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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 332/03
vom
27. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,
weil es das Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern – ohne
Rechtsfehler – als unerheblich gewertet hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.362,87 €
Müller
Greiner
Pauge
Diederichsen
Zoll