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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 17/18
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vom
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5. Dezember 2018
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in der Zwangsvollstreckungssache
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ECLI:DE:BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch den
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Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie
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die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen
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beschlossen:
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Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Gründe:
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I.
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1
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Am 17. Oktober 2017 beantragte das von der Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Forderungen und Kosten in Höhe von insgesamt 366,75 €, mit dem
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angebliche Forderungen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet
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werden sollten.
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Bei der Antragstellung verwendete das Inkassounternehmen das amtliche Formular. Die zu pfändenden Forderungen wurden zum Teil auf Seite 5 des
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Formulars (Anspruch D) aufgeführt, wobei hinsichtlich sämtlicher Forderungen
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auf eine gesondert beigefügte Anlage verwiesen wurde. Das Vollstreckungsgericht forderte die Gläubigerin auf, den amtlichen Vordruck für sämtliche zu pfändenden Forderungen zu verwenden oder in der eingereichten Anlage diejenigen
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Forderungen zu streichen, die bereits im amtlichen Vordruck aufgeführt waren.
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Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin nicht nach. Das Inkassounternehmen teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2018 mit, es bleibe dem Gericht
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unbenommen, die doppelt aufgeführten Forderungen in der Anlage selbst zu
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streichen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
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5
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Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben
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und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts, ihrem Antrag auf
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Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattzugeben.
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Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin mit dem
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Schuldner einen Vergleich geschlossen und das Vollstreckungsverfahren in der
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Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat sich der Erledigung angeschlossen und die Vergleichssumme beglichen.
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II.
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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten
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war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
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zu entscheiden.
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Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander
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aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht
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Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur
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wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeut-
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samen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014
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- VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10 Rn. 6;
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Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 Rn. 5, NJW-RR 2009, 422).
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Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund
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für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Gläubigerin die zu pfändenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung des amtlichen Vordrucks eintragen und hinsichtlich aller zu
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pfändenden Forderungen (auch der bereits im Formular aufgeführten Forderungen) auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen
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kann.
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Pamp
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Halfmeier
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Graßnack
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Jurgeleit
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Brenneisen
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Vorinstanzen:
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AG Brilon, Entscheidung vom 19.01.2018 - 5 M 952/17 LG Arnsberg, Entscheidung vom 15.03.2018 - I-5 T 48/18 -
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