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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 307/03
vom
20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
gegen
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz
gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht
kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der
Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist
(Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - aaO; vgl. auch
Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836,
insoweit in BGHZ 69, 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese
Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.233,97 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr