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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 378/17
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss
vom
27. Oktober
2015
-
VI ZR
355/14,
NJW
BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17 - OLG Schleswig
LG Lübeck
ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIZR378.17.0
2016,
641).
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die
Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und der
Streithelferin des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
24. August 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 20.539,90 €
Gründe:
I.
1
Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am Abend des 4. November 2015 gegen 18:00 Uhr fuhren
der Kläger mit seinem Fahrzeug und der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der
Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs Mercedes S 500 L nebeneinander; der Kläger auf dem linken Fahrtrichtungsstreifen und der Beklagte zu 1
auf dem rechten Fahrtrichtungsstreifen. Als sich die Fahrzeuge annähernd auf
gleicher Höhe befanden, kam es zur seitlichen Kollision beider Fahrzeuge. An
dem Pkw des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 18.923,00 €.
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Diesen, die Kostenpauschale sowie Freistellungsansprüche wegen vorgerichtlicher Gutachterkosten und Anwaltskosten macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Die Beklagte zu 2 beruft sich darauf, dass der Unfall von
dem Kläger und dem Beklagen zu 1 willentlich herbeigeführt worden sei.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten zu 2 und der Streithelferin des Beklagten zu 1 durch
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich die Beklagte zu 2 - zugleich auch als Streithelferin des Beklagten zu 1
(beide im folgenden auch "Beklagte zu 2") - mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.
II.
3
Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt.
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1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die
Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Behauptung der Beklagten
zu 2, es liege ein manipulierter Unfall vor, sei nicht zu beanstanden. Die Haftung des Schädigers entfalle nur dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorlägen, die die Feststellung gestatteten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handele. Hier sei zwar nicht
von der Hand zu weisen, dass es einige solche Anzeichen gebe. Im Ergebnis
reichten diese Umstände aber nicht aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 möglicherweise nur unaufmerksam oder abgelenkt
gewesen sei und deshalb seine Fahrspur nicht eingehalten habe. Der Unfall
-4-
habe sich auf einer vielbefahrenen Straße bei einer Geschwindigkeit von
50 km/h ereignet. Die Ehefrau des Klägers sei mit im Fahrzeug und dem Risiko
eines Personenschadens ausgesetzt gewesen.
5
Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens fehle es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Durch ein solches Gutachten könne nämlich nicht bewiesen werden, ob der Beklagte zu 1 willentlich oder absichtlich die
Kollision herbeigeführt habe oder nicht. Es sei unstreitig, dass es eine streifende Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen gegeben habe. Auf den ersten Blick ergebe sich anhand der eingereichten Fotodokumentationen der beteiligten Fahrzeuge ein kompatibles Schadensbild, das mit der Schilderung des
Unfallhergangs durch die unbeteiligten Zeugen K. in Einklang zu bringen sei.
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2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand und verletzen die Beklagte zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das
Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher
Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots
verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641
Rn. 6 mwN; BVerfG, WM 2012, 492 f.).
8
b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vor-
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trag der Beklagten zu 2, bei einem (tatsächlichen) Unfall sei ein unfallverhütendes bzw. beendendes Fahrmanöver (auch) des Klägers zu erwarten gewesen,
nicht ausreichend berücksichtigt hat und aus diesem Grund einem erheblichen
Beweisangebot nicht nachgegangen ist.
9
aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, WM 2014,
2212 Rn. 17 mwN). Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom
26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 84 f.). Darüber hinaus
scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch
ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, ebenda).
10
bb) Das Berufungsgericht hat (nur) darauf abgestellt, dass ein Sachverständiger keine Aussage dazu treffen kann, ob der Beklagte zu 1 das Fahrzeug
willentlich auf die andere Spur gelenkt hat, oder schlicht abgelenkt war. Es hat
sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vortrag der Beklagten zu 2 auseinandergesetzt, dass (auch) die (Nicht-)reaktion des Klägers nicht plausibel zu
erklären sei und ein Unfallrekonstruktionsgutachten insoweit weiteres ergeben
könne. Das ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers bei seiner
Anhörung nicht von der Hand zu weisen, vor allem, nachdem der Vorgang nach
der Aussage der Zeugen K. so viel Zeit in Anspruch genommen hat, dass der
Zeuge K. noch vor dem Unfall die Lichthupe getätigt und die Warnblinkanlage
angeschaltet hat. Vor diesem Hintergrund findet die Nichtberücksichtigung des
Antrags der Beklagten zu 2 auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens im Prozessrecht keine Stütze, Art. 103 Abs. 1 GG.
-6-
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c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 2 zu einer anderen Beurteilung gelangt
wäre. Bei der neuen Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu beachten
haben, dass der Tatrichter bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten
kann, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, aaO, Rn. 18 mwN).
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3. Die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit
abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Galke
von Pentz
Roloff
Offenloch
Allgayer
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 05.01.2017 - 10 O 64/16 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.2017 - 7 U 8/17 -