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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 14/07
vom
26. Februar 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. November
2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die
Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass der von ihm beanstandete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner möglichen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, § 54 SGB I selbstverständlich zu beachten
sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Rechnung getragen.
Dressler
Kniffka
Safari Chabestari
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 2 M 1523/06 LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2006 - 10 T 336/06 -