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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 100/13
vom
12. Juni 2014
in der Patentnichtigkeitssache
-2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag von Herrn
H.
auf Gewährung von Verfah-
renskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
Das Patentgericht hat das europäische Patent 1 449 391 (Streit-
patent) auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
2
Der Antragsteller hat seinem Vorbringen zufolge mit dem Beklagten im
Juni 2011 einen Vermittlervertrag über die Vermarktung des Streitpatents in der
Schweiz geschlossen. Er ist daran interessiert, einen solchen Vertrag auch für
die übrigen Länder abzuschließen, in denen das Streitpatent in Kraft steht.
3
Der Antragsteller möchte das Urteil des Patentgerichts mit einer eigenen
Berufung anfechten. Hierzu begehrt er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte ist nach dem Vorbringen des Antragstellers mit dessen Vorgehen nicht einverstanden.
4
II.
Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.
5
Der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte das Urteil
des Patentgerichts allenfalls als Streithelfer des Beklagten anfechten. Hierzu
-3müsste er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen des
Beklagten haben. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt
nicht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557
Rn. 10 - Parallelverwendung). Angesichts dessen reicht das wirtschaftliche
Interesse des Antragstellers, mit dem Beklagten auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, für einen
Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nicht aus. Ob ein hinreichendes Interesse bestünde, wenn ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen wäre,
bedarf keiner Entscheidung.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Bacher
Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 Ni 37/11 (EP) -