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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 65/11
vom
22. November 2011
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts für erforderlich; es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution bei fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch nach Beendigung des Mietvertrages verlangen könne
und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des Anspruchs auf Leistung einer Barkaution hemme. Diese Erwägungen tragen indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Sache
hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
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a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungs-
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bedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom
12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I 1 b bb [für einen
Pachtvertrag]; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 380; KG, GE 2008, 670; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 551 Rn. 13; MünchKommBGB/Bieber,
5. Aufl., § 551 Rn. 17; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. III 163a; SchmidtFutterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn. 63). Wie der Senat bereits
im Jahr 1981 für einen Pachtvertrag entschieden hat, besteht kein Rechtsgrund
dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag
beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen (Senatsurteil vom 12. Januar
1981 - VIII ZR 332/79, aaO). Dasselbe gilt angesichts der insoweit identischen
Interessenlage für den Kautionsanspruch des Vermieters einer Wohnung; einer
erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN),
die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt. Dies gilt ohne weiteres auch
dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine
Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung
speziell zu dieser Konstellation.
4
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat einen Anspruch auf Leistung einer Barkaution in Höhe von 23.700 € rechtsfehlerfrei bejaht.
5
a) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 5 des Mietvertrags dahin
ausgelegt, dass die Parteien eine Barkaution vereinbart haben und dass in der
Stellung der bis Ende Februar 2009 befristeten Bankbürgschaft durch den Be-
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klagten und deren vorbehaltlosen Annahme durch die Klägerin eine Leistung
erfüllungshalber erbracht wurde, mit der eine (gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmende) Stundung verbunden ist. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
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b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass mit Rücksicht auf die - streitigen - von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung
rückständiger Miete für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und wegen erforderlicher
Rückbaumaßnahmen ein Sicherungsbedürfnis fortbesteht, das nicht von der
(inzwischen erloschenen) Bürgschaft umfasst war und die Geltendmachung der
Kaution ungeachtet der Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 10.05.2010 - 413 C 27066/09 LG München I, Entscheidung vom 19.01.2011 - 15 S 11229/10 -