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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 109/00
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
12. September 2001
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
VerbrKrG § 13 Abs. 3
Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG
zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine
Anwendung.
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin
einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
BGH, Urteil vom 12. September 2001 - VIII ZR 109/00 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
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-3-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 3. August 1992 erwarb der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, einen Anteil an der "Grundstücksverwaltung H.
, M.
und S.
BGB-Gesellschaft mit Haf-
tungsbeschränkung" (im folgenden GbR), deren Gegenstand der Erwerb, die
Verwaltung und die wirtschaftliche Verwertung, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Veräußerung des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebauten Grundstücks K.
straße
in E.
ist. Durch den gleichen Vertrag
übernahm der Beklagte die Einrichtung und das Rollgitter des in dem Erdge-
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schoß des Hauses gelegenen Ladenlokals. Zur Finanzierung seines Erwerbs
verkaufte der Beklagte unter dem 16. Oktober/3. Dezember 1992 die Ladeneinrichtung und das Rollgitter an die Klägerin. Gleichzeitig mietete er diese Gegenstände durch "Mietkaufvertrag" vom 29. September/3. Dezember 1992 zurück. Dieser Vertrag sieht eine Laufzeit von 66 Monaten und auf einer "Mietberechnungsgrundlage" von 234.263,20 DM eine Monatsmiete von 23.426,32 DM
im ersten Monat und 4.524,20 DM in den Folgemonaten vor. Die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten "Allgemeinen Mietbedingungen" der
Klägerin lauten unter anderem wie folgt:
1. Vertragsabschluß und Eigentumsverhältnisse
...
Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand erwirbt.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt. Der
Mieter hat demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz auszuweisen, abzuschreiben und kann ggf. möglich öffentliche Fördermittel selbst beantragen.
11. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
Kommt der Mieter mit zwei Mietraten ... in Verzug ..., so hat der
Vermieter das Recht, den Mietkaufvertrag fristlos zu kündigen und
vom Mieter Schadensersatz zu fordern. Dieser wird wie folgt berechnet:
Der Vermieter belastet den Mieter mit der Summe der bis zum
Ablauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Mietraten und
Verwertungskosten. Hiergegen bringt der Vermieter dem Mieter
den Verwertungserlös des Mietgegenstandes bis zur Höhe der
Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.
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...
Sofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, gelten für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges
des Mieters die §§ 11, 12 VerbrKrG.
12. Beendigung des Mietkaufvertrages
Der Mietkaufvertrag endet nach vollständiger und vereinbarungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die Vertragsparteien. Das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht
sodann entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über. ..."
Durch gemeinsames Schreiben mit dem Beklagten vom 28. Dezember
1994 beantragte die E.
B.
GmbH (im folgenden EB-GmbH), die
das Ladenlokal von der GbR gemietet hatte, bei der Klägerin den Eintritt in den
Mietkaufvertrag "ab 1.01.1995 (Vertragsübernahme)". Weiter heißt es in dem
Schreiben in bezug auf den Beklagten:
"Der bisherige Mietkäufer gewährleistet der Leasinggesellschaft
die Erfüllung des Vertrages durch den Mietkäufer. Er bleibt neben
diesem für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner verpflichtet ..."
Unter dem 23. Januar 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit,
"daß wir den o.g. Vertrag vereinbarungsgemäß zum 01.01.1995
auf die Firma E.
B.
GmbH umgeschrieben haben ...
Wir machen darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen
Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben."
In der Folgezeit zahlte die EB-GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gemäß einer Stundungsabrede mit der Klägerin nur die Hälfte der vereinbarten Mietraten. Durch Schreiben vom 21. November 1995 erklärte die
- inzwischen umbenannte - GbR der EB-GmbH die fristlose Kündigung des
Mietvertrages über das Ladenlokal. Unter dem 30. November 1995 unterrich-
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tete die Klägerin den Beklagten von der teilweisen Stundung der Mietraten. Mit
Schreiben vom 22. Dezember 1995 bat sie ihn unter Hinweis auf seine fortbestehende Mitverpflichtung um Ausgleich des Rückstandes bis zum 4. Januar
1996. Durch Schreiben vom 8. Januar 1996, das der Klägerin am folgenden
Tag zuging, erklärte der Beklagte unter anderem die Anfechtung seiner Mithaftungserklärung vom 28. Dezember 1994 wegen arglistiger Täuschung über
die Vermögensverhältnisse der EB-GmbH. Mit Schreiben vom 26. und
30. Januar 1996 kündigte die Klägerin gegenüber der - inzwischen aus dem
Ladenlokal ausgezogenen - EB-GmbH bzw. dem Beklagten das Vertragsverhältnis fristlos. Nachdem die GbR die Klägerin zweimal, zuletzt mit Schreiben
vom 29. August 1996, zur Abholung der Mietkaufsachen aufgefordert hatte,
ließ die Klägerin diese verwerten.
In dem vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin durch einen am
19. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids eingeleitet hat, begehrt die Klägerin von dem Beklagten rückständige Mietraten und Schadensersatz gemäß Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen nach näherer Berechnung in Höhe von 149.059,71 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, daß der Mietkaufvertrag und seine Mitverpflichtung mangels der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben nichtig seien, daß er seine Mitverpflichtungserklärung wirksam
widerrufen habe, daß die Klägerin durch die Ansichnahme und Verwertung der
Mietkaufsachen vom Vertrag zurückgetreten sei und daß die Klageforderung
verjährt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der Beklagte sei sowohl bei Abschluß des
Vertrages Ende 1992 als auch bei der späteren Vertragsergänzung gemäß § 1
Abs. 1 VerbrKrG Verbraucher gewesen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer
Kündigung wegen Zahlungsverzugs keinen Schadensersatz verlangen, weil
dem ein über § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG fingierter Rücktritt vom Mietkauf
entgegenstehe, der allenfalls einen - hier nicht eingeklagten - Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG auslöse. Dies gelte unabhängig davon, ob in
der Vertragsübernahmevereinbarung ein neuer Mietkaufvertrag (der EB-GmbH)
bzw. eine eigenständige Schuldübernahme (des Beklagten) oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Die Anwendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 1
VerbrKrG. Diese Bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschränken, daß
die dort vorgesehenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht bei Finanzierungsleasingverträgen zum Tragen kämen,
die wie bei einem Mietkaufvertrag der vorliegenden Art ein "letztendliches Erwerbsrecht" des Mieters vorsähen. Die Klägerin habe die Mietkaufgegenstände
im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG wieder an sich genommen, indem
sie sie im Herbst 1996 zum Zwecke der Verwertung aus den Mieträumen entfernt habe. Die Kündigung der Klägerin vom 26. bzw. 30. Januar 1996 stehe
einem Übergang zum Rücktrittsrecht nicht entgegen. Die durch den Rücktritt
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ausgelöste Umwandlung des Mietkaufvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis schließe im Verhältnis zum Beklagten das in Nr. 11 der Allgemeinen
Mietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhältnis aus. Zu keinem anderen Ergebnis komme man, wenn im Verhältnis zum Beklagten die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG zu verneinen seien. Denn dann
fehle es an einer Grundvoraussetzung des Schadensersatzverhältnisses nach
Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietraten und Schadensersatz aus
dem Mietkaufvertrag der Parteien sowie Nr. 11 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung
der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 teilweise zu Unrecht verneint. Zwar hat das Berufungsgericht der Klägerin eine
Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht versagt.
Hingegen ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietraten in einer noch festzustellenden Höhe gegeben.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die vorbezeichneten Ansprüche nicht durch einen Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG und ein dadurch begründetes Rückabwicklungsschuldverhältnis ausgeschlossen.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf die
Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinba-
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rung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 das Verbraucherkreditgesetz
- gemäß § 19 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung - angewandt hat. Insoweit kann wie im Berufungsurteil offenbleiben, ob es
sich bei der dreiseitigen Vereinbarung um eine "modifizierte Fortsetzung" des
ursprünglichen Mietkaufvertrages oder um den Abschluß eines "neuen Mietkaufvertrages" zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine "eigenständige Schuldübernahme" des Beklagten handelt.
aa) Im erstgenannten Fall ist die Verpflichtung des Beklagten aus dem
Mietkaufvertrag der Parteien neben der EB-GmbH als Vertragsübernehmerin
aufrechterhalten geblieben. Bei diesem Mietkaufvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, daß das Eigentum an der Mietsache gemäß Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin bei Vertragsende "entschädigungslos vom
Vermieter auf den Mieter über(geht)", handelt es sich nach zutreffender Ansicht
des Berufungsgerichts um eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1
Abs. 2 VerbrKrG (zum Mietkaufvertrag mit Erwerbsoption des Mieters vgl.
Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 3 VerbrKrG Rdnr. 28; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1
VerbrKrG Rdnr. 88; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich
von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.195). Die erforderliche Kreditfunktion liegt darin, daß die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter die
Ladeneinrichtung und das Rollgitter als Mietsachen überlassen, den Kaufpreis
jedoch durch die Verteilung auf Mietraten kreditiert hat. Insoweit entspricht der
Mietkaufvertrag der Parteien einem Abzahlungskauf im Sinne des früheren Abzahlungsgesetzes, das durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst worden ist.
Dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten bei Abschluß und
Änderung des vorbezeichneten Vertrages als Verbraucher im Sinne des § 1
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Abs. 1 VerbrKrG angesehen hat, erhebt die Revision ausdrücklich keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Verträge der Parteien dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an der GbR durch
den Beklagten. Die von der GbR betriebene Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen ist in der Regel kein Gewerbe (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276
f). Dafür, daß sich der Beklagte als Beteiliger an der GbR mit der Vermietung
eine berufsmäßige Erwerbsquelle schaffen wollte, hat die Klägerin nichts dargetan. Der Umstand, daß der Beklagte Rechtsanwalt ist und deswegen möglicherweise des Schutzes durch das Verbraucherkreditgesetz nicht bedarf, ist
nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG für die Verbrauchereigenschaft unerheblich.
bb)
Handelt
es
sich
bei
der
dreiseitigen
Vereinbarung
vom
28. Dezember 1994/23. Januar 1995 dagegen um einen neuen Mietkaufvertrag
zwischen der Klägerin und der EB-GmbH sowie einen Schuldbeitritt des Beklagten, findet auf letzteren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung, weil der Mietkaufvertrag gemäß den vorstehenden Ausführungen eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstellt, die dem Beklagten als Verbraucher gewährt wurde (vgl. BGHZ 133, 71, 74 ff; 133, 220, 222 ff; 134, 94,
97).
b) Weiter kann im vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden, daß
der Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend die Anwendung des § 13
Abs. 3 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist,
weil es sich entweder bei dem Mietkaufvertrag der Parteien nicht um einen Finanzierungsleasingvertrag handelt oder weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG gegebenenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken
ist, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG doch gilt (vgl. insoweit unten unter II 2 a aa).
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c) Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, einem Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stehe
ihre vorherige Kündigung vom 26. bzw. 30. Januar 1996 - deren Wirksamkeit in
diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann - nicht entgegen
(vgl. Bülow aaO, § 13 Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG
Rdnr. 7).
d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG
nach seinem Schutzzweck nur eingreift, wenn dem Verbraucher Besitz und
Nutzung der gelieferten Sache entzogen werden, und daß dies in bezug auf
den Beklagten nicht der Fall ist.
§ 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den
die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum
damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und
Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag
mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5
AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13
Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO,
§ 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12,
jew. m.w.Nachw.). Dadurch, daß die Klägerin die Mietkaufsachen zwecks Verwertung an sich genommen hat, sind dem Beklagten weder Besitz und Nutzung
entzogen worden, noch steht ihm hierauf ein Anspruch zu. Das durch den Mietkaufvertrag begründete Recht auf Besitz und Nutzung der Mietkaufsache ist
vielmehr auf die EB-GmbH übergegangen, die durch die dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 anstelle des Beklagten in den
Mietkaufvertrag eingetreten ist, während der Beklagte danach aus dem Mietkaufvertrag nicht mehr berechtigt, sondern nur noch als Gesamtschuldner ne-
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ben der EB-GmbH verpflichtet ist. Ein Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3
VerbrKrG gegenüber der EB-GmbH, der dem Beklagten zugute kommen
könnte, scheidet schon deswegen aus, weil die EB-GmbH als Gesellschaft keine natürliche Person ist und das Verbraucherkreditgesetz daher gemäß § 2
Abs. 1 für sie nicht gilt.
2. Das Berufungsurteil stellt sich nur insofern dem Grunde nach als richtig dar, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
in einer aus ihrer Schadensberechnung noch zu ermittelnden Höhe verneint
hat. Dagegen ist der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung
rückständiger Miete zuzubilligen.
a) Der Mietkaufvertrag der Parteien ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nichtig, sondern - mit niedrigeren Mietraten - wirksam zustande
gekommen.
aa) Allerdings war der - dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende
(vgl. oben unter II 1 a aa) - Vertrag ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG
wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c VerbrKrG a.F. (= § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 c VerbrKrG in der hier geltenden Fassung; im folgenden wird zur
Vereinfachung einheitlich nur noch diese Fassung genannt) vorgeschriebenen
Angabe des Teilzahlungspreises nichtig.
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich
bei dem Mietkaufvertrag der Parteien um einen Finanzierungsleasingvertrag im
Sinne der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG handelt, was
deswegen fraglich ist, weil nach Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen
der Klägerin "das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem
Mieter liegt" und dieser "demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz aus-
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zuweisen, abzuschreiben (hat) und ... gegebenenfalls mögliche öffentliche Fördermittel selbst beantragen (kann)" (vgl. insoweit Graf von Westphalen, Der
Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 179 f; derselbe in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO, § 1 Rdnr. 195; dagegen wohl Bülow aaO,
§ 1 Rdnr. 128, § 3 Rdnr. 67) und weil nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand bei Vertragsende automatisch vom Vermieter auf den Mieter übergeht. Unabhängig
davon finden § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, weil § 3
Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. dazu
z.B. BGHZ 138, 55, 59 ff; Urteil vom 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996,
384 unter IV 1, jew. m.w.Nachw. auch auf die Rechtsprechung des EuGH;
MünchKomm/Ulmer aaO, vor § 1 VerbrKrG Rdnr. 16 f) dahin einzuschränken
ist, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf
Finanzierungsleasingverträge, die - wie der Mietkaufvertrag der Parteien nach
Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin - einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.
Durch das Verbraucherkreditgesetz ist die Richtlinie des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG, ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) umgesetzt worden. § 4
Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG beruht auf Art. 4 der Richtlinie, wonach der effektive
Jahreszins in der Vertragsurkunde anzugeben ist (Abs. 2) und diese auch die
weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll (Abs. 3), darunter
gemäß der Liste im Anhang der Richtlinie unter anderem den Barzahlungspreis
und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu zahlen ist, den Betrag
einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine,
zu denen sie fällig werden, sowie etwaige Sicherheiten und Versicherungsko-
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sten. Im Anschluß an § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG regeln § 4 Abs. 1 Satz 5
VerbrKrG die Freistellung von den Pflichtangaben wegen besonderer Schwierigkeiten und § 6 VerbrKrG die Folgen von Formmängeln und des Fehlens von
Pflichtangaben. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Finanzierungsleasingverträge ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Verträge nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete
zuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball in
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß
ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietverträge grundsätzlich keine Anwendung
findet. Das gilt nach der vorgenannten Bestimmung indessen nicht für solche
Mietverträge, die vorsehen, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter
übergeht. Derartige Verträge - und damit auch der Mietkaufvertrag der Parteien - unterliegen daher der Verbraucherkreditrichtlinie. Deswegen ist § 3 Abs. 2
Nr. 1 VerbrKrG insoweit in richtlinienkonformer Auslegung einzuschränken.
Das gilt jedenfalls für den auf Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beruhenden § 4
Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG und die hieran anknüpfenden Folgeregelungen in § 4
Abs. 1 Satz 5 und § 6 VerbrKrG. Ob darüber hinaus auch alle anderen in § 3
Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG genannten Bestimmungen nicht von der Anwendung auf
die in Rede stehenden Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind (so
Bülow aaO, § 3 Rdnr. 68 f; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 3 VerbrKrG
Rdnr. 29 f; MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 25), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
Finden hier mithin § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, war der Mietkaufvertrag der Parteien ursprünglich nichtig. Zwar bedurfte
es nach § 4 Abs.1 Satz 5 VerbrKrG nicht der Angabe des Barzahlungspreises
und des effektiven Jahreszinses, da die Klägerin als Leasingunternehmen nur
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gegen Teilzahlungen Sachen liefert. Unverzichtbar war jedoch die Angabe des
Teilzahlungspreises. Nicht ausreichend ist, daß in der Vertragsurkunde die erste Rate und die Folgeraten sowie die Laufzeit des Vertrages aufgeführt sind,
so daß sich daraus - mangels weiterer Bestandteile - der Teilzahlungspreis
errechnen läßt. Vielmehr muß der Teilzahlungspreis in einer Summe aufgeführt
werden, um dem Verbraucher die Gesamtbelastung sofort deutlich vor Augen
zu führen (Bülow aaO, § 4 Rdnr. 127; MünchKomm/Ulmer aaO, § 4 VerbrKrG
Rdnr. 60, jew.m.w.Nachw.).
bb) Der nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemäß § 6
Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sofort gültig geworden, da der Beklagte bei dem hier
gewählten Verfahren des Verkaufens und gleichzeitigen Zurückmietens bereits
im Besitz der (Miet-)Sachen war. Allerdings gilt nicht der sich aus den vereinbarten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis. Da dieser in der Vertragsurkunde nicht angegeben ist, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG der Barzahlungspreis,
der
hier
der
"Mietberechnungsgrundlage"
in
Höhe
von
234.263,20 DM entspricht, höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246
BGB) zu verzinsen. Die Raten sind entsprechend herabzusetzen (Bülow aaO,
§ 6 Rdnr. 65).
Hieran hat sich durch die dreiseitige Vereinbarung der Parteien und der
EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995, mit der die EB-GmbH anstelle der Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, nichts geändert.
Durch diese Vertragsübernahme ist der Inhalt des Mietkaufvertrages unberührt
geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546
unter II 2 a).
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b) Auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben
der EB-GmbH durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom
28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ist wirksam zustande gekommen.
Insbesondere ist sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil es in
der Vereinbarung an den in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genannten Angaben
fehlt. Das käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Übernahme der
Mithaftung durch den Beklagten um einen selbständigen Schuldbeitritt handeln
würde, bei dem diese Angaben zur Wirksamkeit erforderlich sind (BGH, Urteil
vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 unter II 2) und eine Heilung
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG durch Übergabe der Sache an den Kreditnehmer ausscheidet (BGHZ 134, 94, 98 f; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997
- XI ZR 49/96, WM 1997, 710 unter 2 b; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR
244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 c). Ein solcher Schuldbeitritt ist hier jedoch
nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob in der
Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ein neuer Mietkaufvertrag zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine Schuldübernahme des
Beklagten oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,
kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.
Danach kann schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung kein
Zweifel daran bestehen, daß die EB-GmbH unter Fortbestand der Verpflichtung
des Beklagten in den Mietkaufvertrag im Wege der ausdrücklich so bezeichneten "Vertragsübernahme" eingetreten ist. Auf diesen Vertrag wird in dem
gemeinsamen Schreiben des Beklagten und der EB-GmbH vom 28. Dezember
1994 eingangs ausdrücklich Bezug genommen. Weiter wird auf die "Restlaufzeit" des Vertrages verwiesen. Sodann heißt es, daß die EB-GmbH den "Eintritt
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in den Vertrag" beantragt. Der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten
ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, daß der Beklagte der Klägerin
"die Erfüllung des Vertrages" durch die EB-GmbH "gewährleistet" und neben
dieser "für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner verpflichtet bleibt". Danach kann von dem Abschluß eines neuen Mietkaufvertrages zwischen der Klägerin und der EB-GmbH nebst Schuldbeitritt des Beklagten keine Rede sein.
Allein eine Vertragsübernahme durch die EB-GmbH und der Fortbestand
der Verpflichtung des Beklagten entspricht auch der Interessenlage. Die Klägerin hatte keine Veranlassung, den Beklagten auch nur für eine juristische Sekunde aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen, zumal die EBGmbH
bereits
vor
Abschluß
der
Vereinbarung
vom
28. Dezember
1994/23. Januar 1995 mit Schreiben vom 2. November 1994 eine Streckung
der Mietraten erbeten hatte, "um weiterhin zahlungsfähig zu bleiben". Demgemäß hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1994
mitgeteilt, sie könne "einer Vertragsübernahme ... nur unter der Bedingung zustimmen, daß Sie auch weiterhin für die Erfüllung dieses Vertrages mitverpflichtet bleiben". Damit übereinstimmend heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 23. Januar 1995, mit dem sie der Vertragsübernahme zugestimmt
hat, sie mache den Beklagten darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen
Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben".
c) Der Beklagte hat seine auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen.
aa) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Schreiben
des Beklagten vom 8. Januar 1996, in dem er unter anderem die Unwirksam-
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keit des Mietkaufvertrages geltend gemacht hat, als Widerrufserklärung ausgelegt hat. Daß der Beklagte das Wort "Widerruf" nicht gebraucht hat, ist unerheblich. Vielmehr reicht es aus, daß er deutlich gemacht hat, er wolle den Vertragsschluß nicht mehr gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992
- VIII ZR 143/91, WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG m.w.Nachw.; Urteil
vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 1).
bb) Zum Zeitpunkt seines Widerrufs vom 8. Januar 1996 hat dem Beklagten aber unabhängig davon, daß die EB-GmbH zwischenzeitlich durch die
dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 an seiner
Stelle in den Mietkaufvertrag eingetreten war (vgl. insoweit BGH, Urteil vom
17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a), ein Widerrufsrecht
nicht mehr zugestanden. Die Klägerin hat den Beklagten zwar nicht über sein
Widerrufsrecht belehrt, so daß die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 7
Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch ein Jahr
nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichteten Willenserklärung vom 29. September 1992, mithin mit Ablauf des 29. September
1993 erloschen.
d) Der Beklagte hat auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen
Mithaftung neben der EB-GmbH in der dreiseitigen Vereinbarung vom
28. Dezember 1994/23. Januar 1995 nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG
widerrufen.
Durch die Übernahme der Mithaftung ist kein Widerrufsrecht des Beklagten begründet worden. Zwar steht einem Verbraucher im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu (BGHZ 133, 71,
78; 133, 220, 224). Hier sind jedoch durch die Übernahme der Mithaftung keine
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neuen Verpflichtungen des Beklagten begründet worden, die insoweit ein Widerrufsrecht rechtfertigen könnten. Vielmehr ist lediglich die bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag - nunmehr gesamtschuldnerisch mit der EB-GmbH - aufrechterhalten worden (vgl. oben unter II 2 b).
e) Da die Klägerin aber die Vereinbarung über die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH durch ihr Schreiben vom
30. Januar 1996 nicht wirksam gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt
hat, steht ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Erhalten bleibt ihr hingegen der daneben geltend gemachte
Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietraten.
aa) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag einer von mehreren Kreditnehmern
Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam (BGHZ 144, 370, 379 für den
Fall eines Finanzierungsleasingvertrages mit mehreren Leasingnehmern). Hier
ist der Beklagte allerdings nicht einer von mehreren Mietern, sondern lediglich
gesamtschuldnerisch Mithaftender neben der EB-GmbH, die den Mietkaufvertrag übernommen hat. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten. Auch die
Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt werden (vgl. Bülow aaO,
§ 12 Rdnr. 33; Graf von Westphalen MDR 1997, 307, 310, jeweils für den
Schuldbeitritt). Denn das Schutzbedürfnis des Mithaftenden ist nicht geringer,
sondern eher größer als das eines Kreditnehmers, weil der Mithaftende trotz
voller Mitverpflichtung keine Rechte (hier: mehr) gegen den Kreditgeber hat
(BGHZ 133, 71, 75 für den Schuldbeitritt).
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Unterliegt die Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten mithin
den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, ist sie mangels eines
qualifizierten Mahnschreibens unwirksam. Das Schreiben der Klägerin an den
Beklagten vom 22. Dezember 1995 erfüllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1
Nr. 2 VerbrKrG nicht, da die Klägerin darin weder dem Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt noch damit die
Erklärung verbunden hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
bb) Mangels wirksamer Kündigung ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingungen in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten
neben der EB-GmbH nicht begründet, da hierfür eine wirksame Vertragskündigung Voraussetzung ist. Der (Erfüllungs-)Anspruch der Klägerin auf Zahlung
der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt dagegen unberührt, so daß der Klägerin ein Anspruch auf den geltend gemachten
Mietrückstand dem Grunde nach zusteht (vgl. Graf von Westphalen aaO).
f) Der vorgenannte Anspruch ist auch nicht nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6,
198, 201 BGB verjährt. Die betreffenden Mietraten sind im Jahr 1995 fällig geworden. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO
ist die Verjährung insoweit vor ihrem Eintritt mit Ablauf des Jahres 1997 durch
die
Einreichung
des
Antrags
auf
Erlaß
eines
Mahnbescheides
am
19. Dezember 1997 unterbrochen worden.
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt keinen Bestand
haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer
Feststellungen zur Höhe der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten, rückständigen Mietraten bedarf. Hierzu ist eine Neuberechnung der Kläge-
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rin erforderlich, zu der ihr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gibt.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Wiechers
Dr. Frellesen