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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 74/14
Verkündet am:
13. Oktober 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Luftkappensystem
PatG § 14; EPÜ Art. 69
Werden in einer Patentschrift zwei sich nur graduell unterscheidende Maßnahmen (hier: Blockieren und Drosseln eines Luftstroms) ohne nähere Differenzierung als Ausgangspunkt für eine im Stand der Technik auftretende Schwierigkeit benannt, so kann aus dem Umstand, dass im Patentanspruch nur die stärker wirkende Maßnahme (hier: Blockieren) erwähnt ist, nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die schwächer wirkende Maßnahme zur Verwirklichung
der geschützten Lehre nicht ausreicht.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - X ZR 74/14 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Oktober 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz gegen die
Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patents 596 939
(Klagepatents) geltend, das ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole
betrifft und mit dem 8. Juli 2012 wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:
An air cap system for a paint spray gun comprising:
(a) an air cap (10) including:
(1)
a central passage (36) coaxially aligned with a central longitudinal
axis of the air cap,
(2)
at least one paint spray shaping passage (46, 47) in the air cap configured and arranged for directing a flow of pressurized air against a
stream of atomized paint discharged from the central passage (36)
so as to alter the shape of the paint spray, and
(3)
at least one venting passage configured and arranged so as to be
ineffective for directing a flow of pressurized air against a stream of
atomized paint discharged from the central passage so as to alter
the shape of the paint spray, and
(b) a blocking means effective for blocking air flow through the paint shaping
passage while permitting air flow through the venting passage when in a
first position and permitting air flow through the paint shaping passage
while blocking air flow through the venting passage when in a second position;
characterized in that
(c) at least one venting passage (54) is located in the air cap (10);
(d) the blocking means (18) is operable for directing air flow between the paint
shaping passage (46, 47) and the venting passage (54) independently of
the flow of a fluid through the central passage (36).
2
Die Beklagten zu 2 und 3 bieten in Deutschland ein Farbsprühsystem
zum Kauf an, das sie von der Beklagten zu 1 beziehen. Die Klägerin hat geltend
gemacht, bei diesem System seien alle Merkmale von Patentanspruch 1 des
-4-
Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber durch äquivalente Mittel verwirklicht.
3
Das Landgericht hat die nach Erlöschen des Klagepatents zuletzt noch
auf Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit der vom
Senat zugelassenen Revision, der die Beklagten entgegentreten.
-5-
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision hat Erfolg.
5
I.
6
Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift waren im Stand der
Das Klagepatent betrifft eine Luftkappe für eine Farbspritzpistole.
Technik Farbspritzpistolen bekannt, bei denen die Farbe durch Zufuhr von Luft
mit hohem Volumen und geringem Druck (High Volume Low Pressure, HVLP)
versprüht wird und die neben einem zentralen Kanal für die Farbe zusätzliche
Luftkanäle aufweisen, mit denen die Form des Farbsprühstrahls beeinflusst
werden kann. Bekannt waren auch Ausführungsformen mit einer drehbaren
Blockierplatte, die je nach ihrer Position einzelne oder alle dieser Formkanäle
verschließt, so dass wahlweise eine horizontale, vertikale oder runde Sprühform
erzeugt werden kann.
7
In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, bei Geräten mit tragbarem Gebläse sei es als wünschenswert empfunden worden, den Rückdruck zu vermindern. Insbesondere sei beobachtet worden, dass der Gebläsemotor zu schnell
drehe oder überhitze, wenn der Auslass der Luftquelle blockiert oder gedrosselt
werde. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, ein Farbspritzsystem
zur Verfügung zu stellen, bei dem der Motor weniger belastet wird.
8
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
-6-
(a) Das System umfasst eine Luftkappe (10) mit
(1)
einem zentralen Kanal (36), der koaxial mit der zentralen
Längsachse der Luftkappen ausgerichtet ist,
(2)
mindestens einem Formkanal (46, 47), der ausgebildet
und angeordnet ist, um einen Strom von Druckluft gegen
einen aus dem zentralen Kanal (36) ausgelassenen
Strom von zerstäubter Farbe zu richten und dadurch die
Form des Farbsprühstrahles zu verändern,
(3)
mindestens einem Entlüftungskanal, der so ausgebildet
und angeordnet ist, dass er die in (2) genannte Wirkung
nicht erzeugt.
(b) Das System umfasst eine Blockiervorrichtung
(1)
zum Blockieren der Luftströmung durch den Formkanal
bei Freigeben des Luftstromes durch den Entlüftungskanal in einer ersten Position und
(2)
zum Freigeben der Luftströmung durch den Formkanal
bei Blockieren der Luftströmung durch den Entlüftungskanal in einer zweiten Position.
(c) Mindestens ein Entlüftungskanal (54) ist in der Luftkappe (10)
angeordnet.
(d) Die Blockiervorrichtung (18) ist so eingerichtet, dass der Luftstrom zwischen dem Formkanal (46, 47) und dem Entlüftungskanal (54) unabhängig davon umgelenkt werden kann,
ob durch den zentralen Kanal (36) eine Flüssigkeit strömt.
9
II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
-7-
10
Das allein in Streit stehende Merkmal (b)(2) sei weder wortsinngemäß
noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform trete durch mindestens zwei der insgesamt vier Entlüftungskanäle auch
dann in geringem Umfang Luft aus, wenn das System so eingestellt sei, dass
ein vertikaler oder horizontaler Farbauftrag erfolgen könne. Damit fehle es an
einem Blockieren des Luftstroms im Sinne des genannten Merkmals.
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Nach dem allgemeinen Wortsinn bedeute "blockieren", dass ein bestimmter Weg abgesperrt, abgeriegelt, also verschlossen sei. Die Patentschrift
biete keinen Anhalt, dass dem Begriff nach der Erfindung ein anderer Bedeutungsgehalt zukomme. Bei der Beschreibung des Stands der Technik werde
zwischen Blockieren und Drosseln unterschieden. Patentanspruch 1 verlange
ein Blockieren. In der weiteren Beschreibung werde stets das Gegensatzpaar
gebildet, dass die Luftströmung in einer Position zugelassen oder erlaubt sei, in
einer anderen Position hingegen blockiert werde. Den Ausführungsbeispielen
lasse sich kein Anhalt für ein anderes Verständnis entnehmen. Merkmal (d) gebe zudem einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Luftstrom "zwischen" dem
Formkanal und dem Entlüftungskanal umgelenkt werde, dass ein Kanal für den
Luftstrom also entweder frei oder verschlossen sein solle. Keiner Stelle der Patentschrift lasse sich entnehmen, dass ein bestimmtes Maß an Einschränkung
des Luftauslasses ausreichend sein solle. Wenn es für ein Blockieren ausreichte, dass der Luftstrom keinen Einfluss auf das Farbsprühmuster nehmen könne,
käme überdies dem Merkmal (a)(3) keine eigenständige Bedeutung zu.
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Merkmal (b)(2) erfordere ferner, dass alle vorhandenen Entlüftungskanäle in der genannten Weise blockiert seien, wenn die Luftströmung durch einen
Formkanal freigegeben sei. Nach der Klagepatentschrift gelte es zu verhindern,
dass die aus den Entlüftungskanälen austretende Luft in Konflikt mit dem Farbsprühmuster komme. Hieraus sei zu folgern, dass die Luftströmung entweder
durch den Formkanal oder durch den Entlüftungskanal entweichen solle. Der
-8-
Entlüftungskanal diene nur dazu, einen Rückstau bei Verschließen des Formkanals zu verhindern. Daraus ergebe sich, dass er bei offenem Formkanal verschlossen sein müsse. Dies gelte für alle vorhandenen Entlüftungskanäle.
13
Eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln sei schon deshalb zu verneinen, weil es an einem Austauschmittel fehle. Jedenfalls aber werde ein
Fachmann die Lösung der angegriffenen Ausführungsform bei Orientierung am
Sinngehalt des Klagepatents nicht als gleichwertig in Betracht ziehen, weil das
Klagepatent gerade eine Ausgestaltung vorsehe, bei der die Entlüftungskanäle
in der in Rede stehende Situation blockiert seien, und den Fachmann damit von
einer Lösung, bei der Luft entweichen könne, wegführe.
14
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
15
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,
ein Luftkanal sei nur dann im Sinne des Merkmals (b)(2) blockiert, wenn ein
Lufteintritt vollständig unterbunden werde.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Auslegung
eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung
der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich
objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom
12. November 1974 - X ZR 76/68, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; Urteil
vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube).
Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis
der patentierten Erfindung beitragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2007
- X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 14 - Ziehmaschinenzug-
-9-
einheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich
und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012
- X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III).
17
2. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Merkmals (b)(2) von
einem allgemeinen Wortsinn ausgegangen, für dessen Bestimmung es auf die
sprachliche Bedeutung abgestellt hat. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat sich von diesem Ausgangspunkt aus aber im Wesentlichen nur noch mit der Frage befasst, ob sich der Patentschrift Anhaltspunkte
für ein abweichendes Verständnis entnehmen lassen. Diese Vorgehensweise
steht in Widerspruch zu den oben dargestellten Grundsätzen.
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Sowohl der Begriff "blockieren" als auch die vom Berufungsgericht als
Synonyme angeführten Begriffe "absperren", "abriegeln" und "verschließen"
mögen im Zusammenhang mit einer Luftströmung häufig nahelegen, dass jegliche Durchtrittmöglichkeit unterbunden sein soll. Das Berufungsgericht hat daraus für die Lehre des Klagepatents implizit die Schlussfolgerung gezogen, es
genüge nicht, wenn der Luftstrom nur teilweise unterbunden werde. Dabei hat
es die Prüfung vernachlässigt, ob dieses Auslegungsergebnis mit dem maßgeblichen technischen Sinn des Merkmals im Rahmen der Lösung der gestellten
Aufgabe vereinbar ist. Das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage befassen
müssen, ob Merkmal (b)(2) ein vollständiges Blockieren erfordert oder ob ein
teilweises Blockieren ausreichen kann. Letzteres ist der Fall.
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a) Aus der Beschreibung ist zu entnehmen, dass ein teilweises Blockieren des Luftstroms genügt, sofern damit die mit der Erfindung angestrebte Wirkung erreicht wird.
- 10 -
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Bei der Beschreibung des Stands der Technik werden in der Klagepatentschrift zwar die Begriffe "blockiert" und "gedrosselt" nebeneinander verwendet (Sp. 1 Z. 19: blocked or restricted). In diesem Zusammenhang werden die
beiden Begriffe aber gerade nicht näher voneinander abgegrenzt. Vielmehr
werden sowohl ein Blockieren als auch ein Drosseln des Luftstroms als Ursache für die nachteilhaften Wirkungen benannt, mit deren Verhinderung sich das
Klagepatent befasst.
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In der weiteren Beschreibung des Klagepatents wird zwar nur noch der
Begriff "blockieren" verwendet. Auch in diesem Zusammenhang findet sich aber
kein Hinweis darauf, dass die Unterscheidung zwischen "blockieren" und "drosseln" von ausschlaggebender Bedeutung ist. Aus dem Umstand, dass in der
Folge nur noch der erstere der beiden Begriffe genannt wird, kann deshalb nicht
die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich das Klagepatent nur mit der
Verhinderung von Nachteilen befasst, die durch ein vollständiges Unterbinden
des Luftstroms entstehen. Aus der Aufgabe des Klagepatents und der Funktion
der in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale ergibt sich vielmehr, dass es
darum geht, unabhängig von der jeweils gewählten Einstellung einen Luftstrom
zu gewährleisten, der einerseits zur gewünschten Form des Farbsprühstrahls
führt und andererseits ausreichend ist, um eine übermäßige Belastung des Gebläsemotors zu vermeiden. Die Klagepatentschrift enthält keine Anhaltspunkte
dafür, dass diese Zwecke nur durch jeweils vollständiges Blockieren insbesondere der Entlüftungskanäle verfolgt werden sollen. Der sprachlich unvollkommen gewählte Begriff "blockieren" ("blocking") charakterisiert insoweit vielmehr
den generellen Wirkungsmechanismus des klagepatentgemäßen Wechsels
zwischen den verschiedenen Einstellungen, nicht aber den Grad der Blockierung.
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Ausgehend davon ist der Patentanspruch dahin auszulegen, dass ein
vollständiges Blockieren der Luftströme weder bei Merkmal (b)(1) noch bei
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Merkmal (b)(2) erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Luftstrom
durch den jeweiligen Kanal in einer Weise unterbunden wird, die die Erreichung
des genannten Ziels ermöglicht.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich aus
Merkmal (a)(3) keine abweichenden Schlussfolgerungen.
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Mit der in Merkmal (a)(3) vorgesehenen Ausgestaltung wird verhindert,
dass der Luftstrom, der durch den Entlüftungskanal geleitet wird, auf den Luftstrom, der aus dem zentralen Kanal austritt, einwirkt und die Form des Farbsprühstrahls verändert. Dies wird dadurch erreicht, dass der Entlüftungskanal in
geeigneter Weise ausgebildet und angeordnet ist. Bei dem in der Beschreibung
des Klagepatents geschilderten Ausführungsbeispiel ist der Entlüftungskanal
hierzu so angeordnet, dass er radial derart nach außen verläuft, dass sich die
austretende Luft vom Farbsprühstrahl wegbewegt (Sp. 3, Z. 48 bis 56).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in Merkmal
(b)(2) vorgesehene Blockieren des Luftstroms im Entlüftungskanal demgegenüber nicht erforderlich, um die genannte Funktion zu erfüllen. Es ist hierzu auch
nicht geeignet, weil es das Klagepatent nicht ausschließt, sondern gerade als
Regelfall vorsieht, dass der Luftstrom durch den zentralen Kanal und der Luftstrom durch den Entlüftungskanal zur gleichen Zeit freigegeben sind.
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3. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die in Merkmal
(b)(2) formulierte Anforderung beziehe sich auf alle zum Luftkappensystem gehörenden Entlüftungskanäle, vermag die angefochtene Entscheidung ebenfalls
nicht zu tragen.
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Merkmal (b)(2) ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch dann
wortsinngemäß verwirklicht, wenn die darin formulierten Anforderungen für alle
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Entlüftungskanäle gelten würden. Diesem Merkmal ist aus den oben aufgezeigten Gründen lediglich die Anforderung zu entnehmen, dass der Entlüftungskanal zumindest teilweise blockiert ist, solange ein dazu korrespondierender
Formkanal freigegeben ist. Diese Voraussetzung ist bei der angegriffenen Ausführungsform hinsichtlich aller Entlüftungskanäle erfüllt. Angesichts dessen
kann dahingestellt bleiben, ob es zur Verwirklichung von Merkmal (b)(2) schon
ausreichen würde, wenn nur einige der vorhandenen Entlüftungskanäle den
darin definierten Anforderungen genügen.
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IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben
die Beklagten bestritten, dass der Klägerin wirksam eine Lizenz am Klagepatent
eingeräumt worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - nicht behandelt. Es wird sie in der wiedereröffneten Berufungsinstanz zu klären haben.
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Der von den Beklagten erhobene Formstein-Einwand ist demgegenüber
nicht entscheidungserheblich. Dieser Einwand ist nur bei einer Patentverletzung
mit äquivalenten Mitteln von Bedeutung (BGH, Urteil vom 29. April 1986
- X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 21 f. = GRUR 1986, 803, 805 f. - Formstein). Im
Streitfall sind die Merkmale von Patentanspruch 1 aber wortsinngemäß verletzt.
Gröning
Bacher
Schuster
Hoffmann
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2 O 33/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2014 - 6 U 92/12 -