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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 366/02
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB
§ 218 a Abs. 1
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten -gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt, kann
gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und
deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind.
BGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 40.000
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittelbarer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Briefkästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es:
„Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und Anschrift des Klägers]“. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: „Wußten Sie
schon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt
werden?“. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen
und / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
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Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und
in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache
hat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und
klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für
die Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02
und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter
denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch
gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur
BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358
und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR
2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen
stellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel-
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chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im
Rahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben
sein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch
die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Ergebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht erforderlich.
Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203)
die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als
rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch
Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB
a.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Bezug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle
Verwendung des Wortes „rechtswidrig“ ist deshalb am allgemeinen Sprachgebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche
Adressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche
im Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist,
kann dahinstehen.
Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der
in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses
Handeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich
eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat
und auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des
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Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht
des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung
einer Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE
97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. und
vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).
III.
Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller
Wellner
Stöhr
Diederichsen
Zoll