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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 320/06
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vom
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28. Oktober 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
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und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts
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München vom 16. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
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Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
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übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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2
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Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 € festgesetzt hat. Dem
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liegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer – in erster Instanz
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abgewiesenen – Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde.
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Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das
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von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen Zusam-
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menarbeit mit der Klägerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im
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Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin von Automobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand
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an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht
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(GSZ BGHZ 128, 85; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03,
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NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl.
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BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II),
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dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder
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Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
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die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen
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kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten
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keinesfalls höher als 1.000 € ist.
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3
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Der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revision der Beklagten gegen das – im Wesentlichen inhaltsgleiche – erste Berufungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat
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seinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
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mangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzulässig war.
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Ball
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Wiechers
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Dr. Hessel
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Hermanns
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Dr. Achilles
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - U (K) 2835/03 -
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