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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/10
Verkündet am:
13. Dezember 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 280, 286, 249 Gb; RVG § 15
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten,
die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage
seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der
Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10 - LG Würzburg
AG Würzburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 29. September 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Würzburg vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht
der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten - soweit dies für die Rechtsmittelverfahren noch von Interesse ist - darum, ob die Beklagte auch die Rechtsanwaltskosten für die Herbeiführung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin in Höhe von 83,54 € zu ersetzen hat.
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Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Hinsichtlich der Herbeiführung der
Deckungszusage liege ein selbstständiger Auftrag der Klägerin an ihren
Rechtsanwalt vor, der zu einer besonderen Angelegenheit im Sinne des § 15
Abs. 1 RVG führe. Diese vorgerichtlichen Kosten zählten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten, wenn sich der Schädiger bzw. sein
Haftpflichtversicherer in Verzug befinde, was hier der Fall gewesen sei. Da es
im Streitfall um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarifen
gegangen sei, deren äußerst umstrittene Abrechnungsfragen und Berechnungsgrundlagen für einen juristischen Laien nicht überschaubar seien, seien
die Rechtsanwaltskosten als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen.
II.
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Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage
teilweise abweisenden Urteils des Amtsgerichts.
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Allerdings werden zu der Frage, ob für die Herbeiführung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers durch den Rechtsanwalt des Geschädig-
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ten im Innenverhältnis Anwaltskosten entstehen und ob diese vom Schädiger
bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu ersetzen sind, in
Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
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1. Teilweise wird bereits auf das Innenverhältnis zwischen dem geschädigten Mandanten und seinem Rechtsanwalt abgestellt.
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a) Insoweit wird nicht "dieselbe", sondern eine besondere Angelegenheit
im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG überwiegend angenommen, sofern der
Anwalt hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage gesondert beauftragt
wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 - 14 U 78/10, Schaden-Praxis
2011, 265, 226; LG Duisburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - 2 O 229/09, zfs 2010,
520; LG München I, Urteil vom 6. Mai 2008 - 30 O 16917/07, zfs 2010, 521; LG
Ulm, Urteil vom 8. April 2010 - 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Wuppertal, Urteil
vom 7. April 2010 - 8 S 92/09, zfs 2010, 519; N. Schneider in Schneider/Wolf,
AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl., § 15 Rn. 65; Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 15 Rn. 56; Bierschenk, zfs 2011, 603;
Hansens, RVGreport 2010, 241; 321, 323; Lensing, AnwBl 2010, 688; Meinel,
zfs 2010, 312 f.; Niehren, AnwBl 2011, 135; dahingestellt bei KG, Urteil vom
19. März 2010 - 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447; ablehnend Tomson, VersR
2010, 1428).
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b) Von anderen wird "dieselbe" Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2
Satz 1 RVG bejaht (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. Dezember 1990
- 13 U 3085/90, JurBüro 1993, 163 noch zu § 118 BRAGO; LG Koblenz, Urteil
vom 2. Februar 2010 - 6 S 236/09, VersR 2010, 1331, 1332; LG Schweinfurt,
Urteil vom 20. März 2009 - 23 O 313/08, NJW-RR 2009, 1251, 1252; AG
Schwäbisch Hall, Urteil vom 6. Mai 2010 - 6 C 20/10, juris Rn. 20; zweifelnd
auch Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 41 Rn. 30). Dies
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wird überwiegend damit begründet, die Einholung der Deckungszusage sei als
Annex zur Hauptsache anzusehen und deshalb nicht gesondert zu vergüten.
Die weit verbreitete Praxis kostenloser Deckungsanfragen soll wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitung verfolgbar sein (KG,
Urteil vom 19. März 2010 - 5 U 42/08, AnwBl 2010, 445, 447 f.).
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c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das
Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich - wie es das
Berufungsgericht für den Streitfall feststellt - die Tätigkeit des Rechtsanwalts in
der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter
Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz
umstandslos bewilligt wird. Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der
Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren
Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen
bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen,
das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt
den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit
ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen
kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269
Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
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d) Erwägenswert ist auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine
besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will (dafür etwa
OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2011 - 14 U 78/10, Schaden-Praxis 2011,
265, 266; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September 2010 - 8 O 1617/10,
juris Rn. 37 f. m. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3; AG Brühl,
Urteil vom 14. Oktober 2010 - 28 C 539/09, AGS 2011, 361; Meinel, zfs 2010,
312, 313; Niehren, AnwBl 2011, 135; Schöller, jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3;
dagegen etwa Hansens, RVGreport 2010, 241, 243; Lensing, AnwBl 2010, 688,
689). Greift - wie dies im Streitfall möglicherweise der Fall ist - der Einwand des
Geschädigten, nicht belehrt worden und daher in dem Gebührenanspruch freizustellen zu sein, gegenüber seinem Anwalt durch, so ist der Geschädigte
schon im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten
verpflichtet mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Schädiger
nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 20).
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e) Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen indes im vorliegenden Fall
nicht abschließend beantwortet werden, da der geltend gemachte Anspruch
jedenfalls aus den nachfolgend (unter 3) erörterten Gründen zu verneinen ist.
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2. Von denjenigen, die einen Gebührenanspruch des Anwalts bejahen
(oben 1 a) oder dahinstehen lassen (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011
- VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom
13. Oktober 2011 - 1 U 105/11, juris Rn. 16), wird ein Ersatzanspruch im Außenverhältnis mit unterschiedlichen Argumenten bejaht oder verneint.
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a) Teilweise wird ein Anspruch ohne nähere Begründung bejaht (etwa
OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2011 - I-11 U 209/10, juris Rn. 5; LG Ulm,
Urteil vom 8. April 2010 - 6 O 244/09, zfs 2010, 521; LG Amberg, Urteil vom
26. Mai 1993 - 24 S 1492/92, AGS 1993, 58), teilweise werden die Aufwendungen als erforderlich und zweckmäßig angesehen (etwa LG Duisburg, Urteil vom
3. Mai 2010 - 2 O 229/09, zfs 2010, 520 f.; LG Amberg, Urteil vom 19. Februar
2009 - 24 O 826/08, juris Rn. 35; AG Hersbruck, Urteil vom 26. November 2009
- 2 C 474/09, AGS 2010, 257 f.; AG Karlsruhe Urteil vom 9. April 2009 - 1 C
36/09, AGS 2009, 355, 356). Einige Gerichte - wie hier das Berufungsgericht bejahen einen entsprechenden Anspruch jedenfalls bei Verzug des Haftpflichtversicherers (LG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 42 O 162/09, juris; LG
Duisburg,
aaO;
AG
Oberndorf,
Urteil
vom
12. November
2009
- 3 C 698/08, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. September 2009 - 2 O
9658/08, AGS 2010, 257; AG Schwandorf, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 C
189/08, zfs 2010, 524).
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b) Verneint wird ein Ersatzanspruch unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten.
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aa) Teilweise wird darauf abgestellt, ob im konkreten Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage zur
Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (etwa BGH, Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR
132/10, aaO, Rn. 23; LG Münster, Urteil vom 4. Mai 2010 - 3 S 12/10,
VersR 2011, 411 f. mit Anm. von Nugel, jurisPR-VerkR 8/2011 Anm. 3), was
nach teilweise vertretener Ansicht nur äußerst selten der Fall sein soll (vgl. Geigel/Freymann, aaO; auch Meinel, aaO, S. 314 f.).
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bb) Andere verneinen den Ersatzanspruch aus der grundsätzlichen Erwägung, dass Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage
nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (vgl. etwa KG, Urteil
vom 19. April 2004 - 12 U 325/02, VersR 2004, 1571, 1572; OLG Celle, Urteil
vom 12. Januar 2011 - 14 U 78/10, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober
2011 - 1 U 105/11, aaO Rn. 15 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. September
2010 - 8 O 1617/10, juris Rn. 31 ff. mit zust. Anm. von Schöller, jurisPR-VerkR
21/2010 Anm. 3; Tomson, VersR 2010, 1428).
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3. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Haftung im
Außenverhältnis zu differenzieren.
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a) Auf Schutzzweckerwägungen (oben 2 b, bb) kann nicht abgestellt
werden, soweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befindet. Dann kann sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB ergeben. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Vermögensschaden, den der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage erleidet, vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1
StVG erfasst wird. Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind Rechtsverfolgungskosten, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, Urteil vom 9. März
2011 - VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der beklagte
Haftpflichtversicherer bereits in Verzug mit dem Ersatz der verlangten Mietwagenkosten, als der Anwalt der Klägerin mit der Vorbereitung der Klage und der
Einholung der Deckungszusage für die damit verbundenen Kosten betraut wurde.
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b) Allerdings hat der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus
der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und
zweckmäßig waren (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR
3/94, BGHZ 127, 348, 350 ff.; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006,
521 f.; BGH, Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23).
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Dies ist hier nicht der Fall. Der Anwalt der Klägerin hat bei seiner informatorischen Anhörung durch das Berufungsgericht erklärt, er habe die Übernahme des Deckungsschutzes abklären sollen, habe dann die Rechtsschutzversicherung am 28. August 2009 mit einem Klageentwurf angeschrieben, woraufhin der Deckungsschutz am 14. September 2009 bewilligt worden sei. Das
ist das übliche Verfahren, wenn der Deckungsschutz ohne weiteres gewährt
werden kann (vgl. z.B. Tomson, VersR 2010, 1428, 1429). Bei einer solchen
Sachlage ist aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung der
Deckungszusage nicht erforderlich; vielmehr ist es dem Geschädigten in der
Regel zuzumuten, sie selbst anzufordern. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Komplexität der Mietwagenfälle haben im Streitfall für die Anforderung
der Deckungszusage ersichtlich keine Rolle gespielt. Die für den Rechtsschutzversicherer für die Gewährung von Deckungsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte ergaben sich insoweit auch nicht aus der Anfrage, sondern aus dem
Klageentwurf, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Verfahrensgebühr abgegolten ist. Dass die Klägerin aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine einfache Anfrage unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs an den Versicherer zu senden,
ist nicht ersichtlich.
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4. Die Klage ist danach hinsichtlich der Kosten für die Einholung der Deckungszusage unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind,
weist der Senat die Berufung gegen das die Klage hinsichtlich der Kosten für
die Deckungszusage abweisende Urteil des Amtsgerichts unter Aufhebung des
Berufungsurteils zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Galke
Zoll
Stöhr
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 31.03.2010 - 12 C 2767/09 LG Würzburg, Entscheidung vom 29.09.2010 - 43 S 1138/10 -