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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 9/08
vom
15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver,
Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar
2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-
spruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage
abgewiesen.
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Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete
Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru-
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fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr
nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung fehl. Auf
telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische Anschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekretärin
übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als
Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstellenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer
Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegründung per Post
beim Berufungsgericht ein.
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Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin
zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
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II.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht
ausgeführt: Die versuchte Telefaxübermittlung genüge mangels vollständiger
Übermittlung des Schriftsatzes und mangels Übertragung der Unterschrift nicht
zur wirksamen Begründung der Berufung. Ebenso wenig habe die Übermittlung
der Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht
die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide
die Zivilprozessordnung zwischen der Übermittlungsform der Telekopie und der
Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die
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Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei handele es sich um einen Telekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernkopien über das Fernsprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung
von Schriftsätzen per E-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser
Form habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die
hierfür erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäftsstellenbeamtin sei unerheblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungstechnik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmöglichkeit des Verordnungsgebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr
Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Das Telefaxgerät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich
funktionsfähig gewesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen
Sendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermittlung per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer
Versuche festgestanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr
einen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen unzureichend. Für den Klägervertreter sei auch erkennbar gewesen, dass die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet
sei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht verlassen dürfen.
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III.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang
des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der
PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
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1.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass
das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schriftsatzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments
stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur
zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sichergestellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann
erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen
und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der
Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.) Da die badenwürttembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bislang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur
Verfügung.
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2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis
jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, vorgelegen hat.
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a)
Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-
det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen
Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519
Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" dieser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-
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tronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB
davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden
kann.
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Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete
Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische
Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst;
an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische
Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO
bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
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Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das
Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt
werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten
Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort
(Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch
wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten
Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung
getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am
nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGH aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt
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der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle
der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur
GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlichen zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der
bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
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b)
Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-
schem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform.
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Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück
und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete
Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle
des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.
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Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall
der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht
indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69,
381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der
Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
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Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es
im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in
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§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Regelungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektronischen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen
seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumenten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, bereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulässigkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass
§ 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeigneten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregierung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als
zusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987,
S. 24).
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Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf
diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung
von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmSOGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822);
zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die
Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob
das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von
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dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die
Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch möglich,
wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von Faxnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Telecommunication
Union (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP). Auch solche
Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum
eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als
eine Versendung per E-Mail bieten.
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Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das
Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einreichung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht
durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet,
elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat demgemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Berufungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die
Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der
Geschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den
Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereitstellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die
- elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzureichen.
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Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie
nicht genügen zu lassen.
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c)
Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu
der Annahme des XI. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006
(XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl.,
§ 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in
einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des
§ 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer,
sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde. Sofern eine Differenzierung zwischen "Computerfax" und "Normalfax" überhaupt tragfähig sein
sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch welches Gerät das Telefax aufgezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzulässig, einen
bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben
Schriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und über den Computer zu
versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit,
eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umgekehrt muss es dann aber auch dem Unterschriftserfordernis ebenso genügen,
wenn der Schriftsatz mit eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt eingescannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn
die Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen Scanner, sondern durch ein herkömmliches Telefaxgerät erfolgt, das die Vorlage
ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den Fax-Gruppen 1 und
2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und 4) digitale Abtastdaten überträgt.
In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "Normalfax" als
eigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift eingescannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der Entscheidung
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des XI. Zivilsenats zulässiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie gegeben.
Melullis
Keukenschrijver
Asendorf
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 293/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 129/07 -