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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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VERSÄUMNISURTEIL
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VII ZR 81/00
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Verkündet am:
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16. Mai 2002
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Seelinger-Schardt,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGB § 635 a.F.
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a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch
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einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.
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b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen
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Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten
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gegenüber dem Auftraggeber.
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BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 - OLG Koblenz
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LG Trier
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
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Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Kostenpunkt
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und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1
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in Höhe von 20.520 DM und Zinsen sowie der Feststellungsantrag, die Straße "Im B.
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" betreffend, abgewiesen und die An-
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schlußberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 in Höhe
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von 170.080,53 DM und Zinsen zurückgewiesen worden sind.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1, einem Architekten (künftig: Beklagter), Schadensersatz.
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Der Beklagte hatte in den Jahren 1981 bis 1983 für die Klägerin die Befestigung von an Hängen gelegenen Straßen durch Stützmauern geplant und
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die Bauarbeiten beaufsichtigt. Weil es in der Folgezeit zu Mängeln an vielen
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Stützmauern gekommen war, hat die Klägerin u.a. den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch
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um Schäden an den Stützmauern der Straßen "Im B.
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" und "P.
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Weg".
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme insoweit Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 44.512 DM zuerkannt.
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Es hat ferner antragsgemäß festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin weite rgehende Schäden an den Stützmauern in den oben angeführten Straßen zu
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ersetzen hat. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin
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hat ihre Schäden bezüglich der Straße "P.
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Weg" in vollem Umfang beziffert
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und den Anspruch im Wege der Anschlußberufung gegenüber dem Beklagten
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zu 1 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die auf die Straßen "Im B.
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" und "P.
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Weg" gerichteten Klageanträ-
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ge insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
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31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1
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EGBGB).
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A. Straße "Im B.
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"
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I.
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Das sachverständig beratene Berufungsgericht führt aus, die Winkelelemente der Stützmauer seien mangelhaft errichtet worden. Es fehle sowohl eine
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Entwässerung als auch die erforderliche Gründungstiefe, so daß die Winkelelemente zu erneuern seien. Es sei allerdings nicht festzustellen, daß diese
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Bauwerksmängel dem Beklagten als "schuldhaft fehlerhaft" zuzurechnen seien.
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Der Sachverständige M. habe den Eindruck gewonnen, der Unternehmer habe
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den Beklagten bewußt getäuscht, weil die Bauleitung, welche die Sandschicht
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unter den Winkelelementen sehe, davon ausgehen könne, daß ordentlich gearbeitet worden sei. Daher sei ein Verschulden des Beklagten nicht festzustellen.
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II.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des
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Berufungsgerichts tragen nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens
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der Klägerin nach § 635 BGB.
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1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Stützmauer "Im B.
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"
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fehlerhaft errichtet worden ist. Seine Meinung, der Beklagte hafte hierfür nicht,
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weil die bauausführende Firma eine ordnungsgemäße Leistung vorgetäuscht
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habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Wenn der Beklagte, wie die Revision als mögliche Pflichtverletzung
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andeutet, die Gründung nicht ordnungsgemäß geplant haben sollte, so würde
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ihn ein Planungsverschulden treffen. Dazu fehlen jedoch jedwede Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne daß die Revision übergangenen Vortrag rügt.
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b) Das Berufungsgericht übersieht, daß der Nachweis einer Pflichtverletzung durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein kann (vgl. BGH, Urteil vom
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26. April 1973 - VII ZR 85/71, Schäfer/Finnern Rspr. Bau Z.3.00 Bl. 249 f
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- auszugsweise abgedruckt bei Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht
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4. Aufl. Rdn. 566). Wenn eine Stützmauer aufgrund fehlender Drainage und
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unzureichender Gründungstiefe einzustürzen droht, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, daß die Überwachung des Architekten bei der Errichtung
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mangelhaft war. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben,
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inwieweit es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat
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fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten
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Anscheins dadurch auszuräumen, daß er seinerseits darlegt, was er oder sein
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Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. Dazu genügt
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nicht die bloße Behauptung, er habe die Gründungsarbeiten selbst oder durch
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seinen Bauleiter überwachen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1973
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- VII ZR 85/71 aaO).
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Erst wenn der Beklagte die ordnungsgemäße Wahrnehmung der von ihm
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geschuldeten Bauaufsicht substantiiert vorgetragen hat, ist zu prüfen, ob damit
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der Anscheinsbeweis aufgrund der vom Berufungsgericht ohne weiteres angenommenen Täuschung des Beklagten erschüttert ist. Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen.
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c) Soweit das Berufungsgericht meint, ein Verschulden des Beklagten
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könne nicht festgestellt werden, verkennt es die Beweislast. Liegen die objektiven Haftungsvoraussetzungen vor, muß der Beklagte das nach § 282 BGB
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vermutete Verschulden ausräumen; ein non liquet genügt nicht (vgl. BGH, Urteil
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vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, BGHR BGB § 282 Beweislast 1).
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2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auch die Klageabweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin nicht begründet.
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B. Straße "P.
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Weg"
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I.
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Das Berufungsgericht führt aus, daß der aufgetretene Schaden an der
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Stützmauer ganz wesentlich durch die unzureichend bewehrten Stützelemente
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verursacht worden sei. Das sei dem Beklagten nicht anzulasten, weil dieser
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Fehler für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Das Fehlen der Sickerpackung habe zwar zu einem größeren Druck auf die Mauer geführt. Es habe allerdings
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den Schaden, der durch die fehlerhaften Stützelemente selbst bereits angelegt
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gewesen sei, nicht entscheidend vergrößert, weil der Druck durch das Wasser
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nur zu einer Beschleunigung des Bruchs der Stützelemente geführt habe. Das
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Verhältnis, in dem sich die verschiedenen möglichen Schadensverursachungen
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ausgewirkt haben könnten, sei nicht aufklärbar, so daß eine Schätzung der
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Verursachungsbeiträge nicht möglich sei. Es sei daher zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, daß das Fehlen der Sickerpackung gegenüber der
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eigentlichen Schadensursache unerheblich gewesen sei.
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II.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung gleichfalls nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht befaßt sich bei dem Schadensersatzanspruch
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der Klägerin bezüglich der Straße "P.
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Weg" ausschließlich mit der Frage der
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fehlenden Sickerpackung als Schadensursache. Mithin ist zu Gunsten der Re-
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vision von einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen seiner
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Bauaufsicht auszugehen.
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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Fehlen der Sickerpackung
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sei als "nicht so entscheidende Ursache" anzusehen und sei zu Gunsten des
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Beklagten als unerheblich zu beurteilen, ist rechtsfehlerhaft. Sofern beide Ursachen zusammen den Schaden herbeigeführt haben, kann bereits eine Mitursächlichkeit der Verletzung der Vertragspflicht des Beklagten zu seiner vollen
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Haftung dem Grunde nach führen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1974
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- VII ZR 35/72, BauR 1975, 130, 131; MünchKomm BGB/Oetker, 4. Aufl. § 249
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Rdn. 129). Die Verursachungsbeiträge der Schädiger für den eingetretenen
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Schaden haben erst in einem möglichen Regreßprozeß Bedeutung.
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Ullmann
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Haß
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Kuffer
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Hausmann
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Kniffka
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