You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

39 lines
1003 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 6/05
vom
27. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Ellenberger
am 27. September 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom
17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats
vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO). Die
Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der
Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des
Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren
9988/05 besteht kein Anlass.
Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem
mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festgesetzten Streitwert von 19.700 € in Höhe von 15.000 €
beteiligt ist.
Nobbe
Müller
Mayen
Joeres
Ellenberger