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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 17/02
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vom
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10. April 2003
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in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4;
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GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
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Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,
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die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen
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gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den
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Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur
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Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - OLG Rostock
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LG Neubrandenburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.
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Dr. Kniffka und Bauner
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
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des 7. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Rostock
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vom 10. Mai 2002 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
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erhoben.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
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P.-GmbH.
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Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und
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Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,
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es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-
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fahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete
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sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom
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10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die
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Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.
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II.
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Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob
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die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei,
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auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht
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sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel
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verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstellung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten
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grundsätzliche Bedeutung.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
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(Einzelrichter).
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
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statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-
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gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit
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gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
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GG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat
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an.
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2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,
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weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das
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Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat
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übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.
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IV.
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1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung
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an den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2
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Nr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter
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Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.
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2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
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macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
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Dressler
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Hausmann
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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