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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 373/03
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Verkündet am:
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10. Februar 2005
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Seelinger-Schardt,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
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Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger verlangt die Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden, die er
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der Beklagten überlassen hat.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er durch die a.-GmbH
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bebauen läßt. Der Kläger ist deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter.
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Die a.-GmbH beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten. Die Beklagte verlangte die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit für die von ihr zu erbringenden
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Vorleistungen. Auf dieses Verlangen hin übersandte der Kläger die beiden streitigen, auf den Bauvertrag bezogenen Bürgschaftsurkunden, die jedoch nicht die
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a.-GmbH, sondern den Kläger persönlich als Hauptschuldner ausweisen.
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Die Beklagte erklärte sich mit diesen Sicherheiten einverstanden unter
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der Voraussetzung, daß sich der Kläger verpflichte, aus dem Werkvertrag sich
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ergebende Ansprüche gegenüber den Bürgen anzuerkennen, wenn und soweit
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solche Ansprüche von der a.-GmbH anerkannt oder gegen diese vollstreckbar
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ausgeurteilt würden. Hierzu war der Kläger nicht bereit.
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Daraufhin verlangte und erhielt die Beklagte zwei weitere Bürgschaften
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derselben Banken, die nunmehr die a.-GmbH als Hauptschuldnerin ausweisen.
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Der Aufforderung, die zuerst übergebenen beiden Bürgschaften zurückzusenden, kam die Beklagte nicht nach.
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Hinsichtlich dieser beiden Bürgschaftsurkunden hat das Landgericht eine
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ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten angenommen und sie verurteilt,
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die Urkunden an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat das im
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Ergebnis bestätigt. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die
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Revision wegen der für grundsätzlich gehaltenen Frage zugelassen, ob der
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Austausch eines Hauptschuldners nur mit Zustimmung des Bürgen vorgenommen werden dürfe. Die Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage
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an.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist zulässig, obwohl ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
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Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage bedarf, soweit sie sich überhaupt stellt, keiner Klärung durch das Revisionsgericht, da sie
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keine rechtlichen Zweifel aufwirft. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung
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durch das Berufungsgericht gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
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Die Revision ist nicht begründet.
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Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
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bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die beiden
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ersten, den Kläger als Hauptschuldner bezeichnenden Bürgschaftsurkunden
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ohne Rechtsgrund erlangt. Die Verpflichtung, die Werklohnansprüche der Beklagten zu sichern, habe allein für die a.-GmbH als Auftraggeberin bestanden.
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Nur für deren Verbindlichkeit hätten sich die Banken auch verbürgen wollen.
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Ein Rechtsgrund ergebe sich ferner nicht aus einer "möglichen Absprache" der Parteien, nach welcher die Bürgschaften eine persönliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Werklohns aus
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dem Werkvertrag hätten sichern sollen. Mit einer solchen Absprache habe der
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Inhalt der Bürgschaften nachträglich wesentlich verändert und der Hauptschuldner ausgetauscht werden sollen. Bei Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Bürgen könne der Hauptschuldner nur mit Zustimmung der
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Bürgen ausgetauscht werden.
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II.
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Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die Beklagte ist zur Herausgabe der streitigen Bürgschaftsurkunden verpflichtet, da sie
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diese ohne Rechtsgrund erhalten hat.
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1. Zu Recht stellt die Revision nicht in Frage, daß sich aus dem zwischen
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der a.-GmbH und der Beklagten geschlossenen Werkvertrag kein Rechtsgrund
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für die Begebung der Bürgschaftsurkunden mit dem Kläger als Hauptschuldner
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ergibt. Dieser Vertrag verpflichtet als Auftraggeber mit den von diesem zu stellenden Sicherheiten allein die GmbH.
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2. Auch eine vom Berufungsgericht als „möglich“ bezeichnete und daher
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im Revisionsrechtszug trotz hierfür in den Feststellungen fehlender hinreichender Anhaltspunkte zu unterstellende nachträgliche Absprache der Parteien, die
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Bürgschaften sollten „eine persönliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der
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Beklagten auf Zahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag vom 12. Juli 2001
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sichern“, wäre nicht geeignet, einen Rechtsgrund für die Beklagte darzustellen,
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aufgrund dessen die Herausgabe der streitigen Bürgschaftsurkunden verweigert werden könnte.
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a) Das Berufungsgericht hat keine persönliche Verpflichtung des Klägers
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zur Werklohnzahlung festgestellt, zu deren Sicherung eine solche Absprache
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dienen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem im Revisionsrechtszug zugrundezulegenden Streitstoff sind hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere geben die im Berufungsurteil festgestellten Begleitumstände der Übersendung der Bürgschaftsurkunden nichts dafür her, die Parteien hätten sich darauf verständigt, der Kläger solle aus dem
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Werkvertrag persönlich verpflichtet werden. Dann ginge eine zu unterstellende
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Sicherungsabrede mangels zu sichernder Forderung ins Leere.
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b) Das Berufungsgericht hat ferner frei von Rechtsfehlern und daher in
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revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die streitigen Bürgschaftsurkunden dahin ausgelegt, daß sich die Banken von vornherein allein für die Verbindlichkeiten der a.-GmbH, dagegen nicht für eine Verpflichtung des Klägers
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verbürgt haben. Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision
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greifen nicht durch; sie zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der
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vom Berufungsgericht berücksichtigten Umstände.
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Hatte die in den streitigen Urkunden niedergelegte Verpflichtung der
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Bürgen nicht die Sicherung einer Schuld des Klägers zum Inhalt, so konnte sie
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der Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen nachträglichen
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Sicherungsverpflichtung des Klägers nicht dienen. Dem Berufungsgericht ist
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darin zuzustimmen, daß die Parteien durch eine derartige Sicherungsabrede
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den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Banken ohne deren Beteiligung nicht
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abändern konnten. Für eine Zustimmung der Banken zu einer solchen Inhaltsänderung der Bürgschaftsverpflichtung ist dem festgestellten Sachverhalt nichts
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zu entnehmen. Im Gegenteil läßt die Tatsache, daß die Banken wenig später
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Bürgschaftsurkunden für dieselbe werkvertragliche Verpflichtung herausgegeben haben, in denen nunmehr auch der Hauptschuldner zutreffend bezeichnet
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ist, darauf schließen, daß sie sich weiterhin für die Verbindlichkeiten der a.GmbH verbürgen wollten. Können die Bürgschaftsurkunden aus diesen Gründen nichts zur Erfüllung der vom Berufungsgericht für möglich erachteten Sicherungsverpflichtung des Kläger beitragen, so kann eine solche Sicherungsabrede keinen Rechtsgrund für die Beklagte darstellen, die streitigen Urkunden zu
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behalten.
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3. Dem Herausgabeverlangen des Klägers kann nicht entgegengehalten
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werden, der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks und damit Nutznießer
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der Leistungen der Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet, seinerseits
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Sicherheiten zu stellen. Dafür ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.
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Die Beklagte hat durch die beiden weiteren Bankbürgschaften mit der a.-GmbH
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als Hauptschuldnerin die werthaltige Sicherheit erhalten, die sie aus dem Werkvertrag beanspruchen kann.
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Dressler
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Thode
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Kuffer
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Wiebel
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Bauner
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