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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 49/14
vom
14. April 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der
10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2014 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 2.010,88 €.
Gründe:
I.
1
Die Kläger waren von März 2008 bis April 2013 Mieter einer Wohnung
des Beklagten in Köln. Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger den Beklagten auf Rückzahlung der Mietkaution und auf Freistellung von vorgerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte
der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern), beim
Landgericht Köln per Fax eingegangen am 23. April 2014, 9.39 Uhr, für die Kläger Berufung gegen das ihr am 21. März 2014 zugestellte Urteil eingelegt.
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Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 teilte der Vorsitzende der Berufungskammer der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die
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Berufung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu
verwerfen.
4
Mit am 7. Mai 2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt und zugleich
erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs
tragen sie vor, ihrer Prozessbevollmächtigten sei am 22. April 2014 vormittags
die Handakte in dieser Sache vorgelegt worden. Dort seien der Ablauf der Berufungseinlegungsfrist für den 22. April 2014 und der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 22. Mai 2014 notiert gewesen. Da zunächst nur fristwahrend Berufung habe eingelegt werden sollen, habe die Prozessbevollmächtigte
bereits am Nachmittag des 21. April 2014 ihre Bürovorsteherin, Frau R.
T.
, angewiesen, eine an das Landgericht Köln zu adressierende Berufungs-
schrift zu fertigen und zur Unterschrift vorzulegen. Am 22. April 2014 habe sich
die Berufungsschrift auch in der am Vormittag vorgelegten Unterschriftenmappe
befunden.
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Die Prozessbevollmächtigte habe allerdings erst "kurz nach Unterzeichnung" des Schriftsatzes bemerkt, dass diese irrtümlich an das unzuständige
Oberlandesgericht Köln adressiert worden sei. Sie habe nach Bemerken des
Fehlers Frau T.
mündlich die Weisung erteilt, den an das Oberlandesgericht
gerichteten Schriftsatz "zu schreddern" und einen neu zu erstellenden, an das
Landgericht Köln gerichteten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen und sodann
an das Landgericht per Fax zu übermitteln. Es sei auch ein neuer, zutreffend an
das Landgericht gerichteter Schriftsatz erstellt und unterschrieben worden. Von
der ansonsten zuverlässigen Frau T.
sei jedoch versehentlich der an das
Oberlandesgericht Köln adressierte Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt
worden, was sich aus dem beigefügten Sendebericht vom 22. April 2014,
-4-
15.26 Uhr, ergebe. Den korrekt an das Landgericht adressierten und am
22. April 2014 unterschriebenen Berufungsschriftsatz habe Frau T.
- eben-
falls versehentlich - vernichtet.
6
Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Kläger wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich
die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
7
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2, Satz 1 ZPO statthaft. Sie
ist aber nicht zulässig, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574
Abs. 2 ZPO).
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Zwar trägt die vom Landgericht gegebene Begründung eine Zurückweisung des von den Klägern gestellten Wiedereinsetzungsantrags nicht; die Entscheidung des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig
dar, so dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat (§ 577 Abs. 3 ZPO).
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1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die am 23. April
2014 bei ihm per Telefax eingegangene Berufungsschrift der Kläger vom
22. April 2014 die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt hat. Da das
Urteil des Amtsgerichts, das mit der Berufung angefochten werden sollte, der
Prozessbevollmächtigten der Kläger am Montag, den 21. März 2014, zugestellt
worden war, endete die Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO gemäß § 222
-5-
Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 22. April 2014, da der Tag zuvor ein Feiertag
(Ostermontag) war. Diese Wertung nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin.
10
2. Das am 7. Mai 2014 beim Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger hat das Landgericht allerdings lediglich im Ergebnis zu
Recht zurückgewiesen.
11
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das
nach § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern zurechenbare Verschulden (§ 233 Satz 1
ZPO) ihrer Prozessbevollmächtigten bezüglich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist darin zu sehen sei, dass in der Anwaltskanzlei keine wirksame
Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze eingerichtet gewesen sei. In dem
Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht dargelegt worden, dass in der Kanzlei eine
Anweisung an die Angestellten bestehe, eine notierte Frist im Fristenkalender
erst dann zu streichen, wenn nach einer Übermittlung per Telefax anhand des
Sendeprotokolls überprüft worden sei, ob die Übermittlung vollständig und an
den richtigen Empfänger erfolgt sei.
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Auf diese Begründung kann - was die Rechtsbeschwerde zurecht geltend macht - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs bereits deshalb nicht gestützt werden, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, warum eine
funktionierende Ausgangskontrolle im vorliegenden Fall die irrtümliche Versendung der Berufungsschrift an das unzuständige Oberlandesgericht Köln verhindert und eine fristwahrende Übermittlung an das zuständige Landgericht gewährleistet hätte. Eine Ausgangskontrolle der versehentlich an das für die Berufung unzuständige Oberlandesgericht gerichteten Berufungsschrift hätte vorliegend nur erbracht, dass der Schriftsatz innerhalb offener Frist am 22. April
2014, 15.26 Uhr, an eben das Gericht (Oberlandesgericht Köln) gefaxt worden
ist, an das es nach der Adressierung auch übermittelt werden sollte.
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b) Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs erweist sich indes
aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO).
14
Nach dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch, das durch die eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger, Frau R.
T.
, unterlegt ist, hat die Prozessbe-
vollmächtigte der Kläger, kurz nachdem sie bemerkt hatte, dass sie den fälschlich an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte,
Frau T.
am Vormittag des 22. April 2014 mündlich angewiesen, den an das
Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz "zu schreddern" und eine neue an
das zuständige Landgericht adressierte Berufungsschrift zu fertigen, zur Unterschrift vorzulegen und an das Landgericht per Fax zu versenden. Zwar sei ein
korrekt an das Landgericht adressierter Schriftsatz vorgelegt und auch unterschrieben worden; allerdings habe Frau T.
sodann versehentlich diesen
Schriftsatz vernichtet und den an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsatz am Nachmittag des 22. April 2014 dorthin gefaxt.
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Bei diesem geschilderten Geschehen trifft die Prozessbevollmächtigte
der Kläger ein diesen über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an
der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Zwar war die Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten an sich geeignet, eine fristgerechte Versendung an das zuständige Landgericht zu gewährleisten. Wird die Einzelanweisung eines Rechtsanwalts aber - wie hier - nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht
in Vergessenheit gerät. Hierzu genügt meist die klare und präzise Anweisung,
die Erledigung sofort vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013
- XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB
165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
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16
Die Kläger haben mit dem Wiedereinsetzungsgesuch weder vorgetragen,
noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte Frau T.
ange-
wiesen habe, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz sofort zu
vernichten und den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz nach Unterschrift
sofort dorthin zu übermitteln. Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch
beschränken sich vielmehr auf die Schilderung, Frau T.
sei am Vormittag
des 22. April 2014 angewiesen worden, den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz "zu schreddern" und den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz zu versenden. Gerade weil eine an das unzuständige Gericht adressierte
und unterschriebene Berufungsschrift vorlag und damit die Gefahr einer (späteren) Verwechslung der Schriftstücke gegeben war, hätte die Anweisung mit
dem Zusatz versehen werden müssen, den Auftrag sofort auszuführen.
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17
Die Fristversäumung beruht auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
Frau T.
, die erst um 15.26 Uhr tätig geworden ist, bei ordnungsgemäßer
Anweisung noch im Gedächtnis geblieben wäre, welchen Schriftsatz sie vernichten und welchen Schriftsatz sie versenden sollte.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 214 C 280/13 LG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 10 S 80/14 -