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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 386/13
Verkündet am:
13. Januar 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 (Ah)
Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer
identifizierenden Textberichterstattung.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge, Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des
10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juli 2013 aufgehoben
und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen in Anspruch.
2
Der Kläger, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Im März 2012 veröffentlichten die
Beklagte zu 1 in der von ihr verlegten BILD-Zeitung und die Beklagte zu 2 in
dem von ihr betriebenen Internetportal www.bild.de unter der Überschrift "Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet" einen
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Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S., ein
Mitarbeiter des Klägers, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der
Gruppierung "Hells Angels" wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu unter anderem:
"Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers]
(67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29)
und zwei "Hells Angels"-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte
schwere räuberische Erpressung.
Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun?
[…]
Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich
bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat
mir trotzdem eine Chance gegeben.‘"
3
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden,
für die Beklagten als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte
Person herzuhalten. Er nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Herrn
Benjamin S. zu erwähnen, insbesondere wenn dies wie geschehen passiere.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG zu, weil die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der
Berichterstattung über die Festnahme von Benjamin S. rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Zwar betreffe die Namensnennung
lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Auch beziehe sich die Berichterstattung
auf wahre Tatsachen. Die Veröffentlichungen entfalteten aber ungeachtet des
Umstandes, dass dem Kläger kein beanstandungswürdiges Verhalten vorgeworfen und er letztlich positiv dargestellt werde, eine unzulässige Prangerwirkung. Denn der Kläger und insbesondere das unter seinem Namen firmierende
Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht, was geeignet sei, den Kläger und
seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.
II.
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1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die angegriffene Berichterstattung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
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a) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers
ist allerdings betroffen.
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aa) Dies ergibt sich noch nicht alleine aus dem Umstand, dass der Kläger im angegriffenen Artikel überhaupt namentlich erwähnt wird. Denn anders
als bei der Veröffentlichung eines Bildes einer Person, die eine grundsätzlich
rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne Weiteres
der Fall. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz,
überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur
in spezifischen Hinsichten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08,
BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 35; NJW 2011, 740
Rn. 52).
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bb) Betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob
und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die
Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2014
- VI ZR 358/13, VersR 2014, 1465 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 13. November 1990
- VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Es erschöpft sich nicht in der Funktion
des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO; vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). In dem angegriffenen Artikel wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger Benjamin S. beschäftigt. Dass dieser Umstand
der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, steht der Annahme eines
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Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (vgl.
Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, aaO, Rn. 35; vom
23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO Rn. 29; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 11 f.; noch zweifelnd: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
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cc) Darüber hinaus ist die ebenfalls vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, NJW-RR
1995, 301, 303; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 94) Geschäftsehre des Klägers tangiert. Zwar wird
dem Kläger selbst kein Vorwurf gemacht. Er wird aber - worauf bereits das
Landgericht hingewiesen hat - insbesondere durch die Gestaltung der Überschrift, in der bereits sein Name genannt wird, in einen Zusammenhang mit den
"Hells Angels" gebracht. Die im Artikel dabei enthaltene Aussage, in seinem
Geschäft arbeite mit Benjamin S. eine Person, die einer gemeinsam mit zwei
Mitgliedern der "Hells Angels" begangenen Straftat verdächtig sei, ist für das
Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich, da sich Kunden
aufgrund dieses Umstandes möglicherweise veranlasst sehen, auf einen Besuch in einem Geschäft des Klägers zu verzichten, weil sie mit vermeintlichen
Straftätern und den "Hells Angels" nichts zu tun haben wollen.
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dd) Von der angegriffenen Berichterstattung nicht betroffen ist indes die
vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers.
Denn der Kläger wird allein als Arbeitgeber des Benjamin S. und damit ausschließlich in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist, erwähnt.
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b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist
aber nicht rechtswidrig.
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aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine
Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt
werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse
des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt
(st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP
2014, 534, 536 mwN).
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bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre
und seiner persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK
verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
Diese Abwägung ergibt - anders als das Berufungsgericht meint -, dass die geschützten Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers überwiegen.
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(1) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn
sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil
vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach
den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S.
handle es sich um den Filialleiter der "Kudamm-Filiale", kann dahinstehen. In
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welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher
am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.
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(2) Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht
ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen
der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den
Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen
auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10,
ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR
2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31)
erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative
Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen - in Bezug auf den Kläger - weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder
Prangerwirkung.
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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand
abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen
Verfahren berichtet wird. Zwar mag es - wie die Revisionserwiderung annimmt durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits
die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das
möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.
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Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf
den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird
und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des
Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der
Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des
Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass "(s)ein 'Filialleiter' mit 'Hells
Angels' verhaftet wurde", stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen
Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat
nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage - wie dargelegt - die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der
von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der
Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des
Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.
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(3) Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der
streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die
Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungsund Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses
- auch unter dem Gesichtspunkt des "Aufmachers" - wert halten und was nicht.
Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen
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Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der
Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in
eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR
2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse
an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz
seiner "schwierigen Vergangenheit" beschäftigt, nicht verneint werden.
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(4) Zuletzt greift der Einwand der Revisionserwiderung nicht, die namentliche Nennung des Klägers in der angegriffenen Berichterstattung sei auch deshalb unzulässig, weil sie im Zusammenhang mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfolgt sei. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf Benjamin
S. tatsächlich von einer unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen werden kann. Denn jedenfalls könnte der Kläger daraus
nichts für sich herleiten. Dass Benjamin S. in - unterstellt - unzulässiger Weise
identifizierbar dargestellt wurde, bedeutet nicht, dass auch der Kläger in diesem
Zusammenhang nicht hätte namentlich erwähnt werden dürfen.
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2. Der erkennende Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache
selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.
Galke
Diederichsen
Offenloch
Pauge
Oehler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 425/12 KG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2013 - 10 U 182/12 -