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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 82/09
vom
5. Juli 2011
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen
Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863
(Streitpatents) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentregister auf die i.
b.
Ltd.
umgeschrieben worden, die erklärt
hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen.
2
Nach seinen Angaben ist der Beklagte einer von zwei Gesellschaftern
der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere Gesellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Einnahmen beteiligt sei und ihn im Gegenzug bei der Rechtsverteidigung gegen
die Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze.
3
Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß
§ 144 PatG herabzusetzen.
4
II. Der Antrag ist unbegründet.
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Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er-
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heblich gefährdet würde. Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der
jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese erfolgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaubhaft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung
des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten
im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten
und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der
wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde. Auf die Höhe seiner sonstigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie
auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatent
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im Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144
Nr. 8).
Meier-Beck
Keukenschrijver
Grabinski
Mühlens
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -