|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
VIII ZR 73/06
|
|
vom
|
|
7. November 2006
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch
|
|
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger,
|
|
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
|
|
beschlossen:
|
|
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen,
|
|
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
|
|
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
|
|
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
|
|
Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der
|
|
Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; Urteil
|
|
vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930), jedenfalls
|
|
aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorliegenden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den
|
|
Erstrichter bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545
|
|
Rdnr. 12; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsgericht - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die
|
|
vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu
|
|
legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche Unzuständigkeit des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen
|
|
Landgerichts ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht
|
|
das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht als
|
|
Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23
|
|
Nr. 2 Buchst. a GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben
|
|
ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzufinden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über
|
|
die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nicht bindend wäre (so MünchKommZPO/Wenzel
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall
|
|
hier nicht gegeben ist.
|
|
Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des
|
|
Landgerichts fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revisionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
|
|
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
|
|
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
|
|
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
|
|
Wert des Beschwerdegegenstands: 273.209,88 €.
|
|
|
|
Ball
|
|
|
|
Dr. Wolst
|
|
Dr. Koch
|
|
|
|
Dr. Milger
|
|
Dr. Hessel
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -
|
|
|
|
|