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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 113/04
vom
27. September 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 27. September 2005
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten
in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich
des § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04,
NJW 2005, 1432, 1433).
Nobbe
Joeres
Ellenberger
Mayen
Schmitt