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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 110/11
vom
8. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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ZPO § 3
Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im
erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein
- widerlegbares - Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter
Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:
Es verbleibt bei der Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Senats vom 20. März 2012.
Gründe:
1
Nachdem der Senat durch Urteil vom 21. Februar 2012 (X ZR 2/10) das Klagepatent für nichtig erklärt hatte, hat die Klägerin im vorliegenden Patentverletzungsverfahren ihre Klage zurückgenommen. Der Senat hat den Streitwert für dieses Verfahren auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Die Beklagten haben um Überprüfung der
Streitwertfestsetzung und eine Anhebung auf 30.000.000 Euro gebeten.
2
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten mit dem Ziel der Heraufsetzung
des Streitwerts Gegenvorstellung erheben können (s. dazu BGH, Beschluss vom
12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737), ist eine Anhebung des
Streitwerts jedenfalls nicht veranlasst.
3
Die Streitwertfestsetzung auf 1.500.000 Euro durch das Landgericht beruhte
auf den übereinstimmenden Angaben beider Parteien. Die Beklagten haben dieses
Einverständnis im weiteren Verfahrensverlauf mit ihren, zum Teil auf gerichtliche Anforderung, erfolgten Angaben und der teilweisen Rechnungslegung bestätigt. Sie haben zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde,
die Höhe des Streitwerts in Zweifel gezogen. Sie haben noch Ende Dezember 2011
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durch Anwaltsschriftsatz erklärt, dass wegen der Insolvenz und Löschung der Beklagten zu 5 eine weitere Auskunfterteilung nicht mehr möglich sei.
4
Allerdings ist das Gericht an übereinstimmende Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts nicht gebunden. Solchen Angaben kommt jedoch, wenn sie nicht
offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zu, insbesondere wenn sie im
erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden. Von Angaben, die zu diesem
Zeitpunkt gemacht werden, ist größere Objektivität zu erwarten, als von einer späteren Einschätzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH,
Beschluss vom 24. Mai 2008 - X ZR 125/06). Die übereinstimmenden Angaben bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sind deshalb ein - widerlegbares Indiz für die Richtigkeit des festgesetzten Streitwerts. Die Angaben der Beklagten in
ihrem Gesuch, den Streitwert zu überprüfen, genügen den hiernach zu stellenden
Anforderungen für eine nachträgliche Abänderung des Streitwerts nicht. Die Beklagten legen nicht dar, dass und warum sie entgegen ihrer eigenen Einschätzung und
erst geraume Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nun doch Informationen über die Höhe der Umsätze erhalten haben. Sie beziehen sich insoweit lediglich auf die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen. Dieser ist zu entnehmen,
dass die Bemühungen, die Daten für die Auskunfterteilung zu erhalten, "zunächst"
erfolglos geblieben seien. Die ihm, dem Zeugen, jetzt vorliegenden Datenbestände,
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aus denen sich die Umsätze - teilweise nach Vertragspartnern und teilweise nach
Produkten erfasst - ergäben, befänden sich jedoch nach dem Eindruck des Zeugen
in ihrem Originalzustand und hätten die von ihm zusammengestellten Ergebnisse.
Diese Angaben widerlegen nicht die Annahme, dass der bisher einvernehmlich von
den Parteien angenommene Streitwert angemessen ist.
Meier-Beck
Mühlens
Grabinksi
Gröning
Hoffmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2010 - 4a O 5/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2011 - I-2 U 71/10 -