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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 103/08
vom
23. Juli 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a)
a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die
Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt,
soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung
ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im
Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156,
30, 37).
b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 103/08 - LG Essen
AG Gelsenkirchen-Buer
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der
Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
12. September 2008 (16a T 95/08) aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer
vom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Anschlussrechtsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
1
Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus einem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und
rückständigen Unterhalts. Am 30. Oktober 2007 haben die Gläubigerinnen gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit
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dem Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Drittschuldnerin gepfändet worden sind.
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Der Pfändungsfreibetrag ist in der Folge mehrfach erhöht worden, zuletzt
mit Beschluss vom 10. Januar 2006 auf 1.081,13 €. Hierbei ist ein halber Nettomehrbetrag berücksichtigt worden, da der Schuldner inzwischen wieder verheiratet war.
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Unter dem 21. November 2007 ist beantragt worden, den Freibetrag auf
750 € zu reduzieren, da seit dem 1. Januar 2008 die Unterhaltsansprüche der
Gläubigerinnen gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des
Schuldners absoluten Vorrang genießen würden.
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Der Schuldner hat am 1. Februar 2008 die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf 1.232,49 € bis zum 31. März 2008 und auf 1.294,37 € ab dem
1. April 2008 beantragt und seinen Antrag mit gestiegenen Sozialhilfesätzen
und Mietkosten begründet.
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Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Amtsgericht folgende Freibeträge festgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2007 auf 845,38 € zuzüglich 1/3
Nettomehrbetrag, bis 31. März 2008 auf 871,57 € ohne Nettomehrbetrag und
ab 1. April 2008 auf 933,45 € ohne Nettomehrbetrag. Bei der Berechnung des
Sozialbedarfs hat das Amtsgericht die Änderungen des Unterhaltsrechts berücksichtigt, § 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB, und entschieden, dass die
neue Ehefrau des Schuldners ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die angegebenen Mietkosten hat es - abzüglich Stromkosten - jeweils
in vollem Umfang berücksichtigt, also bis 31. Dezember 2007 mit 353,13 €, ab
1. Januar 2008 mit 379,32 € und ab 1. April 2008 mit 441,20 €.
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Gegen diese Entscheidung haben die Gläubigerinnen am 20. Februar
2008 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Wohnbedarf sei
zu hoch angesetzt worden. Der Unterhaltsschuldner könne sich nur die Wohnkosten anrechnen lassen, die nach den Regelungen des SGB II für einen Alleinstehenden angemessen seien. Dies seien in der Stadt G. 216 € für eine
Wohnung mit 45 qm Wohnfläche, zuzüglich 80 € Unterhaltskosten.
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Der Schuldner hat durch seinen Bevollmächtigten mehrfach erklären lassen, der Beschluss vom 13. Februar 2008 solle nicht angegriffen werden.
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Am 27. Juni 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Gläubigerinnen vom 20. Februar 2008 eine Abhilfeentscheidung
getroffen und den Wohnbedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heizund Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008
herabgesetzt und den Pfändungsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 €
bestimmt.
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Gegen diese ihm am 1. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der
Schuldner mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei dem Amtsgericht
am 2. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde einerseits mit der Herabsetzung des Wohnbedarfs begründet. Einen allgemeinen
"Sozialwohnbedarf" gebe es für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
nicht. Also müsse er sich seinen Pfändungsfreibetrag nicht entsprechend
schmälern lassen. Andererseits hat er sich gegen die Nichtgewährung eines
zusätzlichen Freibetrages für seine neue Ehefrau gewandt. Zumindest die
durch den Wechsel in Steuerklasse 3 eingetretene Steuerentlastung in Höhe
von 218,65 € monatlich müsse abgezogen werden.
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Die Gläubigerinnen sind der sofortigen Beschwerde des Schuldners ent-
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gegengetreten. Ihre sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen den
Beschluss vom 13. Februar 2008 haben sie mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008
zurückgenommen.
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Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den monatlichen, dem Schuldner mindestens pfandfrei zu belassenden
Betrag für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung eines monatlichen Wohnbedarfs in Höhe von 352,50 € auf 844,75 € festgesetzt. Es hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der Berechnung des Wohnbedarfs zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die volle Berücksichti-
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gung der tatsächlichen Wohnkosten sowie die Gewähr eines zusätzlichen Freibetrages für seine Ehefrau weiter. Die Gläubigerinnen verfolgen mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge
weiter.
II.
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1. Das Beschwerdegericht meint, soweit der Schuldner im Beschwerdeverfahren thematisiert habe, nun doch die Anrechnung von Steuerersparnissen
infolge seiner Neuverheiratung auf den Freibetrag zu wünschen, sei die Sache
nicht zu entscheiden. Der Schuldner habe zunächst mehrfach zum Ausdruck
gebracht, die Entscheidung des Amtsgerichts zu billigen, und insoweit einen
Verzicht auf sein Beschwerderecht erklärt. Überdies sei am 1. Juli 2008 die Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008
bereits abgelaufen gewesen.
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2. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, dass der monatliche Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festzusetzen sei, denn der Selbstbehalt
des Unterhaltsschuldners richte sich nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Nach
§ 29 SGB XII würden die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit
erstattet, als die fraglichen Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen
seien und dem Sozialhilfeempfänger nicht eine Verringerung des Kostenaufwandes zuzumuten sei.
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In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen
Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln, Rpfleger
1999, 548, 549). Eine jüngere Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche
eher dagegen (BSG, FEVS 60, 145, 149). Der Bundesgerichtshof habe diese
Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
151/03, BGHZ 156, 30, 37).
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Aus der Sicht des Beschwerdegerichts erscheine die Heranziehung der
Sätze des § 8 WoGG (in der Fassung vom 7. Juli 2005; im Folgenden: a.F.)
wegen der Sachnähe zum Sozialhilferecht angemessen. Im Rahmen des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien sie auch transparent und gut
praktikabel. Besser geeignete Bewertungskriterien seien nicht ersichtlich. Die
von den Gläubigerinnen vorgebrachten Höchstgrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gebe es in dieser Allgemeinheit nicht. Der Aufwand für
die Ermittlung eines nach Wohnungsgrößen differenzierten Mietniveaus des
unteren Segments im räumlichen Vergleichsbereich erscheine für das Vollstreckungsverfahren unverhältnismäßig.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die unterbliebene
Anrechnung von Steuerersparnissen infolge der Neuverheiratung des Schuldners auf den Freibetrag. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da die
Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Frage der Ermittlung der Wohnkosten
zugelassen wurde und diese Beschränkung wirksam ist.
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Das Beschwerdegericht hat im Tenor die Rechtsbeschwerde ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es dazu Folgendes ausgeführt:
"Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2
ZPO zu. Die Frage, nach welchen Kriterien der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners zu berechnen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Da diese Frage
eine Vielzahl von Vollstreckungsfällen betrifft, ist eine einheitliche Fortbildung
des Rechts dringend geboten."
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Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde
auf die Frage der Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners beschränkt. Die Beschränkung der Zulassung in den Entscheidungsgründen der
angefochtenen Entscheidung ist möglich (BGH, Urteile vom 13. Januar 2005
- VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280 und vom 17. Juni 2004
- VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775). Sie ist auch wirksam, da
die Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners ein Teil der angefochtenen Entscheidung ist, auf den auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst
sein Rechtsmittel wirksam beschränken könnte (vgl. BGH, aaO).
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IV.
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Im Übrigen ist die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,
§ 575 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners unbegründet.
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Auf die gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des
Landgerichts vom 12. September 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni
2008 zurückgewiesen.
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1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den tatsächlichen monatlichen
Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festgesetzt. Zutreffend ist dagegen
die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008, mit der der Wohnbedarf
des Schuldners unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G.
auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 festgesetzt und
dementsprechend der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 € bestimmt worden ist, § 850 f Abs. 1 ZPO.
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2. Der erweiterte pfändungsfreie Teil gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO
entspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuldner ergänzend als Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wäre (Stein/
Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 2008, § 850 f Rdn. 3). Die Kosten für Unterkunft
und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen (Stein/Jonas/Brehm, aaO). Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln (BSG,
FEVS 60, 145, 149). Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es
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sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel
(§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
151/03, BGHZ 156, 30, 37; BSG, aaO). Sie geben in der Regel einen zuverlässigen Aufschluss über die aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage (BSG, aaO).
Dagegen erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB XII,
8. Aufl., 2008, § 29 Rdn. 39). Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG
a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten
und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind (vgl. BSG, FEVS 58, 271, 274).
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Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln,
Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig. Sie kann nicht mit der Erwägung begründet werden, sie sei einfacher zu handhaben und benachteilige den
Schuldner nicht. Die Erwägung lässt unberücksichtigt, dass die Ermittlung des
angemessenen Wohnbedarfs anhand von Mietspiegel und Mietdatenbanken
ähnlich einfach ist wie die Ermittlung nach § 8 WoGG a.F. und eine ungenaue
Ermittlung den Gläubiger benachteiligen kann.
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3. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 unter
Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. ausgeführt, dass sich
bei einem Mietpreis von 4,80 € pro qm bezogen auf eine Wohnung von 45 qm
ein Mietpreis in Höhe von 216 € (Kaltmiete) ergeben würde. Das wird von den
Beteiligten nicht angegriffen und lässt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
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4. Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Mietspiegel für die Stadt G. zur
Ermittlung des monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise nicht geeignet ist,
sind weder von dem Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 war daher wieder herzustellen.
V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 27.06.2008 - 29 M 2265/07 LG Essen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 16a T 95/08 -