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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZB 20/13
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vom
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13. Mai 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
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Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
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Dr. Menges und Dr. Derstadt
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am 13. Mai 2014
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
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7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. September
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2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert beträgt 63.500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Kläger verlangen von den Beklagten unter anderem die Herausgabe
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verschiedener Gegenstände, die nach der Behauptung der Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag als Sicherheit erlangt haben. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Kläger hat das Landgericht
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mit Verfügung vom 13. Dezember 2012, die den Prozessbevollmächtigten der
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Kläger am 21. Dezember 2012 zugestellt worden ist, Termin zur Verhandlung
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über den Einspruch und die Hauptsache auf den 26. März 2013 bestimmt und
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die Frist zur Begründung des Einspruchs bis zum 31. Januar 2013 verlängert.
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Einen weiteren Verlängerungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger
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wegen der Erkrankung der die Sache allein bearbeitenden Rechtsanwältin hat
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das Landgericht unter Hinweis auf den anberaumten Verhandlungstermin und
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die Möglichkeit der Sachbearbeitung durch einen Vertreter abgelehnt. Daraufhin
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haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger das Mandat am 4. März 2013
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niedergelegt. Mit Telefax vom 25. März 2013 haben die Kläger die Aufhebung
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des Verhandlungstermins und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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beantragt und dies damit begründet, dass sie "aufgrund der prozessgegenständlichen Umstände derzeit wirtschaftlich nicht in der Lage (seien), einen geeigneten Rechtsvertreter zu bestellen". Bezüglich des Antrags auf Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe haben sie die Nachreichung "qualifizierter Unterlagen"
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angekündigt. Ohne vorherige Bescheidung dieser Anträge hat das Landgericht
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den Einspruch der Kläger durch zweites Versäumnisurteil verworfen.
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Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht haben, sie seien ohne eigenes Verschulden an der Beauftragung eines neuen
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Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, weil sie hierfür aufgrund der Inbesitznahme eines erheblichen Teils ihrer Waren durch die Beklagten über keine finanziellen Mittel verfügt hätten. Das Berufungsgericht hat die Berufung als
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unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Kläger.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
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i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
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noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Bundesgerichtshofs erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das zweite
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Versäumnisurteil des Landgerichts mit Recht als unzulässig verworfen.
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a) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nur insoweit
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statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von der Schlüssigkeit
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der Darlegung hängt schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab (BGH, Urteil
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vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6; Beschluss vom
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12. März 2013 - VIII ZB 42/12, juris Rn. 5). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit
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der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urteil
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vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 Rn. 6 mwN). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR
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100/06, aaO Rn. 6 mwN).
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b) Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
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beanstanden.
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aa) Die Kläger haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
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hat, in der Berufungsinstanz keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, welche die
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Annahme rechtfertigen würden, dass sie den Verhandlungstermin vor dem
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Landgericht am 26. März 2013 unverschuldet versäumt hätten. Ein Fall unverschuldeter Säumnis kann zwar vorliegen, wenn ein Antrag auf Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt, aber nicht beschieden worden ist. Dies
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ist aber nur dann der Fall, wenn die Partei vernünftigerweise annehmen darf,
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dass sie bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe
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ist. Das setzt voraus, dass die Partei nicht nur den Antrag rechtzeitig stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ
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148, 66, 69, vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 und vom
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23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9). Fehlt es daran oder
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sind die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig, ohne dass die Lücken oder Zweifel auf andere Weise, etwa anhand
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anderer vorgelegter Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können,
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kann eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erwarten (vgl.
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BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313
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Rn. 25 mwN).
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So liegt der Fall hier. Die Kläger haben in ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 25. März 2013 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
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nicht dargelegt, sondern lediglich vorgebracht, "aufgrund der prozessgegenständlichen Umstände" wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, einen neuen
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Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Einen substantiell
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eingehenderen Vortrag enthält auch die Berufungsbegründung nicht, noch werden darin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nach
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§ 117 Abs. 2 ZPO dargelegt und belegt. Damit fehlt es an einem schlüssigen
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Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz, dass die Kläger auf eine Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe vertrauen durften.
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bb) Die nicht schuldhafte Versäumung im Sinne des § 514 Abs. 2 Satz 1
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ZPO lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründen,
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dass das Landgericht fehlerhaft davon abgesehen habe, auf einen von den
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Klägern zu stellenden Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
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hinzuwirken. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Verfahrensrüge
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und einer Darlegung der Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Berufungsinstanz.
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Wiechers
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2013 - 16 O 492/11 KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2013 - 7 U 94/13 -
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