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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 25/18
vom
18. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:181018BXIZB25.18.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die
als
Rechtsbeschwerde
gegen
den
Beschluss
des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2018
auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 1. August 2018
wird als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde weder
gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
Die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners gegen die Justizangestellte Z.
H.
, die Amtsrätin E.
und die Justizangestellte
werden als unzulässig verworfen, da ein Grund, der ge-
eignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Amtsrätin
oder der beiden Justizangestellten zu rechtfertigen, nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar ist.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3
GKG).
-3-
Der Antragsgegner kann nicht mit einer Antwort auf weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Sache rechnen.
Ellenberger
Maihold
Derstadt
Matthias
Dauber
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 T 55/18 OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2018 - 24 W 35/18 -