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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 29/18
vom
16. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:160718BVIZR29.18.1
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und
Müller sowie den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
29. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2018 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.
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3
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Wellner
Müller
von Pentz
Klein
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.05.2016 - 14 O 386/12 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 12 U 138/16 -