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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 90/02
Verkündet am:
22. Dezember 2003
Potsch,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
AGBG § 6
Zur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in einem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-KopplungsGesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2002 aufgehoben und
das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Osnabrück vom 21. September 2001 abgeändert.
  %
    
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,15
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.493,23
2001 und aus weiteren 1.038,92
 
Mai
Juni 2001 zu zah-
len.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerin
der
R.
AG,
die
mit
der
Beklagten,
einer
Brauerei,
am
28./29. November 1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie abgeschlossen hatte. Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen
Regelungen", die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende Bestimmung:
-3-
"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von
elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt."
Mit ihrer Klage macht die Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April
2001 Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für den
Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305)
und durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 12. Mai 2000
(BGBl. I 2000, 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betrages
von brutto 14.731,61 DM (7.532,15 
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Beklagte hat eine Zahlungspflicht nach der getroffenen Steuer- und Abgabenklausel in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2002,
187 f. abgedruckt ist, ausgeführt, aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ergebe sich keine Berechtigung zur Umlage der
zusätzlich entstandenen Kosten. Eine - sogenannte erläuternde - Auslegung
des Begriffs "Abgaben" ergebe, daß damit nur Abgaben im öffentlichrechtlichen Sinne gemeint seien, was auf die von der Klägerin nach dem EEG
-4-
und KWK-G zu zahlenden Entgelte nicht zutreffe. Etwas anderes folge auch
nicht aus dem Zusatz "Abgaben irgendwelcher Art". Bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Beklagten sei mit der Ergänzung "irgendwelcher Art"
lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Grund der (öffentlichrechtlichen) Abgabe gleichgültig sein solle.
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin. Vorliegend hätten die Parteien bewußt eine abschließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es bereits
an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten sich für die
Dauer des Vertrages auf einen Festpreis in Form des um bestimmte Referenzwerte angefaßten Arbeitspreises zuzüglich der Übernahme bestimmter Kosten
geeinigt; in dem Vertragswerk finde sich gerade keine Regelung, wonach jedwede Kostensteigerung auf die Beklagte umgelegt werden könne. Aus der Sicht
der Beklagten habe die Klägerin damit hinsichtlich der nicht aufgeführten
Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen. Eine Anpassung des Entgelts wegen gestiegener Kosten unter dem Gesichtspunkt des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme hier bei einer Kostensteigerung von
lediglich 10 % bei einer nach dem Vertrag maximal gegebenen Bindungsfrist
von 15 Monaten nicht in Betracht.
Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch ein Zahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 KWK-G aus.
-5-
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sich
aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelungen", die Bestandteil des
Vertrages vom 28./29. November 1990 sind, eine Verpflichtung zur Tragung
des von der Klägerin begehrten Aufschlags für die nach dem EEG und dem
KWK-G entstandenen Mehraufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unterliegen die "Allgemeinen und technischen Regelungen" der Klägerin der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese
Vertragsbedingungen, wie sich bereits aus der Vereinbarung des Gerichtsstands Osnabrück ergibt, über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks
hinaus verwendet (st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 256, 258; 133, 184, 187; Senatsurteil
vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001,
987 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar
1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR
208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).
a) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihr
durch das EEG und das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen handelt es
sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder um Steuern
im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Abgaben, unter denen neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu verstehen sind
-6-
(Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 3 Rdnr. 20 ff.). Wie
der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung
zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine
Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche
gilt für die Zahlungspflicht der Netzbetreiber nach dem EEG und KWK-G, die
nunmehr feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine
gesonderte Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da
auch hier Zahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den
Betreiber der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-WärmeKopplung erfolgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 75; Gent, RdE
2001, 50, 54; Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch
Büdenbender, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).
b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegung
nicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgabenklausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG und KWK-G
gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentlichen Subventionierung
aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu geschaffenen Steuern oder
Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel auf die aus den genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und damit eine Abwälzung
von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen auf seine Kunden
(Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihr
angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (siehe auch Senatsurteil
-7-
vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590 = NJW 1998, 2207 unter II
m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Industriekunde den Begriff "Abgaben irgendwelcher Art" in diesem weiten Sinne
verstanden hat; übergangenen Vortrag der Klägerin hierzu wird jedoch von der
Revision nicht aufgezeigt.
2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,
als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung, auf welche die Klägerin ihre
Ansprüche hilfsweise stützt, verneint.
a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine
Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;
117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6
Rdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der
Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs
zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,
273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). Eine
Vertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern
(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,
WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM
1989, 1743 unter II 4 a).
b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg
rügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zur
Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an
-8-
einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der
Preisregelung "Z" zum Vertrag vom 28./29. November 1990 im einzelnen festgelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel sowie bestimmten Rabatten und Zuschlägen etc., vereinbart. Eine Regelung, wer die
zusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien
oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisen
zu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil es
diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der KraftWärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werden
konnte. Auch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das erstmals eine Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien vorsah, war bei Vertragsschluß noch nicht verkündet. Wenn die dort bestimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren und
sich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe des
Versorgungsunternehmens an den Letztverbraucher richteten (vgl. BGH 134, 1,
13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
nicht berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer Vertragslücke nicht entgegen.
Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine Abnahme- und Vergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine Weitergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten Netzbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der Fassung des Gesetzes
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht vom 24. April 1998, BGBl. I 1998,
730) für sie, die Klägerin, nur geringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch
lediglich jährliche Gesamtkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was,
auf die einzelne kWh umgelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh
-9-
ausmachte. Demgegenüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das
EEG und KWK-G im Jahre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio.
DM, was einem Betrag von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im
Hinblick auf die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes keine Änderung
des im Jahre 1990 geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat, kann hieraus auf
das Fehlen einer Vertragslücke deshalb nicht geschlossen werden. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß die Klägerin nicht auf einer Regelung in ihrem Sinne bestanden hätte, wenn sie bei Vertragsschluß gewußt hätte, daß bei
Anwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien künftig eine
so weitgehende Abwälzung der erhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte
Netzbetreiberin stattfinden würde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Klägerin hinsichtlich der nicht
aufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung
des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen
hat. Daß die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung
von elektrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeordnete Abgaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte,
ergibt sich aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelung". Nichts
anderes gilt für die hier in Rede stehenden Belastungen der Klägerin infolge der
Neuregelung der Subventionierung des aus erneuerbaren Energien und aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms. Diese durch staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten sind von sonstigen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten auf dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Veränderung in den Risikobereich der Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313
f.).
- 10 -
c) Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten
ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenen
ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich des
Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98). Entgegen der Ansicht
der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb
aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten
in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung
die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr
ist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkundenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in
Nr. 2.2 erwähnten "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" auch die durch
das EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt
hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch das EEG
herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich aus der
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,
in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlich
geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfang
zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden
Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341 S. 2; s.a.
Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzgebers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur Weiter-
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gabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1 Satz 3
KWK-G). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich anerkannt (Büdenbender
aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon, daß die Klägerin die in
Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten,
die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für die Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls auf die Sonderkunden
hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.
3. Da die durch das EEG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine
Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 unter A I
2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und durch das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April
2001 der Höhe nach unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte war daher entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.) zu verurteilen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Dr. Beyer
Dr. Deppert
für den wegen Erkrankung an der
Unterschriftsleistung verhinderten
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen
22. Dezember 2003