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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 382/13
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vom
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18. Dezember 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
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Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
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vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
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2
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Die vom Beklagten im Rahmen seiner Anhörungsrüge nunmehr erneut
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erhobenen Einwände gegen die Annahme, der Wert der von ihm mit der
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Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 € nicht, waren
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- soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorgebracht worden waren - schon
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Gegenstand der Senatsberatung vom 30. September 2014. Sie wurden vom
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erkennenden Senat im Rahmen der Beschlussfassung vom 12. November 2014
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- auch auf der Grundlage der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober
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2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 5. November 2014 weiter ausgeführ-
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ten Gegenvorstellung - erneut erwogen. Nach Auffassung des erkennenden
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Senats war das gesamte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer höheren Beschwer als 20.000 € zu rechtfertigen.
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3
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Soweit der Beklagte zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer wiederholt darauf verwiesen hat, infolge der angeblichen "Boykotthetze"
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der Kläger Mitglieder, Beiträge und freiwillige Zuwendungen verloren zu haben,
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weshalb es im vorliegenden Rechtsstreit um eine für ihn existenzielle Frage
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gehe, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht den Beklagten belastende Äußerungen der Kläger, also die angebliche
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"Boykotthetze", sind, sondern umgekehrt Äußerungen des Beklagten, die die
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Kläger belasten. Auch soweit sich der Beklagte durch das Unterlassungsgebot
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an der Verteidigung gegen die angeblich "ehrabschneiderischen und verleumderischen Angriffe der Kläger" gehindert sieht und meint, deshalb das "Ausbluten des Verbandes" befürchten zu müssen, kann daraus keine 20.000 € übersteigende Beschwer abgeleitet werden. Dem Beklagten bleibt es trotz des Unterlassungsgebots grundsätzlich möglich, sich mit den Vorwürfen der Kläger in
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der Sache auseinanderzusetzen, sie zurückzuweisen oder - sollten sie nicht
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zutreffen - zu widerlegen. Die Möglichkeit, gegen von ihm für unzulässig erach-
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tete Aussagen der Kläger gerichtlich vorzugehen, wird dem Beklagten durch
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das Unterlassungsgebot ebenfalls nicht beschnitten.
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Galke
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Diederichsen
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 O 666/11 KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 U 80/12 -
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Pauge
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Offenloch
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