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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 5/05
vom
8. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des
Amtsgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2004 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das im Tenor genannte Urteil
unter anderem zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete
Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Januar
2005 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2005 hat der
Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
des Berufungsgerichts begehrt und zugleich beantragt, die Vollziehung des
erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen.
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II.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO
auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn
durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen
als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel
des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind
(vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509;
BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM
2002, 827). Ob nach den genannten Vorschriften eine einstweilige Anordnung
bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen
für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils
liegen nicht vor.
Der Beklagte trägt schon nicht vor, daß ihm durch die zwangsweise
Durchsetzung des Räumungsausspruchs besondere Nachteile drohen, sondern
macht zur Begründung seines Aussetzungsantrags ausschließlich Fehler des
erstinstanzlichen Urteils geltend. Außerdem hat die von ihm beabsichtigte, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht nach § 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO als unzulässig verworfen. Der Beklagte war bei der Einlegung der Berufung entgegen § 78 Abs. 1
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Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das ihm am 9. November
2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist erst am 7. Januar 2005 und damit
nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO bei Gericht eingegangen.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Frellesen
Wiechers
Hermanns