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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 111/12
Verkündet am:
30. Juli 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FluggastrechteVO Art. 7, Art. 8, Art. 12
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung
von Art. 7 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004
(ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:
1. Kann ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch, der
auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen
Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Augleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung angerechnet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?
2. Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise?
3. Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftfahrtunternehmen sie
stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale
Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet?
4. Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung
nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den
Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß
Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 7 und Art. 12 der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des
Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung
von
Flügen
und
zur
Aufhebung
der
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004
(ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende
Fragen vorgelegt:
1. Kann
ein
vom
nationalen
Recht
gewährter
Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von
zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen
Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind,
auf
den
Verordnung
Ausgleichsanspruch
angerechnet
aus
werden,
Art.
7
wenn
der
das
Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art.
8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?
-3-
2. Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für
die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der
Flugreise?
3. Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das
Luftfahrtunternehmen sie stets vornehmen oder ist sie
davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie
zulässt
oder
das Gericht
sie
für
angemessen
erachtet?
4. Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das
Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat:
Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der
Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von
den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene
Zeitverlust
oder
auch
materielle
Schäden
ausgeglichen werden?
Gründe:
A. Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten
1
Luftfahrtunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von B.
nach
M.
,
dessen
Start
für
6.35
Uhr
vorgese-
hen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass
die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem
anderen Luftfahrtunternehmen einen Ersatzflug nach Be.
Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in G.
. Da die
ablegendes Kreuz-
fahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich
war, fuhren sie von Be.
über M.
und R.
nach C.
,
-4-
wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen.
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitrei2
senden die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach C.
, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung
nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und
bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: Verordnung) geltend
gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstattung der entstandenen
Kosten, die den Ausgleichsanspruch überstiegen, anerkannt und sich wegen des Ausgleichsanspruchs auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
berufen. Das Amtsgericht hat die Beklagte daraufhin entsprechend ihrem
Anerkenntnis zur Erstattung der Kosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des
Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung hatte
keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.
B. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob und
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gegebenenfalls inwieweit oder unter welchen Voraussetzungen ein nach
nationalem Recht vorgesehener Anspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung anzurechnen ist.
I.
4
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die
Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung nicht
-5-
zu, da er und seine die beiden Mitreisenden von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und ihren durch die Annullierung entstandenen Schaden
konkret berechnet hätten. Mit dessen Ausgleich werde ihnen der gesamte
Schaden, der durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten entstanden sei, ersetzt. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe
daneben nicht mehr, da der Fluggast nicht eine über den von ihm selbst
gewählten und konkret dargelegten Schadensbetrag hinausgehende Leistung und damit mehr als dasjenige erhalten solle, was er infolge der Verletzung der Pflichten nach der Verordnung eingebüßt habe.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur dann stand,
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wenn das Luftfahrtunternehmen, obwohl die Voraussetzungen des Art. 7
der Verordnung für eine Ausgleichszahlung erfüllt sind, gleichwohl zu keiner Zahlung verpflichtet ist, wenn ein nach nationalem Recht gewährter
Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Annullierung und eine
deshalb erforderlich gewordene Änderung der Reiseplanung entstanden
ist, den Betrag der Ausgleichszahlung übersteigt.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet hat
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das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 5
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7
Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vorliegen, da die Beklagte den Flug annulliert und hierüber nicht rechtzeitig informiert hatte. Außergewöhnliche
Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung sind nicht geltend
gemacht.
2. Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass
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der Kläger von der Beklagten für sich und seine Mitreisenden Erstattung
der Kosten verlangen kann, die wegen der Annullierung des gebuchten
Fluges und der deshalb erfolgten Änderung der Reiseplanung entstanden
sind. Das Berufungsgericht musste die Beklagte auf ihr Anerkenntnis hin
zur Zahlung dieser Kosten verurteilen, ohne zu einer sachlichen Prüfung
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des Anspruchs berechtigt oder verpflichtet gewesen zu sein (§ 307 der
Zivilprozessordnung - ZPO).
3. Die Beklagte ist damit nur dann nicht zur Zahlung des Aus8
gleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung an den Kläger verpflichtet,
wenn der Schadensersatzanspruch in voller oder in einer den Ausgleichsanspruch erreichenden Höhe auf diesen anrechenbar sind. Dies kann der
Senat nicht entscheiden, ohne zuvor dem Gerichtshof der Europäischen
Union die in der Beschlussformel genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen,
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dass eine Anrechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte
zunächst den Anspruch auf Ersatz des weitergehenden Schadens erfüllt
hat und sich bezüglich des noch offenen Ausgleichsanspruchs gemäß
Art. 7 der Verordnung auf die Anrechnung gemäß deren Art. 12 Abs. 1
Satz 2 beruft.
Zwar ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der nach seinem
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Wortlaut lediglich vorsieht, dass die gemäß Art. 7 der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung angerechnet werden kann, eine Ausnahmebestimmung, die die Ansprüche der Fluggäste einschränkt, und deshalb generell eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012
- C-22/11, NJW 2013, 361 Rn. 38 - Finnair Oyi/Lassooy). Art. 12 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung soll aber verhindern, dass der Fluggast neben der
Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Verordnung den Ersatz weitergehenden Schadens verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, welche der
beiden Ansprüche das Luftfahrtunternehmen zuerst erfüllt hat. Dies ergibt
sich aus der Begründung der Vorschrift, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07,
C-432/07, NJW 2010, 43 Rn. 42 - Sturgeon/Condor Flugdienst-GmbH und
-7-
Böck/Air France SA). Nach der Stellungnahme der Kommission vom
11. August 2003 gemäß Art. 251 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c EG-Vertrag
zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments betreffend den Vorschlag für die Verordnung (COD (2001) 305, dort unter 4.2, betreffend Abänderung 15) (nachfolgend: Stellungnahme der Kommission) sollte Art. 12
Abs. 1 Satz 2 beibehalten werden, damit die Gerichte verhindern könnten,
dass dem Luftfahrtunternehmen ein doppelter Schadensersatz auferlegt
werde (gerichtlich verhängter Schadensersatz zuzüglich der Ausgleichsleistung nach der vorgeschlagenen Verordnung). Dieses Ziel erfordert,
auch den gewährten Ersatz weitergehenden Schadens auf die Ausgleichsleistung anzurechnen.
Zudem hinge andernfalls der Umfang der Ansprüche von der Rei11
henfolge der Geltendmachung ab: Setzte der Fluggast zunächst die Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz durch, könnte er anschließend die volle Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen.
Setzt er hingegen zuerst die Ausgleichsleistung durch, könnte er anschließend bis zur Höhe der Ausgleichsleistung keine Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz durchsetzen, weil die Anrechnungsvorschrift
zum Zuge käme. Dies wäre nicht sachgerecht.
b) Eine Anrechnung des Schadensersatzanspruchs wegen der
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Kosten der geänderten Reiseplanung auf den Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 der Verordnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das
beklagte Luftfahrtunternehmen seine Pflichten zum Angebot von Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b,
Abs. 3 der Verordnung verletzt hätte. Denn eine Verletzung der Pflichten
der Beklagten nach Art. 8 der Verordnung ist nicht festgestellt. Vielmehr
hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus
eigenem Antrieb um eine anderweitige Beförderung bemüht.
-8-
13
III. Damit kommt es für die Entscheidung im Revisionsverfahren
darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung der Kosten einer geänderten Reiseplanung auch
dann ausscheidet, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten nach
Art. 8 und 9 der Verordnung nicht verletzt hat, beispielsweise weil der
Fluggast eine Erstattung des Flugpreises verlangt hat.
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch,
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der auf die Erstattung der Kosten einer geänderten Reiseplanung gerichtet
ist, grundsätzlich von einer Anrechnung ausgeschlossen ist.
a) Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung werden den betroffenen
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Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 sowie gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung angeboten sowie zusätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7
der Verordnung eingeräumt. Die Verpflichtung, dem Fluggast nach seiner
Wahl die Erstattung des Flugpreises mit gegebenenfalls einem Rückflug
zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel
anzubieten, und die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung gemäß
Art. 7 der Verordnung stehen mithin nebeneinander. Lediglich wenn die
Differenz zwischen der vorgesehenen und der tatsächlichen Ankunftszeit
am Endziel die in Art. 7 Abs. 2 genannten Stundenzahlen unterschreitet,
kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden. Damit hätte die
Beklagte, wenn sie den Reisenden die von ihnen in Anspruch genommene
Beförderung nach Be.
mit anschließender Weiterreise nach M.
als anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung) angeboten hätte, neben
dieser Leistung auch die volle Ausgleichszahlung erbringen müssen, da
die Reisenden in M.
deutlich später als zwei Stunden nach der vor-
gesehenen Ankunftszeit (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung) eintrafen.
-9-
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b) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung verletzt hätte und deshalb den Reisenden zum Ersatz des
hierdurch entstandenen Schadens in Gestalt der für eine selbst organisierte anderweitige Beförderung entstandenen Aufwendungen verpflichtet wäre.
Auch in diesem Fall ständen die Pflicht zum Ersatz des entstande-
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nen Schadens und der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 nebeneinander
(Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Juni 2011 in der
Rs. C-83/10 Rn. 64). Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz des
durch die Verletzung der Pflicht aus Art. 8 der Verordnung (und gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung) entstandenen Schadens nicht um einen
weitergehenden Schadensersatzanspruch, der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2
der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre (EuGH,
Urteile vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Sousa
Rodríguez u.a./Air France und vom 31. Januar 2013 - Rs. C-12/11, NJW
2013, 921 Rn. 20 bis 24 - McDonagh/Ryanair Ltd). Nur dann, wenn der
Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Verletzung der Pflichten aus Art. 8
und 9 der Verordnung nicht der Anrechnung gemäß deren Art. 12 Abs. 1
Satz 2 unterliegt, wird sichergestellt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht
sanktionslos seine Pflicht zur Bereitstellung der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verletzt (Generalanwältin Sharpston, aaO Rn. 63 und
64).
c) Nicht geklärt ist hingegen, ob eine Anrechnung der Kosten der
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geänderten Reiseplanung auch dann ausscheidet, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung
nicht verletzt hat.
- 10 -
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(1) Dafür, dass die Anrechenbarkeit nur ausgeschlossen ist, wenn
das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten nach Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung nicht erfüllt hat, spricht, dass nur in diesem Fall die Verpflichtung,
deren Verletzung den Erstattungsanspruch begründet, dem Luftfahrtunternehmen neben der Ausgleichspflicht nach Art. 7 der Verordnung oblag.
Ein Fehlanreiz, der das Luftfahrtunternehmen veranlassen könnte, seine
Pflicht zu Betreuungs- und Unterstützungspflichten zu vernachlässigen,
würde folglich durch die Anrechnung nicht gesetzt. Zudem spricht gegen
einen Ausschluss der Anrechnung, dass die Kosten einer vom Fluggast
selbst organisierten Ersatzbeförderung die Kosten einer anderweitigen
Beförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst - unter Umständen
beträchtlich - übersteigen können. Das Luftfahrtunternehmen, das neben
den vollen Kosten einer anderweitigen Beförderung durch ein anderes
Luftfahrtunternehmen auch die Ausgleichszahlung zu erbringen hätte,
könnte mithin auch ohne eine Verletzung seiner Pflichten nach den Art. 8
und 9 der Verordnung erheblich belastet werden.
(2) Demgegenüber spricht gegen eine Anrechnung, dass der Aus-
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gleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung im Fall der Annullierung des
Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dem Ausgleich der Unannehmlichkeiten dient, die die Fluggäste durch den eintretenden Zeitverlust
erleiden (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 51 bis 54; Nelson, aaO Rn. 34; EuGH,
Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32, 39 - Air
France SA/Folkerts). Für die Ausgleichswürdigkeit des Zeitverlustes und
der Unannehmlichkeiten, die nach der Verordnung die Ausgleichsleistung
gemäß Art. 7 der Verordnung im Fall der Annullierung des Fluges rechtfertigt, ist es ohne Bedeutung, ob der Fluggast daneben Kosten für die Ersatzbeförderung zum Endziel deshalb aufwendet, weil das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten aus Art. 8 der Verordnung verletzt hat, oder deshalb, weil der Fluggast beispielsweise von dem Angebot des Luftfahrtunternehmens auf Ersatzbeförderung keinen Gebrauch macht, sondern die
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Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise selbst organisiert, solange
dies nichts daran ändert, dass er sein Endziel mit erheblicher Verspätung
erreicht.
2. Sollte deshalb eine Anrechnung der Kosten einer geänderten
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Reiseplanung grundsätzlich in Betracht kommen, könnte jedoch zu differenzieren sein zwischen den Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel
der Flugreise und weiteren Kosten. Das beklagte Luftfahrtunternehmen
hat nicht nur die Kosten erstattet, die den Reisenden für die Beförderung
zum planmäßigen Endziel der Flugreise entstanden sind, sondern auch
weitere Kosten, nämlich solche der Weiterbeförderung von M.
R.
nach C.
über
sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten
dort, die erforderlich waren, damit der Kläger und seine Familie das Kreuzfahrtschiff im zweiten Hafen doch noch erreichen konnten.
a) Es könnten lediglich solche Kostenpositionen von einer An22
rechnung auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ausgeschlossen sein, die auch als Kosten einer anderweitigen Beförderung im
Sinne von Art. 8 der Verordnung nicht angerechnet werden dürften.
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung könnte die Wertung zu entnehmen
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sein, dass das Luftfahrtunternehmen im Falle der Annullierung des Fluges
neben der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung, die dem
Ausgleich der Unannehmlichkeiten und des Zeitverlustes dient, lediglich
zur vollständigen Erstattung der Art. 8 (und gegebenenfalls Art. 9 ) der
Verordnung unterfallenden Kostenpositionen verpflichtet sein soll. Für eine
Anrechnung der Kostenpositionen, die auch im Rahmen der Art. 8 und
Art. 9 der Verordnung nicht vom Luftfahrtunternehmen zu tragen sind,
spricht, dass andernfalls im Fall der Annullierung die in Art. 12 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung ausdrücklich vorgesehene gegenseitige Anrechnung von weitergehendem Schadensersatz und Ausgleichszahlung weit-
- 12 -
gehend leerlaufen und eine Abgrenzung zu anderen, anrechenbaren
Schadensposition schwierig sein könnte.
b) Demgegenüber könnten jedoch auch sämtliche Kosten, die
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dem Fluggast durch eine infolge der Annullierung erforderliche Änderung
der Reiseroute entstanden sind, von dem Luftfahrtunternehmen neben der
Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung zu erstatten sein, ohne
dass eine gegenseitige Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung erfolgen dürfte.
Der Gerichtshof hat ausgeführt (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 51 bis
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54; Nelson, aaO Rn. 34; Folkerts, aaO Rn. 32, 39), Zweck des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung sei, die Unannehmlichkeiten
auszugleichen, die die Fluggäste durch den eintretenden Zeitverlust erleiden. Für die Ausgleichswürdigkeit des Zeitverlustes und der annullierungsbedingten Unannehmlichkeiten ist die Differenzierung der Schadenspositionen nicht von Bedeutung. Die weiteren Kosten, die die Fluggäste aufwenden mussten, um den mit der Flugreise verfolgten weiteren
Zweck zu erreichen, sind unter diesem Blickwinkel lediglich Ausdruck weiterer Unannehmlichkeiten und Komplikationen, die durch die Annullierung
ausgelöst worden sind.
3. Sollten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entweder
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sämtliche durch die Annullierung des Fluges verursachten und dem Kläger
ersetzten Kosten oder jedenfalls diejenigen Kosten, die nicht der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise dienten, auf den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung anrechenbar sein, kommt es für die
Entscheidung des Revisionsverfahrens schließlich darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen die Anrechnung ohne weiteres vornehmen kann oder
ob sie von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, insbesondere davon,
ob und gegebenenfalls inwiefern das nationale Recht sie zulässt.
- 13 -
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a) Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung könnte dahin zu verstehen sein, dass das Luftfahrtunternehmen das Recht hat, die Anrechnung
vorzunehmen, und das Gericht hieran gebunden ist.
b) Die Vorschrift könnte aber auch dahin zu verstehen sein, dass
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das nationale Recht nicht nur weitergehende Schadensersatzansprüche
zulassen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung), sondern auch - soweit
sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt (Fragen 1 und 2) - bestimmen kann, ob und gegebenenfalls inwieweit diese auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind.
Dafür spricht die Befugnis des nationalen Gesetzgebers, weiterge-
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hende Schadensersatzansprüche vorzusehen. Wenn der nationale Gesetzgeber darin frei ist, solche weitergehende Ansprüche zu schaffen oder
hiervor abzusehen, liegt es nahe, ihm auch die Befugnis zuzubilligen, eine
Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch vorzusehen. Dies entspräche
der Sache nach einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz,
den das nationale Recht nur in Höhe eines den Ausgleichsanspruch übersteigenden Betrags vorsähe.
c) Schließlich könnte Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung dahin
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zu verstehen sein, dass die Gerichte über die gegenseitige Anrechenbarkeit im Einzelfall unter Berücksichtigung sich aus der Verordnung selbst
ergebender Wertungen zu entscheiden haben.
Die Kommission ging in ihrer Stellungnahme zu Art. 12 Abs. 1
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Satz 2 der Verordnung (aaO, unter 4.2 zu Abänderung 15) davon aus, die
Anrechnung ermögliche es den Gerichten, zu verhindern, dass Luftfahrtunternehmen ein doppelter Schadensersatz auferlegt werde, was für eine
- vom nationalen Recht unabhängige - Entscheidungsbefugnis der Gerichte spricht. Entsprechend wird angenommen, dass es stets Sache des zuständigen Gerichts sei, zu entscheiden, ob eine Anrechnung unter den
Umständen des Einzelfalls angemessen sei (Generalanwältin Sharpston,
- 14 -
aaO Rn. 64). Zur Frage der Anrechenbarkeit hat die Generalanwältin im
dort vorliegenden Fall weiter ausgeführt (aaO Rn. 64), eine gegenseitige
Anrechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung und
des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Art. 8 und Art. 9 der
Verordnung sei unangemessen, da es sich nach der Verordnung um kumulative Verpflichtungen handele.
Gegen eine vom nationalen Recht unabhängige Entscheidung der
32
Gerichte über die Anrechnung spricht jedoch, dass die Verordnung, soweit
nicht eine Verletzung der Pflichten des Luftfahrtunternehmens nach Art. 8
und 9 in Rede steht, hierfür in Art. 12 Abs. 1 keine Kriterien vorgibt und es
im Übrigen dem nationalen Recht überlässt, ob es überhaupt weitergehende Schadensersatzansprüche vorsieht. Hierzu könnte eine vom nationalen Recht unabhängige Ermessenentscheidung der Gerichte in Widerspruch treten.
4. Sollte über die Anrechnung von den Gerichten nach nationalem
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Recht zu entscheiden sein oder das Gericht eine Ermessensentscheidung
zu treffen haben, kommt es schließlich darauf an, welche Beeinträchtigungen durch die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung kompensiert werden sollen.
a) Das deutsche Recht enthält zur Frage der Anrechnung einer
34
Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch
(oder umgekehrt) keine ausdrücklichen Vorschriften. Auf der Grundlage
allgemeiner Grundsätze des Schadensersatzrechts sind unter bestimmten
Voraussetzungen Vorteile, die bei dem Geschädigten durch den Schadensfall eingetreten sind, auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Voraussetzung einer solchen Anrechnung ist, dass sie dem Sinn und
Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Die Anrechnung darf den
Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig
begünstigen. Die Anrechnung erfolgt dabei hinsichtlich einzelner Scha-
- 15 -
denspositionen, wenn der Vorteil mit einem bestimmten Nachteil korrespondiert, der Schadensposten bei wertender Betrachtung dem Vorteil zuordenbar ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, NJW 1997,
2378 mwN). Eine Anrechnung scheidet mangels Zuordenbarkeit der
Schadensposten aus, wenn dies dem Zweck des jeweiligen Schadensausgleichs nicht entspricht. So verbietet es der Zweck eines Schmerzensgeldes als einer Entschädigung für die immateriellen Nachteile des Verletzten, eine Entschädigung für Vermögensverluste als das Schmerzensgeld mindernd zu berücksichtigen und hierdurch Ersatzleistungen für den
materiellen Schaden auf immaterielle Nachteile anzurechnen. Ebenso wenig kann umgekehrt ein eingetretener Vermögensschaden mit immateriellen Vorteilen ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 9. März 1982
- VI ZR 1317/80, NJW 1982, 1589, 1590).
Da der dem Kläger gewährte Ersatz weitergehenden Schadens
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gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung dem Ersatz der durch die
Annullierung verursachten Vermögensschäden dient, wäre seine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung ausgeschlossen, wenn dieser nur dem Ausgleich immaterieller Schäden der
Fluggäste diente. Demgegenüber käme eine - gegebenenfalls teilweise Anrechnung in Betracht, wenn durch den Ausgleichsanspruch - beispielsweise in Gestalt eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs - nicht
nur die durch die Annullierung verursachten Unannehmlichkeiten und der
Zeitverlust der Fluggäste, sondern in pauschalierter Form auch von diesen
erlittene materielle Schäden ausgeglichen werden sollen.
Auf die Frage, welche Schäden der Ausgleichsanspruch gemäß Art.
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7 der Verordnung kompensieren soll, könnte es auch ankommen, falls die
nationalen Gerichte über die Anrechnung im Einzelfall unter Berücksichtigung sich aus der Verordnung selbst ergebender Wertungen zu entscheiden hätten. Diente der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung
ausschließlich der Kompensation der durch die Annullierung verursachten
- 16 -
Unannehmlichkeiten insbesondere infolge des Zeitverlustes (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 54, 72), könnte es angemessen sein, im zu entscheidenden Fall beide Leistungen ohne gegenseitige Anrechnung zu gewähren.
Sollen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ausgeglichen
werden, käme gegebenenfalls auch eine teilweise Anrechnung in Betracht.
b) Welche Schäden die Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Ver37
ordnung kompensieren soll, ist nicht hinreichend geklärt.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, dass
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die Fluggäste erheblich verspäteter Flüge bezüglich der Anwendung des
Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen seien, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten in
Form eines Zeitverlusts erlitten und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in
einer vergleichbaren Lage befänden (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 54, 60;
Nelson, aaO Rn. 34, 48; Folkerts, aaO Rn. 32 ). Die pauschale Ausgleichszahlung ermögliche den Ausgleich eines von den Fluggästen erlittenen Zeitverlusts (EuGH, Nelson, aaO Rn. 74). Daraus könnte der
Schluss zu ziehen sein, dass durch die Ausgleichszahlung nur immaterielle Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des Zeitverlusts
kompensiert werden sollen.
(2) Demgegenüber könnte die Ausgleichsleistung auch als pau-
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schalierter Ersatz entstandener materieller und immaterieller Schäden
verstanden werden. Es handelt sich bei den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, und damit auch bei der Ausgleichszahlung gemäß
Art. 7 der Verordnung, um standardisierte Maßnahmen, durch die sofort
- ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung - der Schaden wieder
gutgemacht werden soll, den die Annullierung oder die erhebliche Verspätung zur Folge hat (EuGH, Rodríguez, aaO Rn. 39; Urteil vom
- 17 -
10. Januar 2006 - C-34/04, The Queen, auf Antrag von International Air
Transport Association, European Low Fares Airline Association / Department for Transport, NJW 2006, 351 - Rn. 45, 82; Nelson, aaO Rn. 46).
Daher könnte die Ausgleichszahlung auch dazu dienen, es dem Fluggast
zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im
Einzelnen aufwendig deren Höhe darzulegen und zu beweisen.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Richter am Bundesgerichtshof
Hoffmann kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 9 C 274/10 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.08.2012 - 13 S 24/11 -