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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 17/02
vom
10. April 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4;
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,
die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen
gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den
Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.
Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 7. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Rostock
vom 10. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
P.-GmbH.
Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und
Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,
es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-
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fahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom
10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die
Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.
II.
Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob
die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei,
auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht
sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel
verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstellung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten
grundsätzliche Bedeutung.
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-
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gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit
gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat
an.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,
weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das
Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat
übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.
IV.
1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung
an den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2
Nr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter
Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.
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2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dressler
Hausmann
Kniffka
Kuffer
Bauner