und Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 500 €, mithin insgesamt 16.751,71 €, entrichtete.
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Aufgrund seiner Vertragserklärung vom 19. März 2014 schloss er - im
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Rechtsstreit vorgelegt worden ist die erste Seite - mit der Klägerin später einen
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"Kaufvertrag" folgenden Inhalts:
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-7-
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-8-
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5
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Mit Schreiben vom 22. April 2014 widerrief die Klägerin die auf Abschluss
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der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen B.
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6
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s.
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Die Beklagte schloss am 19. Juni 2008 vier weitere Darlehensverträge
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mit
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L.
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. Die Beklagte belehrte L.
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Widerrufsbelehrung. L.
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entsprechend der B.
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erteilten
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erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit "Kaufver-
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trag" vom 13. März 2014 veräußerte er wie B.
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"sämtliche Forderungen und
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Rechte (nebst allen etwaigen Nebenrechten, wie Rücktritts-, Widerrufs- und
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Kündigungsrechten), soweit gesetzlich zulässig", aus den Darlehensverträgen
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an die Klägerin und trat solche Rechte ab. Außerdem ermächtigte er die Klägerin zur Durchsetzung solcher Rechte. Im April und Mai 2014 führte er die Darlehen vorzeitig zurück. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung entrichtete er am
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11. April 2014 und 15. Mai 2014 "Vorfälligkeitsentschädigungen" in Höhe von
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insgesamt 144.913,16 €, darin eingerechnet Bearbeitungsentgelte in Höhe von
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insgesamt 1.000 €. Unter dem 23. Mai 2014 - also weniger als sechs Monate
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nach Rückführung der Darlehen - erklärte die Klägerin den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen L.
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s.
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Der Klage auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigungen", der Bearbeitungsentgelte und der Abschlussprovision nebst Zinsen und auf Freistellung
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von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht mit Ausnahme der Anwaltskosten entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung (nur)
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der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
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die vom Berufungsgericht in der Entscheidungsformel unbeschränkt und in den
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Entscheidungsgründen unter Hinweis auf ein "divergierende[s] Urteil" des Oberlandesgerichts Schleswig zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren
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Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten ist teilweise mangels Zulassung unstatthaft.
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Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen hat sie in der Sache
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Erfolg.
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A.
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Die Revision der Beklagten ist mangels Zulassung unstatthaft, soweit die
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Beklagte sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung betreffend ihre Verurteilung zur Rückgewähr von Leistungen L.
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s wendet. Insofern spielte eine Ab-
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weichung von der vom Oberlandesgericht Schleswig aufgestellten tatsächlichen
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Vermutung einer Verwirkung des Widerrufsrechts sechs Monate nach vollständiger Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags, die für die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich war, für sein Erkenntnis keine
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Rolle.
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1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich
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eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. September 2011
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- XI ZR 178/10,
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WM 2011,
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2261
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Rn. 8,
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vom
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16. Oktober
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2012
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- XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245
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Rn. 21 und vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung
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erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und
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rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden
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und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht an-
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fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 16. Oktober
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2012, aaO, und vom 26. April 2016, aaO, Rn. 11). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein
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(Senatsurteil vom 4. März 2014, aaO, und vom 26. April 2016, aaO). Nach
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ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung
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der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage
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zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von
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Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9,
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vom 16. Oktober 2012, aaO, Rn. 14, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13,
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WM 2014, 1624 Rn. 17 und vom 26. April 2016, aaO; Senatsbeschlüsse
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vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, vom 15. April 2014
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- XI ZR 356/12, juris Rn. 3, vom 5. April 2016 - XI ZR 428/15, juris Rn. 2 und
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vom 10. April 2018 - XI ZR 139/16, juris Rn. 3).
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2. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das
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Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassungsentscheidung
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damit begründet, die Revision werde "im Hinblick auf das divergierende Urteil
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des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - [WM 2016, 2350 ff.] zur
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Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen". Von diesem
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Urteil hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich insoweit distanziert, als es - in
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Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom
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11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) - der Auffassung eine
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Absage erteilt hat, "das Umstandsmoment" sei "im Sinne einer tatsächlichen
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Vermutung regelmäßig zu bejahen […], wenn der Verbraucher das Darlehen
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unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der
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Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche". Diese Divergenz spielte indessen nur bei der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts B.
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s, nicht auch L.
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s eine Rolle, weil zwischen der vollständi-
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gen Beendigung der Darlehensverträge der Beklagten mit L.
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und dem Wider-
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ruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
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lediglich knapp ein Monat lag und deshalb eine Vermutung wie vom Oberlandesgericht Schleswig formuliert in diesem Verhältnis keine Rolle spielen konnte.
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Die - ursprünglich sogar in getrennten Prozessen und nunmehr im Wege der
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subjektiven Klagenhäufung geltend gemachten - Rückgewähransprüche betreffend die Darlehensverträge B.
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und L.
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bilden jeweils eindeutig abgrenz-
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bare Teile des Streitstoffs, auf die auch die Beklagte selbst ihr Rechtsmittel hätte beschränken können.
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B.
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Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zulässig und begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
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im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
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Die Beklagte habe B.
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fehlerhaft über das ihm zustehende Wider-
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rufsrecht belehrt, so dass das Widerrufsrecht - auch noch über die einvernehmliche vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge hinaus - fortbestanden habe.
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Die Klägerin habe den Widerruf "nach erfolgter Abtretung unbeschadet
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der ihr fehlenden Verbrauchereigenschaft erklären" können. Schon "beim
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Schicksal von Verbraucherrechten im Zug einer Vertragsübernahme" stelle die
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höchstrichterliche Rechtsprechung "nicht auf die Person des Übernehmers,
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sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab". Erst recht
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wahre die Abtretung die Identität des abgetretenen Rechts und verändere den
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Inhalt der Forderung nicht. Auch nach dem Wortlaut des § 13 BGB (hier in der
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bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) genüge es, wenn der Zedent im
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Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags Verbraucher gewesen sei.
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§ 399 BGB stehe nicht entgegen, weil mit der Abtretung keine Inhaltsänderung
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des Widerrufsrechts einhergehe. Könne das Widerrufsrecht nach Abtretung
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vom Zessionar als Unternehmer entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht ausgeübt werden, bleibe das Widerrufsrecht dem Zedenten als Verbraucher erhalten. Da die Klägerin mit den Zedenten vereinbart habe, die Klägerin werde ermächtigt, im Namen der Zedenten zu widerrufen,
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"müsste sich die Beklagte mithin daran festhalten lassen, dass der von der Klägerin ausgeübte Widerruf mittelbar auch für und im Namen des jeweiligen Zedenten […] ausgeübt" worden sei.
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Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht an § 242 BGB gescheitert.
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"Eine missbräuchliche, vom Schutzzweck ‚Übereilungsschutz‘ losgelöste sachfremde Instrumentalisierung des Widerrufsrechts, um ,Kasse zu machen‘", könne der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Widerrufsrecht
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unterliege keiner Ausübungskontrolle in dem Sinne, dass nur redliche, am gesetzlichen Schutzzweck orientierte Widerrufserklärungen zum Ziel führen könnten. Das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts sei bedeutungslos. Daran
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ändere "auch die Abtretungskonstellation nichts".
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"Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls" könnten "auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts
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nicht festgestellt werden". Betreffend B.
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sei das Umstandsmoment nicht
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gegeben: Das vertragstreue Verhalten während der Vertragslaufzeit sei nicht
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geeignet gewesen, ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass der
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Widerruf künftig unterbleiben werde. Ein anderes Ergebnis ergebe sich nicht
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aus dem Umstand, dass die Darlehensverträge auf Wunsch B.
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vorzeitig
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beendet worden seien. Zwar stehe einer Verwirkung nicht entgegen, dass es
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die Beklagte unterlassen habe, nach der vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge noch eine - sinnvoll nicht mehr mögliche - Nachbelehrung zu erteilen. Auch sei der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen,
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wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt sei. Es spreche aber gegen
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die Annahme, der Verpflichtete habe aus dem Verhalten des Berechtigten das
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Vertrauen geschöpft, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben,
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wenn der Verpflichtete davon ausgehen müsse, der Berechtigte wisse nichts
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von den ihm zustehenden Ansprüchen. Da aus Sicht der Beklagten zu unterstellen gewesen sei, B.
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habe die Aufhebungsvereinbarung geschlossen
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und erfüllt, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, B.
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übe sein Widerrufsrecht
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bewusst nicht aus. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, "um aus
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der Ablösung des Kredits" durch B.
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, der sich "in Unkenntnis seines Wider-
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rufsrechts vertragstreu verhalten" habe, "einen Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten zu können". Da es danach von den konkreten Umständen des
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Einzelfalls abhänge, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in
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Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden könne,
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teile das Berufungsgericht nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im
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Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, "wenn der
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Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor-
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zeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate verstreiche".
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Der Einwand der Verwirkung lasse sich nicht damit begründen, der Beklagten entstehe aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil. Dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erfüllen müsse, sei die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stelle deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar. Ein solcher Nachteil könne sich auch nicht aus der
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Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben. Die Beklagte
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könne unschwer die Aufrechnung mit ihren Rückabwicklungsansprüchen erklären mit der Folge, dass sie die Sicherheiten nicht mehr weiter benötige. Auch im
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Übrigen sei ein unzumutbarer Nachteil nicht dargetan. Es könne deshalb offen
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bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten
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Vertrauenstatbestand berechtigt sein könne, wenn dem Verpflichteten während
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der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer
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Nachteil entstanden sei. Da hier weder festzustellen sei, dass die Beklagte
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schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs habe bilden dürfen, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan sei, könne auch die Frage auf
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sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestands sei.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
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in allen Punkten stand.
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1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, die Beklagte habe B.
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nach § 355 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis
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zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung unzureichend deutlich über das ihm gemäß § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Senat hat bereits wiederholt für - soweit hier relevant - inhaltsgleiche Widerrufsbelehrungen
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auf deren Unwirksamkeit erkannt. Auf die konkreten, aber nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung
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kommt es - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - entgegen der
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Rechtsmeinung der Revision nicht an (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom
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10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 10 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16,
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juris Rn. 16 mwN).
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2. Auf der Grundlage der zu den Akten gereichten ersten Seite des
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"Kaufvertrags" - unter dem Vorbehalt, dass weitere Seiten und Anlagen dem
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nicht entgegenstehen - hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend weiter
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angenommen, mittels der im Frühjahr 2014 getroffenen Vereinbarung habe
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B.
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der Klägerin sämtliche unter der aufschiebenden Bedingung einer wirk-
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samen Ausübung des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB stehenden (vgl.
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BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 16, 21 und
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25) Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB abgetreten.
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3. Rechtsfehlerfrei ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts,
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B.
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habe der Klägerin zugleich mit den aufschiebend bedingten Ansprüchen
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aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in
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Verbindung mit §§ 346 ff. BGB das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 495
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Abs. 1 BGB übertragen.
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a) Ob das Widerrufsrecht überhaupt und - falls ja - in welcher Form es
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übertragen werden kann, ist umstritten.
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Schon für die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte im allgemeinen ist das Meinungsbild gespalten. Teilweise wird angenommen, solche
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Gestaltungsrechte könnten isoliert übertragen werden (Klimke, Die Vertragsübernahme, 2010, S. 24 f., 274; Schürnbrand, AcP 204 [2004], 177, 203 ff.;
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Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13; Steinbeck, Die Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten, 1994, S. 95 ff.; für das Rücktrittsrecht bei
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- wie hier - vollständig erfüllten zweiseitigen Verträgen schon Seckel, Festgabe
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R. Koch, 1903, S. 205, 223; offen BGH, Urteile vom 10. Dezember 1997
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- XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f. und vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07,
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NJW 2008, 1218 Rn. 28). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gestaltungsrechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung eines Forderungsrechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 413 Rn. 5; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28; offen Dörner, Dynamische Relativität, 1985, S. 298). Zu dieser Position tendiert - teilweise unter Einschränkungen
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- auch, sofern sie die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte überhaupt zulässt (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündigungsrechts
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bei Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009
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- IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13), die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteile vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72,
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WM 1973, 1270, 1271 f. und vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985,
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1106, 1107 f.).
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Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen als besonderem vertragsbezogenem Gestaltungsrecht wird noch weitergehend die Übertragbarkeit mit dem Argument bestritten, als "rechtsverwirklichendes Schutz-
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recht" könne es nicht von der "geschützten Rechtsposition losgelöst" und damit
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nicht von der Person des vertragschließenden Verbrauchers getrennt werden
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(so J.F. Hoffmann, Zession und Rechtszuweisung, 2012, S. 226 f.; in diese
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Richtung auch Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 BGB Rn. 70).
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Teilweise wird jedenfalls die Übertragbarkeit des Widerrufsrechts auf einen Unternehmer in Abrede gestellt (Ulmer/Masuch, JZ 1997, 654, 660; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491 Rn. 52; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl.,
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§ 355 Rn. 28 a.E.).
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b) Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach
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§ 495 Abs. 1 BGB entscheidet der Senat dahin, dass es zwar grundsätzlich,
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wirksam aber nur zugleich mit einem aufschiebend bedingten Anspruch aus
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§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB übertragen werden kann.
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Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ist als vertragsbezogenes
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Gestaltungsrecht grundsätzlich nach §§ 398, 413 BGB übertragbar. Der Übertragung des Widerrufsrechts steht § 399 Fall 1 BGB nicht entgegen. Insbesondere scheitert sie nicht daran, dass das Widerrufsrecht nicht vom Darlehensnehmer als Verbraucher getrennt werden kann. Die vertypte Schutzbedürftigkeit
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des Verbrauchers bei Vertragsschluss ist zwar Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts. Dessen weiterer Bestand ist aber nicht von einem
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Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig (Nobbe/Maihold, Kommentar
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zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 20). Das Widerrufsrecht erlischt nicht
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bloß deshalb, weil der Verbraucher nach Vertragsschluss Unternehmer wird
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(BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 376 und vom
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17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546, 1547). Lässt aber ein nachträglicher Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum
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Unternehmer das vorher begründete Widerrufsrecht unberührt, hindert der
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Schutzzweck des Widerrufsrechts auch seine Übertragung nicht, ohne dass es
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- wie vom Berufungsgericht richtig gesehen - darauf ankäme, ob der Übernehmer Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. auch Staub/Renner, HGB,
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Bd. 10/2, 5. Aufl., BankvertragsR Rn. 561; Tiedemann/Neumann, NJ 2013, 17,
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19 f.).
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Die Übertragung des Widerrufsrechts nach §§ 398, 413 BGB setzt
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voraus, dass zugleich - wie hier nach der vorgelegten ersten Seite des "Kaufvertrags" geschehen - ein aufschiebend bedingter Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis abgetreten wird. Die Abtretung von - im konkreten Fall
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eines vorzeitig beendeten Darlehensvertrags ohnehin durch Erfüllung erloschenen - Ansprüchen des Darlehensnehmers aus § 488 BGB genügt nicht (Nobbe/
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Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21). Die Übertragung des Widerrufsrechts wäre mit der Abtretung einer Forderung unvereinbar,
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die die Ausübung des Widerrufsrechts gerade entfallen ließe. Die Entstehung
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eines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff.
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BGB ist dagegen gesetzliche Konsequenz der Ausübung des Widerrufsrechts.
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Ein solcher Anspruch bildet die Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016
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- XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 7), so dass die Abhängigkeit der Übertragung des Widerrufsrechts von der Abtretung der Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht dem Einwand begegnet, es fehle der dogmatische
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Ansatzpunkt dafür, das Schicksal eines vertragsbezogenen Gestaltungsrechts
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an das Schicksal einer einzelnen Forderung aus dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne zu binden (so aber Steinbeck, Die Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten, 1994, S. 98).
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Alles dies gilt in Bezug auf die dingliche Wirkung der Übertragung unbeschadet des Umstands, dass - weil Ansprüche aus dem Rückgewährschuldver-
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hältnis nicht automatisch saldiert werden (Senatsbeschluss vom 12. Januar
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2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16) und eine Aufrechnungslage erst ex
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nunc mit dem Wirksamwerden des Widerrufs entsteht - der Verbraucher sich
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nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Übernehmer Rückgewähransprüchen des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB ausgesetzt sehen kann, die er mangels Gegenseitigkeit nicht mehr durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1
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BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Erlöschen bringen kann. Der
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zum Widerruf berechtigte Verbraucher ist in diesem Fall auf etwaige Freistellungsansprüche gegen den Zessionar angewiesen und trägt damit das Risiko
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einer möglichen Insolvenz des Zessionars. Einen Ausschluss der Übertragung
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aus diesem Grund, in dem eine Beschränkung der Vertragsfreiheit des übertragenden Verbrauchers läge, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. An
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einer solchen Regelung fehlt es. Der jetzt in § 361 Abs. 2 BGB normierte
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Grundsatz, dass von den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, ist im Verhältnis von Zedent und Zessionar
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nicht anwendbar.
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c) Den genannten Anforderungen an eine Übertragung des Widerrufsrechts nach §§ 398, 413 BGB sind B.
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und die Klägerin auf der Grundlage
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der ersten Seite des "Kaufvertrags" gerecht geworden. Wie unter 2. ausgeführt,
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haben sie im Frühjahr 2014 die Abtretung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und damit auch von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in
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Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vereinbart. Zugleich haben sie ausdrücklich das
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Widerrufsrecht auf die Klägerin übertragen.
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4. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten indessen die
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Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts im Zeitpunkt seiner Ausübung im Jahr 2014 ausgeschlossen hat.
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a) Von seinem Standpunkt aus richtig hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, bei der Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt sei, sei nach
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§§ 398, 413, 404 BGB (jedenfalls auch) auf das Verhalten B.
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s abzustellen.
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Ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten ist für das Zeitmoment grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005
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- XII ZR 224/03, WM 2006, 977 Rn. 29). Umstände im Verhältnis des Verpflichteten zum Zedenten können im Rahmen des Umstandsmoments nach § 404
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BGB ohne Rücksicht darauf Beachtung finden, ob sie vor oder nach der Abtretung eingetreten sind (RGZ 72, 213, 215; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl.,
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§ 242 Rn. 93).
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b) Das Berufungsgericht hat aber bei der Prüfung des Umstandsmoments die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des
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Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht
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hindert, verkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts
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keine Kenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne
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des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen
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Rechtssatz formuliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des
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Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise
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Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von
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seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht
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aus (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17,
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WM 2018, 614 Rn. 17 mwN).
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c) Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, dass der Umstand,
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dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der
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Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem
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steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten
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ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern
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regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach
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§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für
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den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an.
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Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch
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Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung
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beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsbeschluss vom
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23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht einen unzumutbaren Nachteil - richtig verstanden: im Sinne der
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relevanten Ausübung von Vertrauen durch die Beklagte - kategorisch ausgeschlossen hat ("kann sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben"), hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt.
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III.
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Das Berufungsurteil unterliegt - soweit die aus den Rechtsbeziehungen
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des B.
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zur Beklagten resultierenden Ansprüche betreffend - der Aufhebung
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(§ 562 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561
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ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung
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der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt
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nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247
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Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom
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24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 19 mwN).
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Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1
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ZPO), das die im Frühjahr 2014 getroffene Vereinbarung zwischen B.
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und
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der Klägerin nach deren vollständiger Vorlage objektiv auszulegen und der von
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der Beklagten im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage nach einem möglichen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nachzugehen haben wird
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(vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, WM 2014, 2335
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Rn. 12 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, WM 2018, 974 Rn. 38).
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2016 - 21 O 374/14 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 -
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