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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 230/01
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Verkündet am:
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21. März 2002
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Seelinger-Schardt
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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ZPO § 693 Abs. 2
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Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift
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des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird.
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BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01 - OLG Braunschweig
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LG Braunschweig
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
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Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2001
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wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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I.
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Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten restlichen
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Werklohn für Bauleistungen, die die Gemeinschuldnerin für den Bau des Einfamilienhauses des Beklagten erbracht hat.
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II.
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Im Jahre 1994 beauftragte der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit Erd-,
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Rohbauarbeiten und in einem gesonderten Vertrag mit der Verklinkerung des
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Hauses. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage macht
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der Kläger den Restwerklohn aus den beiden Schlußrechnungen in Höhe von
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insgesamt 51.969,72 DM geltend.
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III.
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Den vom Kläger beantragten Mahnbescheid betreffend die beiden Forderungen hat das Amtsgericht am 12. Dezember 1997 erlassen und ausweislich
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der Kanzleiverfügung vom 23. Dezember 1997 gefertigt und abgesandt. Als
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Anschrift des Beklagten hatte der Kläger den T.-Weg in Helmstedt angegeben,
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der in den beiden Schlußrechnungen der Gemeinschuldnerin genannt war.
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Unter dieser Anschrift konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, er
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kam mit dem Postvermerk vom 30. Dezember 1997 "Empfänger unbekannt"
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zurück. Die am 6. Januar 1998 vom Amtsgericht verfügte Nachricht über die
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Unzustellbarkeit ging beim Kläger am 13. Januar 1998 ein. Der Kläger teilte
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dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 1998, das am 19. Januar 1998
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beim Amtsgericht einging, die geänderte Anschrift des Beklagten mit. Es handelt sich um die Adresse des Einfamilienhauses, das der Beklagte hatte errichten lassen.
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Am 22. Januar 1998 verfügte das Amtsgericht die erneute Zustellung des
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Mahnbescheids mit der berichtigten Anschrift. Die Verfügung wurde am
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22. Januar 1998 ausgeführt. Nach einem ersten vergeblichen Zustellungsversuch am 24. Januar 1998 wurde der Mahnbescheid am 26. Januar 1998 in der
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Postfiliale H. niedergelegt. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 26. Januar 1998 ging am 29. Januar 1998 beim Amtsgericht ein.
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Auf Antrag des Klägers wurde die Sache an das Landgericht B.
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gegeben.
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ab-
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IV.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
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Werklohnansprüche seien verjährt, weil die Zustellung am 26. Januar 1998
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nicht mehr demnächst erfolgt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung
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des Mahnbescheids gemäß § 693 Abs. 2 ZPO abweichend von der bisherigen
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als demnächst zugestellt
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gilt, wenn die vom Antragsteller verschuldete Verzögerung der Zustellung mehr
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als 14 Tage beträgt.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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Es finden die Verfahrensvorschriften in der bis zum 31. Dezember 2001
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geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 3
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Nr. 3 SchuldRModG).
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II.
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1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjährung mit folgenden
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Erwägungen verneint:
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Die Verjährungsfrist, die am 31. Dezember 1997 endete, sei durch den
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vom Kläger am 9. Dezember 1997 beantragten und am 11. Dezember 1997
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erlassenen Mahnbescheid gemäß § 209 Abs. 2 BGB wirksam unterbrochen
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worden, weil die Zustellung des Mahnbescheids am 26. Januar 1998 noch
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demnächst erfolgt sei.
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Die Zustellung des Mahnbescheids sei zwar durch leicht fahrlässiges
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Verhalten des Klägers um 24 Tage verzögert worden. Der Kläger hätte sich die
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richtige Anschrift des Beklagten bereits im Dezember 1997 beschaffen können.
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Nach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO sei aber abweichend von
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der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zustellung noch als
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demnächst anzusehen.
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Weise der Mahnantrag einen Mangel auf, der seine Zurückweisung zur
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Folge haben könne, sei dem Antragsteller vor der Zurückweisung Gelegenheit
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zum rechtlichen Gehör zu geben, damit er diese durch ergänzende Angaben
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vermeiden könne. Würde der Mahnbescheid nach der Berichtigung der Mängel
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zugestellt, sei die Rückwirkung der Zustellung nur gemäß § 693 Abs. 2 ZPO
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möglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung würde die Rückwirkung davon
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abhängen, daß der Zeitraum zwischen dem Erlaß der Zwischenverfügung und
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dem Erlaß des berichtigten Mahnbescheids zwei Wochen nicht übersteigt. Der
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Antragsteller, der den Mahnbescheid berichtige, sei hinsichtlich des unerheblichen Verzögerungszeitraums gegenüber dem Antragsteller benachteiligt, der
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den Mahnbescheid nicht berichtige und ihn zurückweisen lasse. Denn dieser
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habe die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat Klage zu erheben.
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Diese unterschiedlichen Zeiträume seien nicht gerechtfertigt, so daß die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auch für die Beurteilung der Zustellung als
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"demnächst" maßgeblich sein müsse. Das gelte erst recht für den Fall, in dem
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eine falsche Anschrift angegeben sei, was die Zurückweisung des Mahnantrages nicht rechtfertigen würde. Die Rechtssicherheit erfordere es nicht, daß nur
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eine verschuldete Verzögerung von 14 Tagen unerheblich sei. Infolge der Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO könnten Verzögerungen von weitaus mehr als
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zwei Wochen entstehen, bevor der Schuldner erfahre, daß der Gläubiger den
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Anspruch geltend mache.
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2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Zustellung des
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Mahnbescheids ist demnächst erfolgt, so daß die Verjährung unterbrochen
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worden ist.
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a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Zustellung in den Fällen
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als demnächst erfolgt im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn die von
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der Partei verschuldete Verzögerung der Zustellung geringfügig ist. Eine Verzögerung der Zustellung ist in der Regel geringfügig, wenn sie nicht mehr als
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14 Tage beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, BauR 1999,
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1216 = ZfBR 1999, 322 = NJW 1999, 3125 m.w.N.).
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b) Der Senat hat es bereits in der Entscheidung vom 27. Mai 1999 für
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möglich gehalten, daß aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefaßten § 691 Abs. 2 ZPO eine andere Beurteilung der Frage geboten ist, welcher Zeitraum einer von einer Partei zu vertretenden Verzögerung als geringfügig anzusehen ist. Der Fall gibt Gelegenheit, hierzu abschließend Stellung zu
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nehmen. Eine im Vergleich zu der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO kürzere
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Frist für die durch § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation ist nicht ge-
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rechtfertigt. Sie benachteiligt den Antragsteller in bestimmten Situationen, ohne
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daß diese Benachteiligung durch das Interesse des Antragsgegners an Rechtssicherheit begründet wäre.
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Die Ungleichbehandlung hätte zur Folge, daß der Antragsteller in den
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Fällen, in denen er durch die Behebung des Mangels des Mahnantrags Gefahr
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läuft, daß die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb der
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zwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und
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Klage erhebt. Diese Konsequenz widerspricht der Funktion des Mahnverfahrens, das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren
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Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen will.
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Die Ungleichbehandlung und deren Folgen lassen sich nur dadurch vermeiden, daß die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung gemäß § 693
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Abs. 2 ZPO ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen wird.
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Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, nach Ablauf der Verjährungsfrist in angemessener Zeit zu erfahren, ob der Gläubiger durch die Einleitung eines Klage- oder Mahnverfahrens die Verjährung unterbrochen hat, wird
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durch die Erweiterung des Zeitraums für die Zustellung nach § 693 Abs. 2 ZPO
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auf einen Monat nicht beeinträchtigt. Die Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO
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kann dazu führen, daß der Antragsgegner aufgrund des Verfahrens nach § 691
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Abs. 2 Satz 1 ZPO erst nach einem Zeitraum, der die Monatsfrist deutlich übersteigen kann, erfährt, daß der Gläubiger die Unterbrechung der Verjährung gerügt hat.
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Die Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat für die Rechtzeitigkeit
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der Zustellung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO ist auch für die Fälle gerechtfertigt, in
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denen ein Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in § 691 Abs. 1 ZPO nicht
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genannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Zustellung rechtzeitig erfolgen kann, für Mängel, die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden (z.B. fehlende Angaben zur Partei) und für andere Mängel (z.B. unzutreffende Postanschrift), ist nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, daß bei vergleichbaren Mängeln des Mahnbescheids unterschiedliche Zeiträume gelten würden. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund.
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Ullmann
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Thode
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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