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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 58/11
Verkündet am:
22. Mai 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens sowie die
Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des
5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 1 366 968 (Streitpatents), das am 25. April 2003 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst
19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen
mit einem Wagengestellt (1), das mindestens aufweist:
-
zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten
ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durch-
-3-
gehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind,
-
an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich
angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig
verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a,
4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter
(5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt
sind,
-
mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens
einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8)
an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,
gekennzeichnet durch:
-
ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend
vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a,
2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als
auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme
(4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken."
-4-
2
Die Patentansprüche 2 bis 19 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-
3
tents unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
4
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die
Klägerin und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das
Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
5
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Patentan6
sprüche 1 bis 19 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus, und ihr Gegenstand ist patentfähig (Art. 138
Abs. 1 a und c EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜbkG).
7
I. Das Streitpatent betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen für
Kinder und/oder Puppen.
8
In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, dass aus dem
US-Patent 3 881 739 (K 4, auf derselben Priorität beruhend: Offenlegungsschrift 2 348 716, K 4'), aus welchem die nachfolgende Zeichnung stammt,
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ein Kinderwagen mit einer Rahmenkonstruktion bekannt sei, die ein unteres,
scherenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1')
aufweise, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden
seien. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke für die schwenkbewegliche Befestigung von Rückenholmen (5, 5') vorgesehen, an deren Ende
jeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der Konstruktion in
aufgestellter Lage seien zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere
Querholme (8, 8', 9, 9') vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich
langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden und an einem
anderen Ende an den Rückenholmen angelenkt seien. An den Rückenholmen
seien vorderseitig Sitzholme (11, 11') angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig der
Rückenholme seien Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an
den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits könne das Wagengestell bei gleichzeitigem
Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Seitenholmen vollständig zusammengelegt werden.
-6-
9
Zudem wird in der Klagepatentschrift auf die französische Patentanmeldung 75 14964 (K 7) verwiesen, aus der die nachfolgende Zeichnung stammt:
10
Aus der K 7 sei ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt, das
einen gleichen Aufbau wie das aus der K 4 bekannte Gestell aufweise, bei dem
jedoch anders als bei der K 4 die Rückenholme (14, 14') an festen Lagern an
den Seitenholmen (1, 1') schwenkbeweglich gelagert seien und die Rückenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges (18, 18', 19, 19'),
das als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen sei, geteilt
und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien, so dass diese zusammen
mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der
Seitenholme sei zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen.
11
Dem Streitpatent liegt demnach das Problem ("die Aufgabe") zugrunde,
die bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln,
dass diese bei vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammengeklappt werden können.
-7-
12
Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung
mit folgenden Merkmalen erreicht werden:
1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das aufweist:
1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b),
1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b),
1.3 ein Verbindungsteil (3),
1.4 ein Spreizgestänge (9) und
1.5 eine vordere Radanordnung (7) und
1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6).
2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b)
2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,
2.2 sind spiegelbildlich angeordnet,
2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig,
3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b),
3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,
3.2 sind spiegelbildlich angeordnet,
3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig.
3.4 sind verschwenkbar und
3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) für die
hinteren Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind.
4. An dem Verbindungsteil (3) sind
-8-
4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum
Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine
Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und
4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) angeordnet.
5. Die vordere Radanordnung (7)
5.1 weist mindestens ein Rad auf und
5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem
Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren
Gestellholme (4a, 4b) befestigt.
6. Das Spreizgestänge (9) ist
6.1 aufstellbar und
6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet.
6.3 Das Kreuzgestänge ist
6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme
(2a, 2b; 4a, 4b) verbindend vorgesehen,
6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des
Wagengestells (1) die oberen und die unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische VPosition sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind, und
6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des
Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme
(2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.
-9-
13
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt beispielhaft einen erfindungsgemäßen zusammenklappbaren Schiebewagen.
14
Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht, von
der Berufung unbeanstandet, festgestellt - um einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau handelt, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit
Konstruktionsaufgaben befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, liegt das Konstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen
Wagengestells im Wesentlichen darin, dass die vier Gestellholme zum einen an
demselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander
durch ein als Kreuzgestänge ausgebildetes Spreizgestänge verbunden sind, so
dass die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm beim Aufstellen
sowohl zu- als auch gegeneinander in eine V-Position gebracht werden und
beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden.
- 10 -
15
Ein Kreuzgestänge, dessen Holme - wie bei dem in der K 7 gezeigten
Scherengestänge - lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden
können, kann nicht als ein Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3
angesehen werden, weil dieses nicht derart ausgebildet ist, dass beim Zusammenlegen obere und untere Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt
werden (Merkmal 6.3.3).
16
II. 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass Merkmal 3.4 keine unzulässige Erweiterung enthalte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird
auch von der Berufung nicht angegriffen.
17
2. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Aufnahme des Kreuzgestänges in den erteilten Patentanspruch 1 ohne dessen in der Beschreibung der
Anmeldung angegebene konkrete Ausgestaltung erweitere nicht die Ursprungsoffenbarung. Bereits der ursprüngliche Anspruch 1 enthalte keine Festlegung auf eine bestimmte Bauform des Spreizgestänges. Davon werde auch
ein Kreuzgestänge beliebiger Bauart, lediglich spezifiziert durch die Bedingung
des durch Betätigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells, umfasst. Die
in der ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung des
Kreuzgestänges sei aus fachmännischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Entsprechend deute der Fachmann auch die betreffenden Ausführungen in der
Beschreibung als lediglich beispielhaft gemeinte Angaben.
18
Das demgegenüber von der Berufung vorgetragene Argument, wonach
lediglich ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges mit den in der Beschreibung der Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei (vgl.
S. 3 der Anmeldung, Z. 5 bis 15), überzeugt nicht.
19
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anmelder, der eine in
einem Ausführungsbeispiel der Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung
- 11 -
zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs heranziehen
möchte, nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels zu
übernehmen. Er kann sich vielmehr, wenn mehrere Merkmale des Ausführungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, darauf beschränken, einzelne Merkmale in den Patentanspruch aufzunehmen. Es darf sich lediglich kein Gegenstand ergeben, den der
Fachmann den Ursprungsunterlagen nicht als mögliche Ausführungsform der
Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09,
GRUR 2012, 475 Rn. 34 - Elektronenstrahltherapiesystem; Beschluss vom
11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung).
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Im Streitfall erschloss es sich dem Fachmann ohne weiteres, dass der
Inhalt der Patentanmeldung auch Spreizgestänge umfassen soll, die allgemein
in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet sind. Zwar ist dieses Merkmal noch
nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung. Der gleichermaßen als Teil der Ursprungsoffenbarung
zu berücksichtigenden Beschreibung der Anmeldung (vgl. nur BGH, Urteil vom
12. Juli 2011 - X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 - Reifenabdichtmittel,
m.w.N) konnte der Fachmann jedoch entnehmen, dass "ein Spreizgestänge in
Form eines Kreuzgestänges" "besonders vorteilhaft" sei (S. 3, Z. 5 f.), mithin als
erfindungsgemäß mit umfasst sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass
in Bezug auf das "Kreuzgestänge" in der Beschreibung weiter ausgeführt wird,
"z.B. in X-Form, wenn dieses aus geteilten Stützstreben besteht, die schwenkbeweglich an Schwenkhaltern an den Holmen einerseits und an einem Lagerhalter, der zentrisch vorgesehen ist, andererseits angelenkt sind, so dass - wie
beim Regenschirm - die Streben durch Bewegen des Lagerhalters in Längsrichtung zum einen aufgestellt und zum anderen zusammengefaltet werden. In der
aufgestellten Position können dabei die schwenkbar gelagerten Enden in Füh-
- 12 -
rungsaufnahmen eingreifen und hierin seitlich gesichert sein." Denn wie sich für
den Fachmann bereits aus der Einleitung "z.B." ergibt, handelt es sich insoweit
lediglich um eine beispielhafte Ausgestaltung des Kreuzgestänges. Selbst wenn
diese Einleitung - wie von der Berufung vorgetragen - nach sprachlichen Regeln
lediglich auf die "X-Form" zu beziehen sein sollte, offenbart es sich dem Fachmann dennoch als zweifelsfrei, dass nicht ausschließlich ein Kreuzgestänge "in
X-Form" mit der anschließend beschriebenen Merkmalskombination als ein
Spreizgestänge im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 gemeint ist. Denn
sind neben der "X-Form" auch nicht näher spezifizierte und damit beliebige andere Formen zulässig, gibt es aus fachlicher Sicht keinen Grund, Kreuzgestänge allein in der näher beschriebenen Merkmalskombination und nicht auch allgemein als möglich anzusehen.
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III. 1. Das Patentgericht ist zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig sei. Der darin beanspruchte
Schiebewagen sei gegenüber der K 7 neu. Die oberen Gestellholme (15, 15')
seien dort nicht am Verbindungsteil (2), sondern jeweils separat für sich an derselben Gestellseite zugeordneten unteren Holm (1, 1') befestigt. Zudem sei das
Kreuzgestänge nicht an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht und
verbinde diese nicht. Vielmehr sei das Kreuzgestänge zwischen den an der
Aufspreizung der oberen und unteren Holme beteiligten und damit dem Spreizgestänge zuzurechnenden Rückenholmen (5, 5') angeordnet. Die Auffassung
der Klägerin, dies sei nichts anderes als eine von Patentanspruch 1 umfasste
"mittelbare" Verbindung der Gestellholme durch das Kreuzgestänge, gehe am
Wortlaut des Anspruchs vorbei. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken und sind von der Berufung auch nicht beanstandet worden.
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2. a) Das Patentgericht hat weiter angenommen, dass der Schiebewagen
nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser werde
durch die Gestellkonstruktion nach der K 7 nicht nahegelegt. Darin werde ge-
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lehrt, die oberen Gestellholme (15, 15') jeweils für sich an dem derselben Gestellseite zugeordneten unteren Gestellholme (1, 1') anzulenken und ein Kreuzgestänge (18, 18', 19, 19') zwischen weiteren Holmen des Spreizgestänges
(Rückenholme 12, 12', 14, 14') derart anzuordnen, dass die Faltbewegung des
Kreuzgestänges ein Aufeinanderzubewegen der Gestellholme lediglich in Richtung der Gestellbreite bewirke. Zum Aufeinanderzubewegen der Gestellholme
in Richtung der Gestellhöhe seien mit Gelenken versehene weitere Gestängeteile und Knickstellen erforderlich. Eine Anregung zur Abkehr von diesem Konstruktionsprinzip sei nicht zu erkennen. Erst recht fehle es an einer Anregung
zur Anlenkung der vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil und des
Kreuzgestänges an den vier Holmen derart, dass beim Zusammenlegen des
Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.
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Eine solche Anregung ergebe sich auch nicht aus der K 4, bei der - bei
ansonsten im Wesentlichen gleichem Konstruktionsprinzip wie aus der K 7 bekannt - das Wagengestell nicht einmal ein Kreuzgestänge aufweise.
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Bei dem aus der US-Patentschrift 3 836 164 (K 8) bekannten Kinderwagengestell seien zwar die oberen Gestellholme (1) und die unteren Gestellholme (3) durch ein aufstellbares Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden und schwenkten beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges gleichzeitig
aufeinander zu. Die Gestellholme seien jedoch nicht an einem gemeinsamen
Verbindungsteil angelenkt und wiesen keine von vorn nach hinten verlaufende
V-Form auf.
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b) Die Ausführungen des Patentgerichts halten der Berufung stand.
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Eine Anregung, das Kreuzgestänge entsprechend der in der Merkmalsgruppe 6.3 beschriebenen Konstruktion auszugestalten, ist der K 7 nicht zu
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entnehmen. Das demgegenüber von der Berufung vorgebrachte Argument, bei
dem in der K 7 offenbarten wie auch bei dem im Streitpatent beanspruchten
Schiebewagen würden gleichermaßen die oberen und die unteren Holme in der
Aufstellposition in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch
gegeneinander verbracht und beim Zusammenlegen die oberen und die unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt, verkennt, dass dieser gemeinsame Effekt mit unterschiedlichen räumlich-körperlichen Mitteln erreicht
wird und dem Fachmann in der K 7 keine Anregung vermittelt wird, statt der
dort offenbarten aufwändigen die im Streitpatent beanspruchte einfache Konstruktion zu wählen.
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Dem Patentgericht ist zudem in der Bewertung zuzustimmen, dass die
K 7 dem Fachmann auch keinen Anlass gab, die vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil in einer Weise anzulenken, dass beim Zusammenlegen
des Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten
Spreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken.
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Der K 4 konnte der Fachmann einen zusammenklappbaren Schiebewagen mit einem Wagengestell entnehmen, das zwei obere und zwei untere Gestellholme (11, 11', 1, 1'), ein Verbindungsteil (2) und eine vordere Radanordnung (3) aufweist. Die oberen und unteren Gestellholme sind entsprechend den
Merkmalen 2 und 3 ausgestaltet. Sie stehen rückwärtig über eine Anordnung
mehrerer gelenkig miteinander verbundener Längs- und Querholme (5, 5', 8, 8',
9, 9', 10) in Verbindung. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts ergibt, kommt dieser Anordnung von Längs- und Querholmen die
Funktion eines Spreizgestänges zu, das es ermöglicht, das Wagengestell in
zwei hintereinander folgende Bewegungen von der Aufstellposition, bei der sich
die oberen und unteren Holme zu- und gegeneinander in einer V-Position befinden, in eine zusammengelegte Position zu verbringen. Dabei werden zunächst jeweils die oberen und unteren Gestellholme (11, 11', 1, 1') sowie die
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Rückenholme (5, 5') durch eine Schwenkbewegung in eine zueinander im Wesentlichen parallele Lage zusammen gebracht. Sodann erfolgt durch eine gleitende Bewegung die Verbringung der oberen Gestellholme (11, 11') sowie der
Rückenholme (5, 5') in eine zu den unteren Gestellholmen (1, 1') im Wesentlichen parallele Lage (vgl. K 4, Sp. 4, Z. 33 ff.; K 4', S. 8, Abs. 1 und 2; Figuren 4
und 5).
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Im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Bewegungsablauf ist entgegen
der Berufung bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Fachmann
durch die K 4 veranlasst gewesen sein soll, bei der K 7 die schwenkbar ausgestaltete Befestigung der oberen Gelenkholme (15, 15') mit ihren unteren Enden
von den unteren Gelenkholmen (1, 1') an das Verbindungsteil (2) zu verlegen.
Auf jeden Fall enthält die K 4 aber keine Anregung, das aus der K 7 bekannte
Wagengestell mit einem Kreuzgestänge auszustatten, das den Anforderungen
der Merkmalsgruppe 6.3 entspricht.
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Eine solche Anregung folgt auch nicht aus der K 8, aus der die nachfolgenden Zeichnungen stammen
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und die ein Kinderwagengestell offenbart, das auf jeder Seite einen oberen und
einen unteren Gestellholm (1, 3) aufweist. Die beiden Gestellholme sind jeweils
über ein Verbindungsstück (2) miteinander verbunden. An jedem unteren Ende
der oberen Gestellholme ist ein Vorderrad befestigt, während an jedem der unteren Enden der unteren Gestellholme ein Hinterrad angeordnet ist. Die oberen
und die unteren Gestellholme sind durch ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden.
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Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Fachmann durch diese
Entgegenhaltung nicht dazu veranlasst wird, das aus der K 7 bekannte Wagengestell im Sinne der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Konstruktion
abzuändern. Die in der K 7 und in der K 8 gezeigten Konstruktionen weisen erhebliche Unterschiede auf. Bei dem in der K 7 gezeigten Wagengestell werden
die V-förmig zueinander angeordneten oberen und unteren Gestellholme (1, 1',
15, 15') vorderseitig durch das Verbindungsteil (2) sowie rückseitig durch die
beiden Rückenholme (14, 14'), die wiederum über der Kreuzgestänge (18, 18',
19, 19') und die weiteren Holme (17, 17') miteinander in Verbindung stehen,
verbunden. Die gelenkige Ausgestaltung dieser Komponenten ermöglicht das
Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens. Demgegenüber beinhaltet das in
der K 8 offenbarten Gestell eine wesentlich einfachere Konstruktion, bei der die
parallelen oberen und unteren Gestellholme (1, 3) lediglich über ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden sind, welches das Aufstellen und
Zusammenlegen des Wagens erlaubt. Die Berufung hat nicht aufgezeigt und es
ist auch sonst nicht erkennbar, welche Überlegungen den Fachmann dazu hätten bringen können, ungeachtet dieser erheblichen Unterschiede den Einbau
eines die oberen und unteren Holme verbindenden Kreuzgestänges zu erwägen und überdies ein für diese Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzusehen.
- 17 -
32
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Berufung das in den Figuren 12 bis 14 gezeigte und in der Beschreibung der K 8
weiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel mit berücksichtigt wird (vgl. K 8,
Sp. 4, Z. 46 ff.). Bei diesem sind an einem oberen Verbindungsstück (18') vier
Hebel (17') angelenkt, an deren Enden sich die Räder (5', 6') befinden. Zudem
ist ein unteres Verbindungsstück (105) vorgesehen, an dem die Hebel (106)
angelenkt sind, deren andere Enden wiederum mit den Hebeln (17') gelenkig
verbunden sind. Wird das untere Verbindungsstück (105) durch den Stab (104)
von dem oberen Verbindungsstück (18') weggeschoben, werden alle vier angelenkten Hebel (106) zur Mitte zusammengezogen und führen damit auch die
Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') in der Mitte zusammen. Umgekehrt bewirkt
ein Heranziehen des unteren Verbindungsstücks (105) an das obere Verbindungsstück (18'), dass die Hebel (106) und folglich auch die Hebel (17') mit den
Rädern (5', 6') auseinandergespreizt werden. Denn auch im Hinblick auf dieses
in der K 8 offenbarte Ausführungsbeispiel ist festzustellen, dass das durch das
Verbindungsstück (105) und die Hebel (106) gebildete Kreuzgestänge Teil einer
Konstruktion ist, die sich in erheblicher Weise von der in der K 7 gelehrten Konstruktion unterscheidet und die Berufung nicht dargetan hat und auch sonst
nicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann dazu hätte veranlasst werden können, die K 7 derart fortzuentwickeln, dass diese sowohl das in der Merkmalsgruppe 6.3 geforderte Kreuzgestänge als auch das in der Merkmalsgruppe 4
vorgesehene Verbindungsstück aufweist.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Mühlens
Grabinski
Gröning
Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 Ni 10/10 (EU) -