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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 11/12
vom
31. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
Richter Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Beschwerde der Kläger wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 30. November 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von
235.294,12 € (fehlerhafte Planung des Ranges) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 1.119.371,96 €;
des stattgebenden Teils: 235.294,12 €
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Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Kläger, einer Gemeinschaft aus einem Architekten und einem Theaterplaner, und Schadensersatzforderungen der Beklagten, mit denen diese gegen die Vergütungsansprüche aufrechnet.
2
Die Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenvertrag vom Januar
1992 mit der Erbringung von Architektenleistungen zum Umbau und der Erweiterung des M.-G.-Theaters einschließlich der Freianlagen für die Leistungsphasen 2 bis 8 nach § 15 HOAI. In 1997 wurde der Umbau des Theaters fertiggestellt.
3
Die
Kläger
21. Dezember 1998
summe
von
erteilten
eine
über
die
Architektenleistungen
Schlussrechnung
11.791.147,94 DM
und
einer
mit
einer
unter
dem
Bruttorechnungs-
Schlusszahlungssumme
von
5.310.188,38 DM.
4
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.750.154,44 €
nebst Zinsen zu zahlen. Dabei ist das Landgericht von einer noch ausstehenden Vergütung von 2.028.891,27 € ausgegangen. Diesen Betrag hat es um
Schadensersatzforderungen von 43.442,71 € (nicht ordnungsgemäße Planung
des Ballettbodens) und 235.294,12 € (fehlerhafte Planung des Ranges) gekürzt.
Die übrigen von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat das
Landgericht für unbegründet erachtet.
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Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger Berufung und hat
die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat einen
Vergütungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.561.858,55 € errechnet und
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diesen, wie das Landgericht, um die Gegenforderungen in Höhe von
43.442,71 € und 235.294,12 € gekürzt. Die Revision hat das Berufungsgericht
nicht zugelassen.
6
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Sie wollen insgesamt erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren
1.119.371,96 € verurteilt wird.
II.
7
Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches wegen der fehlerhaften Planung des Ranges aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruht.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hafteten aufgrund eines Planungsverschuldens nach §§ 635, 249 ff. BGB a.F. Die von ihnen mit der
Berufung nicht mehr bestrittene Sichtbehinderung stelle einen Mangel dar. Die
Beklagte müsse sich kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen
lassen. Jedenfalls hätten die hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Kläger
ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden
nicht bewiesen. Dass die Beklagte in Kenntnis des Problems keinen Baustopp
veranlasst habe, begründe kein Mitverschulden. Denn nach den glaubhaften
Aussagen der Zeugen G.
und J.
sei zum Zeitpunkt der Kenntnis der
Rang bereits fertiggestellt gewesen.
9
2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der
Rang bereits fertiggestellt war, als die Beklagte Kenntnis von der mangelhaften
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Planung erhielt, genügt nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, berücksichtigt nicht den Vortrag der Kläger und verletzt damit deren Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.
10
a) Die Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitstoff umfassend, rechtlich möglich, widerspruchsfrei
und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, BauR 2013, 952 Rn. 14 = NZBau 2013,
295 Rn. 14 = ZfBR 2013, 355). Hier fehlt es an einer umfassenden Würdigung
des Streitstoffes. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Begründung
erschöpft sich in einem Halbsatz. Das Berufungsgericht hat die Zeugenaussagen weder vollständig noch zutreffend erfasst. Der Vortrag der Kläger in der
Berufungsbegründung wird nicht erwähnt, ebenso wenig wie die dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts entgegenstehenden Aussagen des Zeugen
11
J.
in seiner zweiten Befragung am 26. September 2009 und des Zeugen
S.
vom 15. Oktober 2008.
b) Da das Berufungsgericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vor-
trag der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise verarbeitet hat, ist
anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Kläger nicht zur
Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 14).
12
c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei umfassender Würdigung aller
wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bereits zu
einem Zeitpunkt Kenntnis von der Sichtbehinderung erlangt, als der Rang noch
nicht fertiggestellt war.
-6-
3. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sollte es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommen - was
naheliegt -, diese erneut zu vernehmen haben wird.
III.
Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz ZPO).
Kniffka
Safari Chabestari
Kosziol
Halfmeier
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 5 O 32/08 OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 12 U 1/11 -