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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 171/06
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Verkündet am:
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17. Januar 2007
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Ermel,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 433 Abs. 2, 372 Satz 2 Alt. 2;
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UStG §§ 13b, 13c;
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EStG § 48
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a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für
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abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung
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der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von
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dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird,
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den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht
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in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen
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Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken.
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b) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf,
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weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors
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durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Parteien hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor
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nach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genommen wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden.
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BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - OLG Hamburg
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LG Hamburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Richter
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Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
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Dr. Hessel
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
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Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Mai 2005
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wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns
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R.
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G.
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. Dieser ist Rechtsnachfolger der G.
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GmbH, mit der die Beklagte am 22. Februar 2001 einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Danach verpflichtete sich die G.
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GmbH
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(nachfolgend: Kunde), der Beklagten sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen gegen die B.
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GmbH in H.
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(künftig: Abnehmer) zum Kauf anzubieten (Ziffer 1.1 des Factoringvertrages).
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Die Annahme der Kaufangebote durch die Beklagte erfolgte durch Gutschrift
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des Kaufpreises auf dem Verrechnungskonto des Kunden (Ziffer 1.4 des Facto-
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ringvertrages), wobei sich die Höhe des Kaufpreises nach dem Zahlungsanspruch des Kunden gegen den Abnehmer abzüglich der Factoringgebühr bestimmte (Ziffer 3.1 des Factoringvertrages). Zur Sicherung der ihr im Zusammenhang mit berechtigten Abzügen des Abnehmers zustehenden Ersatzansprüche sowie sonstiger Ansprüche aus dem Factoringvertrag behielt die Beklagte 10% des Kaufpreises ein; dieser Sicherungseinbehalt war nach Bezahlung der gekauften Forderung durch den Abnehmer bzw. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers zur Zahlung an den Kunden fällig (Ziffern 3.4
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und 5.1 des Factoringvertrages).
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Mit Schreiben vom 3. April 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass
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auf dem Verrechnungskonto des Kunden ein Guthaben von 21.660,90 € bestehe. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Auszahlung dieses
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Betrages. Zugleich machte das Finanzamt H.
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die Beklagte
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gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuerrückstände des Kunden haftbar. Nach dieser mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführten Bestimmung haftet der
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Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist und soweit der
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abtretende Unternehmer die Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig
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entrichtet hat.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen von 21.660,90 € verlangt.
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Die Beklagte hat das nach ihrem Vorbringen unter Berücksichtigung von
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zwei Gegenforderungen inzwischen nur noch 21.157,40 € betragende Guthaben unter Verzicht auf die Rückgabe beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt. Sie
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meint, sie sei hierdurch von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit frei geworden. Vor-
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sorglich hat sie sich gegenüber der Kaufpreisforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 18.239,14 € verurteilt
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und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Kläger einen weiteren Betrag von 3.421,76 € zuerkannt und damit der Klage auf Zahlung von
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21.660,90 € in voller Höhe stattgegeben. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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I.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte schulde dem Kläger aus dem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag auch nach ihrem eigenen Vortrag 21.157,40 €.
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Die Beklagte habe sich durch Hinterlegung dieser Summe nicht von ihrer Zahlungspflicht befreien können. Eine schuldbefreiende Hinterlegung komme nicht
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in Betracht, wenn mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom
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Schuldner dieselbe Leistung forderten. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Restguthabens beruhe auf dem Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2
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BGB. Die Forderung des Finanzamts beruhe hingegen auf der gesetzlichen
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Haftung der Beklagten für die Umsatzsteuerschuld des Schuldners aus § 13c
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UStG. Die Forderungen des Finanzamts und des Klägers wiesen allerdings insoweit Berührungspunkte auf, als sie sich auf den in dem Guthaben enthaltenen Umsatzsteueranteil des Kaufpreises für die Kundenforderungen bezögen.
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Es sei jedoch zweifelhaft, ob in Höhe dieses Umsatzsteueranteils eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung anzuerkennen sei, denn der Rechtsgrund
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der Forderungen bleibe dennoch unterschiedlich. Dies könne aber dahingestellt
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bleiben, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt habe, woraus sich das Guthaben zusammensetze, sondern nur pauschal
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vorgetragen habe, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 € zum ganz
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überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten.
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Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu § 48 EStG. Aufgrund dieser Bestimmung sei
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der Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, von dem Werklohnanspruch
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des Unternehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten
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des Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Der Bundesgerichtshof habe
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entschieden, dass diese Zahlung gegenüber dem Unternehmer schuldbefreiend
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wirke. Eine vergleichbare Regelung enthalte § 13c UStG nicht. Die Vorschrift
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begründe keine Verpflichtung des Abtretungsempfängers, die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen und an das Finanzamt
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abzuführen, sondern begründe nur eine Haftung des Abtretungsempfängers
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neben dem Steuerschuldner und ein Ablösungsrecht nach § 48 AO. Eine
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schuldbefreiende Hinterlegung könnte sich ohnehin allenfalls auf diejenigen
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Umsatzsteueranteile in der noch offenen Forderung des Klägers beziehen, die
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noch nicht an den Steuerschuldner ausgezahlt worden seien. Wie sich der
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Guthabenbetrag zusammensetzt, habe die Beklagte jedoch nicht dargelegt.
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Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Factoringvertrages zu. Mit der Zurückbehaltung des Guthabens wolle die Beklagte
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den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner absichern, der ihr aus § 426
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BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe, wenn sie an das Finanzamt zahle. Hierbei handele es sich aber um einen gesetzlichen Anspruch,
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der als Folge der gesetzlichen Haftung der Beklagten aus § 13c UStG entstehen könne, und nicht um einen "sonstigen Anspruch" aus dem Factoringvertrag
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im Sinne von Ziffer 3.4 des Vertrages. Für eine ergänzende Auslegung des
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Factoringvertrages, dass etwaige gesetzliche Ansprüche ebenfalls durch den
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10%-igen Sicherungseinbehalt abgedeckt sein könnten, gebe es keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein vertraglich vereinbartes
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Zurückbehaltungsrecht nicht insolvenzfest.
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Die Beklagte habe auch kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus
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§ 273 Abs. 1 BGB. Selbst wenn ein fälliger Gegenanspruch auf Freihaltung wegen der drohenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestünde, könnte
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die Auszahlung des Guthabens in der Insolvenz des Schuldners nicht zurückgehalten werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen
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Befriedigung aller Gläubiger.
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Zwischen den Parteien sei ein Kontostand des Verrechnungskontos von
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21.660 € [richtig: 21.660,90 €] zum 3. April 2004 unstreitig gewesen. Die Beklagte habe zwar zwei Abzugsposten geltend gemacht. Hinsichtlich des ersten
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Abzugspostens von 290 € für die Korrespondenz der Beklagten mit dem Finanzamt sei jedoch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; hinsichtlich des
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zweiten Abzugspostens von 213 € [richtig: 213,50 €] für einen "Warenstreit gemäß Schreiben vom 10. Mai 2004" sei schon nicht nachvollziehbar, um was für
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eine Reklamation es gehe. Im Ergebnis bleibe es damit bei der ursprünglich
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unstreitigen Forderungshöhe von 21.660 [richtig: 21.660,90] €.
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II.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen
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Nachprüfung stand. Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Das
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Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus
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dem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2
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BGB die Zahlung eines Kaufpreises von 21.660,90 € aus dem Kauf der abgetretenen Forderungen schuldet.
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1. Die Einwände der Revision gegen die Höhe des Kaufpreises von
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21.660,90 € greifen nicht durch. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die von der Beklagten vorgetragenen Abzugsposten für
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nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten habe, die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Höhe der beanspruchten Leistung verkannt. Zwischen
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den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger einen Kaufpreis von
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21.660,90 € schuldet. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. April
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2004 selbst mitgeteilt, dass auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben von
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21.660,90 € bestehe. Auf dem Verrechnungskonto ist gemäß Ziffer 1.4 des Factoringvertrages der Kaufpreis für die Forderungen gutgeschrieben. Soweit die
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Beklagte später die Kaufpreisforderung mindernde Gegenforderungen behauptet hat, wäre es ihre Sache gewesen, diese schlüssig darzulegen. Dass die Beklagte dem nicht entsprochen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Insoweit hat die Revision auch keine Einwände erhoben.
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte
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sich nicht insoweit von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens von
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21.660,90 € befreien konnte, als sie die auch nach ihrem eigenen Vorbringen
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geschuldete Summe von 21.157,40 € hinterlegt hat. Durch die Hinterlegung
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wird der Schuldner, der - wie hier die Beklagte - gegenüber der Hinterlegungs-
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stelle auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat, so dass die Rücknahme der
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hinterlegten Sache nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, gemäß
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§ 378 BGB zwar von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn
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er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Voraussetzung für
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diese Erfüllungswirkung ist aber, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt war. Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach § 372 Satz 2 Alt. 2
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BGB unter anderem dann berechtigt, wenn er - was hier alleine in Betracht
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kommt - infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über
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die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit
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erfüllen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit im
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Streit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer der Gläubiger dieser bestimmten
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Verbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung
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mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner verlangen, so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners darüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung
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(BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53, WM 1955, 227, unter I;
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Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, WM 1980, 1385, unter II 1 c bb;
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Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00, WM 2003, 2188, unter 2 a). So verhält es sich hier.
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Im Streitfall verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von der Beklagten Zahlung. Der Kläger beansprucht von der Beklagten
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gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto
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gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen. Das Finanzamt nimmt die Beklagte nach § 13c UStG für die in den abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie in dem vereinnahmten Betrag enthalten ist, in Haftung. Entgegen der Ansicht der Revision muss § 372 Abs. 1
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Satz 2 Alt. 2 BGB nicht ungeachtet dieser unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Anwendung finden, weil beide Gläubiger der Sache nach den in den abge-
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tretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteueranteil bzw. das in dem vereinnahmten Betrag eingeschlossene Äquivalent verlangen. Es kann dahinstehen,
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inwieweit ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, wenn die Forderungen
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mehrerer Gläubiger zwar nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen, aber denselben Gegenstand betreffen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der
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Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis und der Anspruch des Finanzamtes
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auf das in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthaltene Umsatzsteueräquivalent dieselben abgetretenen Forderungen und damit - in Höhe eines durch den Umsatzsteuersatz bestimmten Kaufpreisanteils - denselben Gegenstand betreffen.
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Die Beklagte hat zwar ein Schreiben des Finanzamts H.
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vom 15. Juni 2005 vorgelegt, dem als Anlage eine vollständige Aufstellung der abgetretenen Forderungen beigefügt ist, wegen derer das Finanzamt erklärte, die Beklagte in Haftung nehmen zu wollen. Die Beklagte hat aber
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nicht dargelegt, ob und inwieweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto
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aus dem Kaufpreis für eben diese Forderungen besteht. Die Beklagte hat zur
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Zusammensetzung des Guthabens lediglich vorgetragen, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 € zum ganz überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen
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Sicherheitseinbehalten resultierten. Darauf kommt es aber nicht an.
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Die Sicherheitseinbehalte bestehen entgegen der Ansicht der Revision
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nicht vollständig aus den Umsatzsteueranteilen des Kaufpreises, sondern enthalten im Sinne des § 13c UStG nur einen durch die Höhe des Steuersatzes
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bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Revision weist in anderem Zusammenhang selbst zutreffend darauf hin, dass es in der abgetretenen Forderung bzw.
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in den vereinnahmten Beträgen rechtlich keinen separaten Umsatzsteueranteil
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gibt. § 13c UStG bedient sich, soweit darin von der in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuer die Rede ist, einer bildhaften Sprache, um zu kennzeichnen,
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dass der Unternehmer wegen der von ihm erbrachten steuerpflichtigen Leistung
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eine Steuer schuldet, die vorbehaltlich der Saldierung mit Vorsteueransprüchen
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der Höhe nach einem durch den Steuersatz bestimmten Anteil an der Gegenforderung entspricht (Reiß, Factoring und Forderungsverkauf in der Umsatzsteuer, FS für Korn, S. 521, 551). Jeder Teil der abgetretenen Forderung und
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des vereinnahmten Betrages enthält im Sinne des § 13c UStG einen durch die
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Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Umsatzsteuer ist
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bei gestreckten Zahlungen daher nicht etwa erst von dem letzten Teilbetrag
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umfasst (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; Rau/Dürrwächter/Stadie,
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UStG, § 13c, Rdnr. 49; Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz, UStG, § 13c,
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Rdnr. 41).
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Aber auch soweit die Sicherheitseinbehalte einen Umsatzsteueranteil
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enthalten, kann die Beklagte hieraus nichts für sich herleiten. Denn die Beklagte, die insoweit die Darlegungslast trägt, hat nicht dargetan, dass sich die Kaufpreisforderung des Klägers und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes
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auf dieselben Forderungen beziehen und sich daher hinsichtlich dieses Umsatzsteueranteils decken. Deshalb ist zu Gunsten des Klägers zu unterstellen,
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dass es insoweit keine Überschneidungen gibt, weil das Finanzamt die Beklagte ausschließlich wegen Umsatzsteueranteilen aus Kundenforderungen in Haftung nimmt, für die die Beklagte bereits den gesamten Kaufpreis einschließlich
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des Sicherheitseinbehalts an den Kunden bezahlt hat. Ob der Abtretungsempfänger für Umsatzsteuerschulden des Unternehmers überhaupt nach § 13c
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UStG haftet, wenn der Unternehmer für die Abtretung der Forderung bereits die
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volle Gegenleistung in Geld
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erhalten hat (vgl. dazu Bunjes/Geist/Leonard,
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UStG, 8. Aufl., § 13c, Rdnr. 25; Rau/Dürrwächter/Stadie, aaO, Rdnr. 20; Vogel/
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Reinisch/Hoffmann/Schwarz, aaO, Rdnr. 15; jew. m.w.Nachw.), ist in diesem
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Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Forderungen
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des Klägers und des Finanzamtes sich bei dieser Sachlage auch hinsichtlich
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des Umsatzsteueranteils der Sicherheitseinbehalte nicht decken, so dass die
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Beklagte sich durch die Hinterlegung auch insoweit nicht von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit befreien konnte.
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Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen seine
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Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es nicht konkret
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darauf hingewiesen habe, dass es die Auflistung sämtlicher abgetretener Forderungen und der Zahlungsbewegungen für notwendig halte. Selbst wenn das
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Berufungsgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen hätte, könnte
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die Rüge der Revision keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben ist. Eine Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn im einzelnen angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss
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vollständig nachgeholt und schlüssig gemacht werden (BGH, Beschluss vom
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11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, unter 1; Urteil vom 8. Oktober
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1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197 unter I 2). Daran fehlt es. Die Revision hat
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lediglich behauptet, dass die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des
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Berufungsgerichts sämtliche abgetretenen Forderungen und die Zahlungsbewegungen vorgetragen und belegt hätte. Nachgeholt hat die Revision diesen
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unterbliebenen Vortrag aber nicht.
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3. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte sich
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nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005
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zu § 48 EStG berufen kann. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet bestimmte
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Auftraggeber einer Bauleistung, von dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Auftragnehmers an das Finanzamt abzuführen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil
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vom 12. Mai 2005 (BGHZ 163, 103) entschieden, dass der Abzug der Steuer
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und die Abführung an das Finanzamt hinsichtlich der Werklohnforderung in Hö-
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he des Abzugsbetrages grundsätzlich Erfüllungswirkung hat. Dies hat er mit der
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Erwägung begründet, dass das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung überlagert werde; indem der Auftraggeber seiner
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ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nachkomme, erfülle er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche
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Leistungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer.
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Es kann dahinstehen, ob § 13c UStG eine § 48 EStG vergleichbare Regelung enthält und die für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach
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§ 48 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze im Falle der Inanspruchnahme des
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Haftungsschuldners nach § 13c UStG entsprechend anwendbar sind. Selbst
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wenn diese Rechtsgrundsätze im Streitfall entsprechend anwendbar wären,
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könnte die Hinterlegung, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allenfalls insoweit Erfüllungswirkung haben, wie die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes und die Kaufpreisforderung des Klägers auf denselben an die Beklagte abgetretenen Forderungen beruhen und sich damit hinsichtlich des in
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den vereinnahmten Beträgen enthaltenen Umsatzsteueranteils überschneiden.
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Denn nur hinsichtlich dieser Forderungen könnte das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch den steuerrechtlichen Haftungstatbestand überlagert werden
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und die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zugleich als Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Abtretenden anzusehen sein. Da die
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Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dargelegt hat, dass die Ansprüche des Klägers und des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen
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betreffen, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erfüllungswirkung nicht
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in Betracht.
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4. Aus diesem Grunde kann - entgegen der Ansicht der Revision - auch
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aus einem Vergleich mit den Auswirkungen des § 13b UStG auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsemp-
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fänger nicht hergeleitet werden, dass die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme aus § 13c UStG entfällt. Nach § 13b Abs. 2
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UStG schuldet in den dort näher bezeichneten Fällen abweichend von dem
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Grundsatz des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Zivilrechtlich bewirkt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, dass dieser regelmäßig berechtigt ist, die vereinbarte Gegenleistung in Höhe des geschuldeten Umsatzsteuerbetrages zu kürzen (vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie, aaO, § 13b,
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Rdnr. 175). Auch im Falle des § 13b UStG ist der Leistungsempfänger gegenüber seinem Vertragspartner zur Kürzung der Gegenleistung in Höhe der Umsatzsteuer allerdings nur berechtigt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung
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und der Anspruch auf die Umsatzsteuer auf derselben steuerpflichtigen Leistung beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat die Beklagte aber - wie bereits
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ausgeführt wurde - nicht dargelegt.
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5. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet ausgeführt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger weder ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Factoringvertrages noch ein
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gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB geltend machen
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kann. Selbst wenn die Beklagte von ihrem Kunden im Hinblick darauf, dass das
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Finanzamt sie wegen dessen Umsatzsteuerschuld in Anspruch nimmt, Freistellung von dieser Inanspruchnahme bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen verlangen könnte, stünde ihr wegen dieser Gegenforderungen in der Insolvenz kein
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Zurückbehaltungsrecht zu. Dies folgt aus § 51 Nrn. 2 und 3 InsO. Danach sind
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nur bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Zurückbehaltungsrechte,
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nämlich das Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen (§ 51
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Nr. 2 InsO) und die kaufmännischen Zurückbehaltungsrechte (§ 51 Nr. 3 InsO),
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insolvenzfest. Andere Zurückbehaltungsrechte, namentlich das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB und das vertraglich vereinbarte Zurückbe-
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haltungsrecht, sind in der Insolvenz nicht zugelassen, weil dies dem Grundsatz
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der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widerspräche (BGHZ 161, 241,
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252 f.; BGHZ 150, 138, 145 f.; Braun/Bäuerle, InsO, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 47 und
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49; Hess/Weis, InsO, Bd. 1, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 24; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl.,
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§ 51, Rdnr. 34 f.; jew. m.w.Nachw.).
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6. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt,
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dass die ergänzende Auslegung des Factoringvertrages das Entfallen der
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Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme nach
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§ 13c UStG ergebe. Das Revisionsgericht kann einen Vertrag zwar selbst ergänzend auslegen, wenn der Tatrichter dies rechtsfehlerhaft unterlassen hat
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(BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 2).
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Entgegen der Ansicht der Revision ist es aber nicht zu beanstanden, dass das
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Berufungsgericht keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat.
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Denn es fehlt an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen.
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Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung
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der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229,
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unter II 1 a m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.
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Der von den Parteien geschlossene Factoringvertrag mag allerdings insoweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine
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Inanspruchnahme der Beklagten durch die Finanzbehörden nach §13c UStG
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auf das Vertragsverhältnis der Parteien hat. Da die steuerrechtliche Haftung
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des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuerschulden des Abtretenden nach
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§ 13c UStG erst nach Abschluss des Factoringvertrages vom 22. Februar 2001
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mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführt worden ist, konnten die Parteien hierzu keine Regelung treffen.
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Alleine der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung
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keine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige
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Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur
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gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die
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erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu
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verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene,
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interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli
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2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, unter 1 c bb; Urteil vom 13. Februar
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2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, unter II 1 b; Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR
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181/96, WM 1999, 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung
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ist hier nicht erfüllt.
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Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht
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erforderlich, die Auswirkungen einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die
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Finanzbehörden nach § 13c UStG im Factoringvertrag zu regeln. Denn für den
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Fall einer solchen Inanspruchnahme sieht bereits das Gesetz eine angemessene und interessengerechte Lösung vor. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld
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wird ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Factor und dem Kunden begründet, da diese dann nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden (Kunde) bzw. für sie haften (Factor) (§ 44 Abs. 1
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Satz 1 AO; vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BT-Drucks. 15/1562 S. 46). Begleicht der Factor
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die Umsatzsteuerschuld des Kunden, kann er von diesem nach § 426 Abs. 2
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Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB vollen Ausgleich verlangen, da der Kunde als Steuerschuldner im Verhältnis zum Factor als bloßem Haftungsschuldner die Steuer
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alleine zu tragen hat (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 3). Mit
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Rücksicht auf diese gesetzliche Regelung bedarf es keiner ergänzenden Auslegung des Vertrages.
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Auch soweit die Vertragsparteien in dem Factoringvertrag keine Regelung für den Fall einer Insolvenz des Kunden getroffen haben, so dass der Factor hinsichtlich des im Falle seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestehenden Ausgleichsanspruchs gegen den Kunden das Risiko einer Insolvenz
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des Kunden trägt, fehlt es an einer durch Auslegung auszufüllenden Vertragslücke. Verträge, in denen Bestimmungen darüber fehlen, wie sich die Insolvenz
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eines Vertragspartners auf das Vertragsverhältnis auswirken soll, werden täglich in unübersehbarer Zahl geschlossen. Sie sind deshalb aber nicht etwa lückenhaft und ergänzungsbedürftig, da mangels vertraglicher Bestimmung die
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gesetzliche Regelung gilt. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004, aaO; BGHZ 77, 301, 304; 40,
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91, 103). So verhielte es sich aber, wenn der Factoringvertrag ergänzend dahin
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ausgelegt würde, dass für den Fall einer Insolvenz des Kunden die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten entfällt, soweit die Beklagte wegen Umsatzsteu-
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errückständen des Kunden nach § 13c UStG in Anspruch genommen wird.
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Ball
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Dr. Frellesen
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Dr. Koch
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Dr. Milger
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Dr. Hessel
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 403 O 147/04 OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 5 U 42/05 -
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