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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 382/13
vom
18. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Die vom Beklagten im Rahmen seiner Anhörungsrüge nunmehr erneut
erhobenen Einwände gegen die Annahme, der Wert der von ihm mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 € nicht, waren
- soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorgebracht worden waren - schon
Gegenstand der Senatsberatung vom 30. September 2014. Sie wurden vom
erkennenden Senat im Rahmen der Beschlussfassung vom 12. November 2014
- auch auf der Grundlage der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober
2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 5. November 2014 weiter ausgeführ-
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ten Gegenvorstellung - erneut erwogen. Nach Auffassung des erkennenden
Senats war das gesamte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer höheren Beschwer als 20.000 € zu rechtfertigen.
3
Soweit der Beklagte zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer wiederholt darauf verwiesen hat, infolge der angeblichen "Boykotthetze"
der Kläger Mitglieder, Beiträge und freiwillige Zuwendungen verloren zu haben,
weshalb es im vorliegenden Rechtsstreit um eine für ihn existenzielle Frage
gehe, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gerade nicht den Beklagten belastende Äußerungen der Kläger, also die angebliche
"Boykotthetze", sind, sondern umgekehrt Äußerungen des Beklagten, die die
Kläger belasten. Auch soweit sich der Beklagte durch das Unterlassungsgebot
an der Verteidigung gegen die angeblich "ehrabschneiderischen und verleumderischen Angriffe der Kläger" gehindert sieht und meint, deshalb das "Ausbluten des Verbandes" befürchten zu müssen, kann daraus keine 20.000 € übersteigende Beschwer abgeleitet werden. Dem Beklagten bleibt es trotz des Unterlassungsgebots grundsätzlich möglich, sich mit den Vorwürfen der Kläger in
der Sache auseinanderzusetzen, sie zurückzuweisen oder - sollten sie nicht
zutreffen - zu widerlegen. Die Möglichkeit, gegen von ihm für unzulässig erach-
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tete Aussagen der Kläger gerichtlich vorzugehen, wird dem Beklagten durch
das Unterlassungsgebot ebenfalls nicht beschnitten.
Galke
Diederichsen
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 O 666/11 KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 U 80/12 -
Pauge
Offenloch