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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 13/10
vom
11. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
10. März 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 107.259,47 €
Gründe:
1
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren ist
als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde
eröffnet.
2
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das
Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat
(§ 574 Abs. 1 ZPO).
-3-
3
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom 18. Mai
2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Wiechers
Müller
Mayen
Joeres
Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 27.01.2010 - 3 O 612/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2010 - 1 W 27/10 -